BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 16 B auland
MB zu § 16
(Stammfassung, LGBl 8000-0)
Die Ausübung der freien Berufe, dazu gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe, bedarf keiner eigenen Betriebsgebäude und ist demnach auch in Wohngebieten zulässig.
MB zu Abs 1 Z 1 bis 3 und 5
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Aufgrund des bisherigen Wortlautes war die Zulässigkeit eines Betriebes von einer Betriebstypenprüfung abhängig. Dadurch kam es immer wieder zu Verzögerungen im Bauverfahren und wurden zahlreiche Vorhaben blockiert bzw. verhindert. Daher sollen die in den Z. 1-3 und 5 angeführten Definitionen für Wohn-, Kern-, Betriebs- und Agrargebiete jeweils nicht auf die generelle Eignung der Betriebe, „Umweltbelastungen verursachen zu können“, abstellen, sondern, ob der Betrieb die Lärm- und Geruchsbelästigungen bzw. sonstige schädliche Einwirkungen tatsächlich verursacht.
MB zu Abs 1 Z 2
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die neue Definition des Kerngebietes erfolgt auch deshalb, um kleinflächige Nutzungsfestlegungen zu vermeiden. Dies entspricht auch der Vielfalt der Nutzungen eines Kerngebietes.
Obwohl das Kerngebiet nach der derzeitigen Definition im NÖ ROG einen gemischten Nutzungstypus darstellt, dürfen landwirtschaftliche Betriebe generell an diesen Standorten nicht errichtet werden. Da die Ausschließung einer Berufsparte sachlich nicht gerechtfertigt werden kann und auch dem in der Bundesverfassung normierten Gleichheitsgrundsatz widerspricht, soll eine Neuformulierung vorgenommen werden.
MB zu Abs 1 Z 3
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die Anpassung eines Betriebsobjektes an das Ortsbild soll auf Standorten innerhalb des Siedlungsgebietes eingeschränkt werden, da sich in der Praxis im Bauverfahren Probleme bei jenen Betriebsstandorten ergeben haben, die nicht unmittelbar an das Wohnbauland anschließen. Eine Anpassung von Gebäuden auf peripheren Betriebsstandorten an das Ortsbild eines entfernt gelegenen Siedlungsteiles ist sachlich nicht gerechtfertigt. (...)
MB zu Abs 1 Z 3 Satz 2
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Diese Regelung soll Betriebe innerhalb der Betriebsgebiete vor unerwünschten Anrainern mit Schutzanspruch (z.B. Beherbergungsbetriebe, Gesundheitseinrichtungen) absichern.
Betriebe mit besonderem Schutzanspruch sind sinnvollerweise im Bauland-Sondergebiet oder im Wohnbauland anzusiedeln.
MB zu Abs 1 Z 4 Satz 2
(9. Nov, LGBl 8000-14)
Durch diese Anfügung soll klargestellt werden, dass hier nur jene betrieblichen Bauwerke zulässig sind, die nicht aufgrund eines eigenen Immissionsschutzanspruches Belastungen (etwa verschärfte Auflagen im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren) für benachbarte Betriebe mit sich bringen (wie z.B. Seminarhotel, Ärztepraxis u.dgl.).
MB zu Abs 1 Z 5
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Unter dem Begriff „sonstige Tierhaltung” ist die Hobbytierhaltung (also ohne Führung eines Betriebes) zu verstehen.
Es soll auch dem Gedanken des Umweltschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung getragen werden. Die bisherige Definition enthält keinerlei Schranken gegen Immissionen und sieht auch hinsichtlich des Ortsbildes keine Regelung vor.
MB zu Abs 1 Z 5 letzter Satzteil
(9. Nov, LGBl 8000-14)
Diese anlässlich der 6. Novelle im Jahr 1995 eingeführte Bebaubarkeitsbeschränkung für Wohnhäuser im Bauland-Agrargebiet hat in der Praxis zu Auslegungsproblemen und Umgehungsversuchen geführt. Weiters wären nach der bisherigen Vorschrift bei wörtlicher Auslegung etwa Zweifamilienhäuser nicht zulässig gewesen. Durch die nunmehrige Textierung dieser Bestimmung wird insbesondere auch klargestellt, dass es nicht auf die bautechnische Ausführung der je Grundstück zulässigen vier Wohneinheiten ankommt.
