BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 5 NÖ Landesstraßenverzeichnis
MB zu 8500-2
Die Erfahrungen seit dem In-Kraft-Treten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2005, Art. 5) zeigen, dass sich die Aufgaben des Landes NÖ als Straßenerhalter in ganz grundlegender Weise verschoben haben: Oblag dem Land NÖ früher in erster Linie die Erhaltung eines Netzes mittlerer Ebene - gleichsam als Bindeglied zwischen den örtlichen Netzen und dem höherrangigen Netz -, hat es nun seit der Übernahme der ehemaligen Bundesstraßen B auch für die Erhaltung und den Ausbau von Verkehrsachsen überregionaler Bedeutung zu sorgen. Die Anforderungen an dieses Straßennetz unterliegen zum Teil einem wesentlich rascheren und weiter reichenden Wandel als früher. Dies ist durch die dynamische Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung in mehreren Teilen des Landes bedingt und wird durch die intensivere Vernetzung mit den Nachbarstaaten verstärkt.
Diesen geänderten Rahmenbedingungen wird das bisherige System des NÖ Landesstraßenverzeichnisses nicht gerecht: Die grundsätzliche Entscheidungen über die Neuschaffung oder Verlagerung von Verkehrsachsen ist in der Form einer (Voraus-)Bestimmung des Verlaufs sämtlicher Landesstraßen durch eine Verordnung nicht sinnvoll und auch nicht mit der erforderlichen Raschheit und Flexibilität durchführbar.
Das NÖ Landesstraßenverzeichnis in Verordnungsform soll zwar beibehalten werden (Abs. 1), um für bestehende und zu errichtende Straßen die Anwendung aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes, die sich nicht auf die Einreichung und Bewilligung von Straßenbauvorhaben sowie die rechtliche Absicherung von Projekten, sondern auf den Betrieb von Landesstraßen beziehen, auszulösen.
Die Verordnung soll aber im Fall neuer Straßen erst nach deren Bewilligung (und nicht als deren rechtliche Voraussetzung) erlassen werden. Dieser Systemwandel ergibt sich aus dem neuen Abs. 1, nach dem nunmehr auf bestehende Straßen abgestellt wird, und dem neuen Abs. 2, der das Vorliegen der erforderlichen landes- bzw. bundesrechtlichen Bewilligungen als Voraussetzung für die Aufnahme in das NÖ Landesstraßenverzeichnis festlegt. Die Erlassung und die Änderung des NÖ Landesstraßenverzeichnisses unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie): Durch diese Verordnung wird nicht der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) gesetzt und sie bezieht sich nicht auf Projekte, bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) für erforderlich erachtet wird. Vielmehr muss eine allenfalls nach einer dieser Richtlinien gebotene Prüfung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Projekts in das NÖ Landesstraßenverzeichnis bereits abgeschlossen sein. Durch die Verordnung wird also kein Präjudiz für eine solche Prüfung geschaffen.
Nach Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie befinden die Mitgliedstaaten weiters darüber, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Auch zu diesen Plänen und Programmen zählt das NÖ Landesstraßenverzeichnis nicht, da es für keine Genehmigungsverfahren die rechtlichen Grundlagen schafft.
Der Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage in Bezug auf die Auflassung von Landesstraßen.
In einem Verfahren gemäß § 12 war die Gemeinde bereits zu hören und ist ihr in der Regel die Parteistellung nach § 13 Abs. 1 Z. 4 zugekommen. Auch in den Verfahren nach dem UVP-G 2000 bzw. § 10 NÖ NSchG 2000 hat eine Gemeinde Parteistellung gemäß § 19 UVP-G 2000 bzw. § 27 NÖ NSchG 2000. Das bisherige Stellungnahmerecht der Gemeinde bei der Erklärung einer Straße zur Landesstraße oder deren Auflassung als Landesstraße kann daher entfallen.
Anmerkungen
0) Mit der Novelle 8500-2 2. Novelle neu gefasst. S MB 8500-2.
1) Schon in der Stammfassung 8500-0 war das Straßenverzeichnis als Verordnung statt den bisherigen Anlagen A und B zum NÖ Landesstraßengesetz (Verzeichnis der Landeshaupt- und Landesstraßen) vorgesehen. Dieses Straßenverzeichnis soll jeweils entsprechend den Änderungen bei den Landesstraßen novelliert werden.