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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 10 Schutz der Umgebung

MB zu 8500-0 (bisher § 6a)

Diese Bestimmung soll gegenüber der bisherigen klar formulieren, daß der Straßenerhalter nur auf fremden Grundstücken, die betroffenen Nachbarn gehören, Lärmschutzmaßnahmen setzen darf und die Erhaltungspflicht sichergestellt sein muß.

MB 8500-2

Zu § 10 - Schutz der Umgebung:

In § 10 ist bislang im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen und Sachen im Nahebereich der Straße der Begriff „Nachbarn“ verwendet worden. Dieser Begriff wird jedoch in § 13 in einem sehr engen Sinn verstanden, was durch diese Novelle zusätzlich verdeutlicht wird. Der Begriff „Nachbar“ ist im Zusammenhang mit den in § 10 geregelten öffentlichen Aufgaben zum Schutz der Umgebung nicht geeignet, da diese Bestimmung ihrem Sinn nach nicht nur auf den Schutz von Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen, abzielt, sondern auch auf den Schutz jenes Umgebungsbereichs, in dem relevante Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder Landesstraßenbauvorhaben möglich sind. Weiters ist es für den Schutz der in diesem Bereich lebenden Personen irrelevant, ob sie Grundeigentümer oder z.B. Mieter sind. Bauliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen oder Sachen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke durchgeführt werden. Bei Verweigerung der Zustimmung zu diesen Baumaßnahmen soll allerdings der Grundeigentümer so behandelt werden, als ob die Baumaßnahme gesetzt worden wäre. Eine vergleichbare Regelung gibt es im Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl. I Nr. 83/2008, eingeführt durch die Novelle 2006, BGBl. I Nr. 149/2006 (§ 145b Abs. 2).

Klar gestellt werden soll auch, dass subjektiv-öffentliche Rechte - wie bereits bisher - durch § 10 nicht begründet werden.

Anmerkungen

0) IdF der Novelle LGBl 8500-2 2. Novelle.

Mit der 2. Novelle wurde die Überschrift und Abs 1 neu gefasst.

1) S MB 8500-2. In diesem MB wird auf die vergleichbare Regelung im § 145b Abs 2 Luftfahrtgesetz verwiesen. Auf die kritische Anmerkung Nr 27 zu dieser Bestimmung in den Informationen zur Umweltpolitik Nr 178 der Bundesarbeitskammer im Tagungsband „Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Österreich“ (Hrsg Werner Hochreiter, Pkt 4.4 „Auch das Lärmschutzrecht muss modernisiert werden“, 73f) wird verwiesen.

2) Die Verpflichtung des Straßenerhalters zur Vorsorge gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen und Sachen besteht nur für Landesstraßen und Straßenvorhaben des Landes.

3) Die Bestimmung räumt dem Eigentümer einer vom zu erwartenden Verkehrs- bzw Baulärm betroffenen Liegenschaft keinen Rechtsanspruch auf Durchführung der genannten Baumaßnahmen zum Schutz vor Immissionen oder auf Einlösung seiner Liegenschaft ein. S auch EB 8500-2.

4) Bauliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen oder Sachen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke durchgeführt werden. Aus § 9 Abs 1 P 6 zu § 12 Abs 6 NÖ StG 1999 ist aber abzuleiten, dass die Errichtung von Lärmschutzwänden, die Verwendung von „Flüsterasphalt“ ua für die Umweltverträglichkeit notwendige Maßnahmen auf Landesstraßengrund nicht nur zulässig, sondern - wenn notwendig - auch im Straßenbau-Bewilligungsverfahren vorzuschreiben sind.

5) Der den Baumaßnahmen zustimmende Eigentümer des Nachbargrundstücks muss die hiefür benötigten Grundflächen zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Immissionsschutzmaßnahmen auf seinem Grund oder an seinem Gebäude besteht nicht. Eine solche Duldungsverpflichtung kann daher im Rahmen einer auf § 12 Abs 6 NÖ StG 1999 gestützten Bewilligung nicht vorgeschrieben werden.

Im Bewilligungsbescheid nach § 12 Abs 6 NÖ StG 1999 können jedoch geeignete Baumaßnahmen im Sinne des Abs 1 des § 10 NÖ StG 1999 als Auflagen vorgeschrieben werden, wenn der betroffene Grundstückseigentümer diesen Maßnahmen zustimmt und dieser oder ein Dritter (dies kann auch der Straßenerhalter sein) verpflichtet hat, dass von ihm die Bauwerke erhalten und wenn erforderlich wieder hergestellt werden. Die Übernahme der Erhaltung bzw Wiederherstellung von Immissionsschutzbauten oder -bauteilen durch einen Dritten kommt auf „Baurechtsgründen“ und bei „Superädifikaten“ (bei denen Grundeigentümer und Gebäudeeigentümer verschieden sind) oder bei Lärmschutzfenstern (deren Instandhaltung Mieter übernehmen) in Betracht. Wenn diese Verpflichtungserklärung des Eigentümers der von Verkehrsimmissionen belasteten Liegenschaft oder eines Dritten zur Erhaltung bzw Wiederherstellung der verlangten Lärmschutzbauten oder -bauteile fehlt, haben die Baumaßnehmen außerhalb des Straßengrunds zu unterbleiben. Wurden die Baumaßnahmen durchgeführt, kann die Einhaltung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsverpflichtung durch den Grundeigentümer bzw Bauwerkseigentümer mittels Bauauftrag erzwungen werden.

6) S MB 8500-2.

7) Die Zustimmung des Grundeigentümers muss sich nur auf die Übertragung des Grundeigentümers an das Land als Straßenerhalter beziehen, nicht aber auf die - eventuell von der Landesstraßenverwaltung angebotene - Höhe der Entschädigung. Ein Zwang zur Abtretung solcher Grundstück(steil)e an das Land ist nicht vorgesehen.

8) Abweichend von der Praxis bei der freiwilligen Übertragung des Eigentums an Liegenschaften an das Land für Neu- oder-Ausbauten von Landesstraßen (Kaufvertrag mit vereinbartem Kaufpreis) ist für die Festsetzung der Entschädigung für die freiwillige Übertragung des Eigentums an Liegenschaften an das Land wegen unzumutbarer Beeinträchtigung durch die vom Verkehr auf der Landesstraße ausgehenden Immissionen ein behördliches Verfahren nach den Regeln des § 11 Abs 3 bis 6 NÖ StG 1999 vorgesehen. Aus dem Wort „dürfen“ im ersten Satz dieses Absatzes folgt, dass zur Antragstellung in einem solchen Fall nur die Landesstraßenverwaltung berechtigt ist.

9) Die Kosten von Baumaßnahmen nach Abs 1 und der Grundeinlösung nach Abs 2 müssen nicht von der Gemeinde getragen werden, obwohl eine solche Maßnahme idR in einem Ortsgebiet (oder am Rande eines solchen) erfolgen wird.

10) Eine solche Beschränkung enthielten frühere Straßengesetze für den gesamten Neu- und Ausbau von Landesstraßen (bzw Bezirksstraßen).

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