Bericht des BA zu Abs 1 Z 8 (jetzt: Z 7)
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Diese Bestimmung trägt den geographischen Besonderheiten Rechnung, da in Niederösterreich zahlreiche kleine Siedlungen seit alters her bestehen, welche die Voraussetzungen des Wohnbaulandes nicht vollständig erfüllen, deren Erhaltung trotzdem im Interesse der Wahrung der traditionellen Kulturlandschaft gewährleistet werden soll. Die in dieser Baulandnutzungsart erfaßten Bauplätze sollen es ermöglichen, daß Lücken geschlossen und erforderlichenfalls der Baubestand erneuert werden soll. Die Festlegung soll aber so erfolgen, daß weitere Fehlentwicklungen nicht fortgesetzt und sinnvolle Abrundungen berücksichtigt werden. Die zulässigen baulichen Nutzungen werden sich daher am typischen Charakter und am überwiegenden Verwendungszweck des Baubestandes zu orientieren haben.
MB zu Abs 2
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Mit dem Wort „Wohnnutzung“ soll klargestellt werden, daß für Räume zu Wohnzwecken nicht unbedingt ein eigenes Wohngebäude errichtet, sondern auch mit Räumen zu Wohnzwecken in Betriebsgebäuden das Auslangen gefunden werden soll. Das bedeutet aber nicht, daß Wohngebäude überhaupt nicht mehr zulässig sind (z.B. für Pflegepersonal eines Krankenhauses, Betriebswohngebäude). Voraussetzung hiefür soll aber der Nachweis des Erfordernisses sein. Mit dieser Bestimmung sollen Schwierigkeiten beim bisherigen Vollzug und Konflikte zwischen den Eigentümern dieser Wohnungen und deren angrenzender Betriebe vermieden werden.
MB zu Abs 4
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die Nummerierung von Bauland-Aufschließungszonen wird in wenigen Gemeinden als Festlegung der Reihenfolge ihrer Freigabe verstanden, dafür werden in den Verordnungstexten als Maßnahmen der örtlichen Raumordnung immer häufiger konkrete, überprüfbare Voraussetzungen der Freigabe von Bauland-Aufschließungszonen festgelegt. Die Festlegung der Aufschließungszonen ist ein wichtiges Instrument für die bauliche Entwicklung eines Ortes z.B. in Abstimmung mit der vorhandenen oder geplanten Grundausstattung oder dem Kosten-Nutzenverhältnis.
Der bisherigen Praxis entsprechend soll eine teilweise Freigabe einer Aufschließungszone normiert werden.
MB zu Abs 5 Satz 2
(9. Nov, LGBl 8000-14)
Der hier vorgesehene Ausschluss der Wohnnutzung im Bauland-Agrargebiet entspricht einer vielfach erhobenen Forderung der Gemeinden bzw. der Ortsplaner. In diesem Bereich soll zwar auch Nichtlandwirten die Errichtung landwirtschaftsähnlicher Haupt- oder Nebengebäude, etwa für Zwecke der Großtierhaltung (Reitpferde etc.), möglich sein. Durch das Unterbinden jeglicher Wohnnutzung sollen jedoch mögliche Konfliktpotentiale mit vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben von vorneherein unterbunden werden.
MB zu Abs 5 Satz 3
(17. Nov, LGBl 8000-23)
Die Fixierung von Wohneinheiten pro Grundstück gilt nur dort, wo die Gemeinde dies durch einen entsprechenden Zusatz zur Flächenwidmung ausdrücklich festlegt. Diese Festlegung soll Siedlungsgebiete mit typischen Bebauungsstrukturen absichern.
MB zu Abs 6
(17. Nov, LGBl 8000-23)
Hochhäuser, das sind nach der NÖ Bauordnung 1996 Gebäude mit mehr als 25 m Höhe, sind in Niederösterreich bisher kaum errichtet worden. Wie jedoch neue Projekte zeigen, reichen die Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplanes nicht aus, um eine befriedigende Einordnung von Hochhäusern in die Siedlungsstrukturen zu gewährleisten. Die Bauklasse IX, welche Gebäude über 25 m zulässt, kennt nämlich keine Obergrenze für die zulässige Gebäudehöhe, wodurch es unmöglich wird, die Raumverträglichkeit von Hochhäusern zu überprüfen. Gerade bei Hochhäusern ist auf Grund der infrastrukturellen Anforderungen, notwendigen Abstände, Sicherheitsaspekte etc. der Nachweis der Raumverträglichkeit besonders wichtig. Die nunmehrige Regelung im Raumordnungsgesetz hat den Vorteil, dass die Standorte möglicher Hochhäuser bereits mit Hilfe des Flächenwidmungsplanes geregelt werden können. Vom System her gesehen ist die Festlegung „Hochhauszone“ keine eigene Widmungsart; es ist daher auch eine Regelung notwendig, in welchen Widmungsarten des Baulandes Hochhauszonen zulässig sind. Vom Widmungscharakter sind Hochhäuser praktisch nur in Kerngebieten, Betriebsgebieten und Sondergebieten sinnvoll. Der Nachweis der Raumverträglichkeit von Hochhausprojekten ist somit wie bisher im Rahmen der Grundlagenforschung anlässlich der Widmungsfestlegung möglich. Es soll jedoch auch zulässig sein - vor allem wenn die Ausgestaltung des Projektes erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens konkretisiert wird - die Raumverträglichkeit erst vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen. Im ersten Fall gilt der Nachweis der Raumverträglichkeit durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Widmungsantrages, im zweiten Fall durch die erfolgte Prüfung im Baubewilligungsverfahren einschließlich der nachprüfenden Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde als erbracht.
MB zu Abs 7
(17. Nov, LGBl 8000-23)
Durch die Verordnungsermächtigung betreffend die Festlegung einer verbindlichen Geruchszahl im Bauland-Agrargebiet soll es zur verfahrensökonomischen Abwicklung diesbezüglicher Bauverfahren möglich werden, bis zu dieser Schranke Baubewilligungen ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens erteilen zu können. Erst bei Überschreiten der festzulegenden Geruchszahl soll die Frage einer örtlich unzumutbaren Belästigung bzw. einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens geprüft werden.
Anmerkungen
0) IdF 6. Nov LGBl 8000-10 (zur Gänze neu gefasst), 8. Nov LGBl 8000-13 (Abs 1 Z 3, 4, 7 u 8, Abs 2-5), 9. Nov LGBl 8000-14 (Abs 1 Z 4 u 5, Abs 5), 14. Nov LGBl 8000-19 (Abs 1 Z 7 u 8), 17. Nov LGBl 8000-23 (Abs 1 Z 6, Abs 2, 5-7).
1) Durch die 8. Nov LGBl 8000-13 ist das Wort „Nutzungsarten“ jeweils durch das Wort „Widmungsarten“ ersetzt worden (vgl die Begriffsdefinition in § 1 Abs 1 Z 7). Die im Flächenwidmungsplan für Widmungsarten des Baulandes zu verwendenden Signaturen und Farben sind dem § 8 Abs 1 sowie den Anl 2 (Farbmustertafel) und 3 (Abbildungsmuster) der NÖ PZV zu entnehmen. Spezielle Planzeichen sind für die Wohndichteklasse bzw die Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs 2 Z 4 NÖ ROG) sowie für Aufschließungszonen (§ 16 Abs 4), Vorbehaltsflächen (§ 20) und befristetes Bauland (§ 16a Abs 1) zu verwenden (§ 8 Abs 2 u Anl 3 Abb 1 NÖ PZV). Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden (§ 8 Abs 3 NÖ PZV).
Aus den Definitionen der Baulandwidmungsarten ist abzuleiten, welche Bauvorhaben in diesen Widmungen grundsätzlich zulässig sind und welches Ausmaß an Immissionen nicht überschritten werden darf. Die auf Grundlage von § 14 Abs 3 erlassene V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels (LGBl 8000/4-0) legt fest, welche Lärmhöchstwerte bei der Neufestlegung der verschiedenen Baulandwidmungsarten zu berücksichtigen sind. Die Planungsrichtwerte der Länder nach der ÖAL RL 36, Bl 1 und der ÖNORM S 5021, Teil 1 für verschiedene Widmungen sind abgedruckt im „Handbuch Umgebungslärm“, hrsg v BMLFUW (2007) 38 f, abrufbar unter www.bmlfuw.gv.at/article/archive/20568.
Seit der Streichung des den Immissionsschutzvorschriften folgenden Wortes „können“ durch die 6. ROG-Nov 1995, LGBl 8000-10, ist die so genannte „Betriebstypenjudikatur“ des VwGH (vgl etwa , 90/05/0015; , 98/05/0019 ua) in NÖ überholt. Für die Prüfung, ob ein Betriebsbauvorhaben mit der für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart übereinstimmt oder nicht, ist das konkrete Bauprojekt und nicht mehr die abstrakte Betriebstype maßgebend.
Nach der Rsp des VwGH begründet der mit den Baulandwidmungsarten Wohn-, Kern-, Betriebs- und Agrargebiet verbundene Immissionsschutz subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (§ 6 Abs 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO). Das gilt auch in Baubewilligungsverfahren für gewerbliche Betriebsanlagen, weil die eingeschränkte Prüfbefugnis der Baubeh (§ 20 Abs 1 letzter Satz NÖ BauO 1996) nicht für die Prüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gilt.
2) Ob es sich tatsächlich um ein Wohngebäude handelt, ist den Einreichunterlagen zu entnehmen, in denen der Verwendungszweck angegeben werden muss. Als Wohngebäude gelten nicht nur Einfamilien- und Reihenhäuser, sondern auch größere Wohnanlagen samt den nötigen KFZ-Stellplätzen.
3) Der Deckung des täglichen Bedarfs der Wohnbevölkerung dienen beispielsweise Lebensmittelmärkte, Schulen, Kindergärten etc. Der Begriff „Gebäude“ steht hier für alle bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke, die mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen müssen. Nach Abs 3 können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden. Wesentlich ist, dass diese Bauwerke und Einrichtungen dem täglichen Bedarf der „dort“, dh im betreffenden Wohngebiet lebenden Bevölkerung dienen und keinen größeren Einzugsbereich haben.
4) Demnach müssen sich Betriebsgebäude und -anlagen in Struktur und Gestaltungsprinzipien abstrakt in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einordnen lassen. Supermärkte mit weniger als 1000 m2 Bruttogeschoßfläche, die der Nahversorgung eines ausgedehnten Wohngebietes dienen, werden noch in das Ortsbild eingeordnet werden können.
5) Neben Lärm- und Geruchsbelästigungen sind alle sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung erfasst. In Betracht kommen Abgase, Staub, Ruß, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung sowie sämtliche der in Anhang III der RL 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) angeführten Schadstoffe. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist gem § 48 Abs 2 NÖ BauO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart (Widmungsmaß) und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen (Beurteilungsmaß).
Im Wohngebiet sind hauptsächlich kleine Handels- und Dienstleistungsbetriebe, aber auch kleinere emissionsarme (oft kunstgewerbliche) Produktions- und Reparaturwerkstätten zulässig, deren äußere Gestaltung in das Ortsbild einer Wohnsiedlung passt und von denen auf Grund der jeweils geplanten Ausstattung mit Maschinen und Geräten sowie der vorgesehenen Betriebsweise keine oder nur geringe Immissionen in der Nachbarschaft zu erwarten sind. Solche Betriebe sind oft in Teilen von Wohngebäuden untergebracht.
6) Im Kerngebiet müssen sich Betriebsgebäude und -anlagen in Struktur und Gestaltungsprinzipien abstrakt an das Ortsbild eines Siedlungskerns anpassen. Während das Wohngebiet die höchste Wohnqualität gewährleisten soll, erlaubt das Kerngebiet eine stärkere Durchmischung verschiedener Nutzungen. Im Kerngebiet dürfen Wohngebäude in einem größeren Ausmaß für betriebliche Zwecke verwendet werden als im Wohngebiet.
7) Die Grenze des örtlich zumutbaren Ausmaßes der Immissionsbelastung ist im Kerngebiet zwar in gleicher Weise begrenzt wie im Wohngebiet, liegt im Kerngebiet jedoch höher als im Wohngebiet (vgl § 2 Z 1 der V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen).
8) Betriebsgebiete sind für solche Betriebe bestimmt, welche die Umgebung nur mäßig stören. Sie dürfen daher unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb oder am Rand von Ortsbereichen gewidmet werden. Allerdings müssen Betriebsgebiete nach § 14 Abs 2 Z 12 mindestens baublockweise durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel von Wohngebieten getrennt sein. Ist die Breite des Grüngürtels gering, sind immissionsabschirmende Maßnahmen, zB eine Lärmschutzwand, vorzusehen (§ 19 Abs 2 Z 2).
Soll ein neu gewidmetes Betriebs- oder Industriegebiet durch einen Grüngürtel von einem schon bebauten Wohn- oder Kerngebiet getrennt werden, erscheint es zweckmäßig, das Betriebs- oder Industriegebiet zur Aufschließungszone zu erklären und als Voraussetzung für seine Freigabe die Herstellung eines funktionsfähigen Grüngürtels vorzuschreiben. Ist ein bereits gewidmetes Betriebsgebiet nicht ausreichend von Wohnbauland abgeschirmt, kann bei der Bewilligung baulicher Änderungen als projektsändernde Auflage etwa die Errichtung einer Lärmschutzwand vorgeschrieben werden. Denn die Immissionen dürfen schon an der Grenze zum Nachbargrundstück das zulässige Maß nicht überschreiten.
9) Betriebe innerhalb von Ortsgebieten müssen sich in das Ortsbild und die bauliche Struktur des umliegenden (im Gegensatz zu Z 1 u 2) konkreten Ortsbereiches einfügen. Dieses Kriterium gilt nicht für Betriebe in isolierter Lage.
10) Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind etwa Hotels, Kur- und Gesundheitseinrichtungen oder Produktionsstätten für Lebensmittel; solche Betriebe sind im Wohn-, Kern- oder Sondergebiet anzusiedeln.
11) Die Industriegebietswidmung begründet keinen Immissionsschutz. Die Baubeh hat die Zulässigkeit von Immissionen nach § 48 NÖ BauO 1996 zu beurteilen, sofern nicht ausschließlich die Gewerbebeh zuständig ist (§ 20 Abs 1 letzter Satz NÖ BauO). Die Baubeh muss den Immissionsschutz bei nichtgewerblichen und bei solchen Betrieben beurteilen, die einem vereinfachten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unterliegen (§ 359b GewO). Die Gesundheit von Menschen darf freilich auch in Industriegebieten und in deren Umgebung nicht gefährdet sein, weshalb die Baubeh gegebenenfalls auch nachträglich Gefahren vermeidende Auflagen vorschreiben muss (vgl § 68 Abs 3 AVG). Industriegebiete dürfen nicht mehr innerhalb von Ortsbereichen gewidmet werden. Sie müssen von Wohngebieten einen ausreichend großen Abstand einhalten (Richtwert ca 300 m). Das gilt besonders für gefährliche Seveso-II-Betriebe (vgl § 14 Abs 2 Z 15).
12) Neben der Nutztierhaltung im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe ist im Agrargebiet auch jede andere Tierhaltung zulässig, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht. Dazu gehört sowohl die hobbymäßige als auch die betriebliche Tierhaltung außerhalb der Landwirtschaft (zB Reitstall, Hundezucht, Tierheim). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie für andere Tierhaltungsbetriebe sieht die Agrargebietswidmung zwar keine Immissionsbeschränkung vor, doch muss die Baubeh den Immissionsschutz nach § 48 NÖ BauO 1996 beachten. Eine V gem Abs 7 über die höchstzulässige Geruchszahl bei Tierhaltungsbetrieben im Bauland-Agrargebiet ist bisher nicht erlassen worden. Vgl jedoch die „Vorläufige Richtlinie für die Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“, hrsg v BMU (1995), abrufbar unter:
www.umweltnet.at/article/articleview/27239/1/7108.
13) Das höchstzulässige Immissionsmaß ist im Agrargebiet zwar in gleicher Weise begrenzt wie im Wohn- und Kerngebiet, doch liegt die Grenze des örtlich zumutbaren Ausmaßes der Immissionsbelastung im Agrargebiet höher als im Wohngebiet (kein Unterschied besteht allerdings gem § 2 Z 1 lit a der V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen). Denn die für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen maßgeblichen örtlichen Verhältnisse sind im Agrargebiet von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geprägt. Die Bestimmung geht von der traditionellen Vielfalt dörflicher Betriebe aus und ermöglicht nicht nur die Ansiedlung, Erweiterung und Modernisierung von Betrieben, die Produkte der Land- und Forstwirtschaft verarbeiten („veredeln“), sondern auch die Ansiedlung, Erweiterung und Modernisierung anderer Betriebe, die sich in ihrer Erscheinungsform in das (im Gegensatz zu Z 1 u 2) konkrete Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen.
14) Als „Wohnnutzungen“ außerhalb von land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieben gelten Ein- oder Zweifamilienhäuser, Kleinwohnhäuser und Reihenhäuser mit höchstens 4 Wohnungen. Großvolumige Wohnbauten sind im Agrargebiet unzulässig.
15) Der besondere Zweck sollte, um der Baubeh die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan zu erleichtern, möglichst genau angegeben werden. Die Wohnnutzung darf nicht als Zweck festgelegt werden, weil Abs 2 diese auf betriebliche Erfordernisse einschränkt. Das Schutzbedürfnis wird je nach dem Verwendungszweck als Krankenanstalt, Schule, Kindergarten etc verschieden hoch sein.
16) Nutzungen werden deshalb bestimmten Standorten zugeordnet, weil nur dort günstige Voraussetzungen für bestimmte Einrichtungen vorliegen (zB Infrastruktur). Standortwidmungen sind nicht nur für immissionsintensive Betriebe, sondern auch für Fremdenverkehrseinrichtungen wie Hotels, Vergnügungs- und Tierparks oder öffentliche Gebäude zweckmäßig.
17) Es handelt sich dabei um einen Auffangtatbestand für jene Nutzungen, die sich in keine andere Baulandwidmungsart einordnen lassen. Ein Kasernengelände muss aber keineswegs als Sondergebiet ausgewiesen werden, weil das Kenntlichmachen der überörtlichen Planung ohne Festlegung einer bestimmten Widmungsart ausreicht (§ 15 Abs 2 Z 1). Für die meisten Sportanlagen kann auch die Grünlandwidmungsart Sportstätten festgelegt werden (§ 19 Abs 2 Z 8). Nahe liegend erscheint eine Sondergebietswidmung für nicht mehr zu Eisenbahnzwecken verwendete Bahnwärterhäuschen, Stellwerksgebäude etc.
18) Ein- oder Zweifamilienhäuser sind Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen, Kleinwohnhäuser Wohngebäude mit drei oder vier Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen (§ 1 NÖ BTV). Ob die dafür vorgesehenen Bauerleichterungen in Anspruch genommen werden oder nicht, spielt keine Rolle.
19) Da für Kleinstsiedlungen (§ 14 Abs 2 Z 18) infolge ihrer geringen Größe und mangelhaften Infrastruktur keine Wohnbaulandwidmungen in Frage kommen, und Siedlungsbauten wegen ihrer verdichteten Anordnung schlecht als erhaltenswerte Gebäude im Grünland ausgewiesen werden können, sind die Gemeinden dazu ermächtigt, „Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen“ festzulegen. Es muss sich dabei um gewachsene Siedlungen, dh schon vor langer Zeit errichtete Dörfer, Weiler und Rotten mit konsentiertem Altbestand handeln. Die Widmung ermöglicht Bauführungen, die im Grünland unzulässig wären. Um Forderungen der Grundstückseigentümer nach zusätzlichen Aufschließungsleistungen zu vermeiden, steht den Gemeinden die Möglichkeit offen, die Widmungsgrenzen möglichst eng um den Gebäudebestand zu ziehen.
Erhaltenswerte Ortsstrukturen lassen sich durch Ausweisung als Schutzzone oder erhaltungswürdiges Altortgebiet im Bebauungsplan absichern (§ 69 Abs 2 Z 1 u 2 NÖ BauO). Der „erhaltenswerte Charakter der betreffenden Ortschaft“ bleibt gewahrt, wenn neue Wohnhäuser und Betriebe dem Bestand angepasst werden.
20) In einem Betriebs-, Industrie- oder Sondergebiet sind nur Wohngebäude und Wohnräume für Personal zulässig, dessen Anwesenheit auch außerhalb der Normalarbeitszeit aus sicherheits- oder betriebstechnischen Gründen erforderlich ist, also zB für Wachpersonal (Brandgefahr) oder für Kranken- und Pflegepersonal (Bereitschaftsdienst). Unzulässig sind Wohngebäude für die Betriebsinhaber. Derartige Wohngebäude sind oft an Betriebsfremde verkauft worden oder durch Erbschaft an Betriebsfremde übergegangen, die später die Modernisierung oder Erweiterung des Betriebs durch Forderungen nach einem stärkeren Immissionsschutz behindert haben. Weshalb die Wohnungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind, hat der Antragsteller im Bauansuchen darzulegen.
21) Die besondere Zweckbindung (spezielle Verwendung) von Kern- und Betriebsgebieten kann gem Abs 5 erforderlichenfalls näher bezeichnet werden, der besondere Zweck von Sondergebieten ist gem Abs 1 Z 6 in jedem Fall ausdrücklich festzulegen.
22) Auf Grund dieser Bestimmung sind in allen Baulandwidmungsarten Bauwerke und Einrichtungen wie Lebensmittelmärkte, Apotheken, Arztpraxen, Friseure, Polizeiwachzimmer, Kapellen, Beratungsstellen und Kleinbühnen zulässig.
23) Da es sich bei Aufschließungszonen um keine Widmungsart handelt, muss für sie im Flächenwidmungsplan eine solche festgelegt werden. Als Planzeichen ist für Aufschließungszonen nach der Baulandwidmungsart samt allfälliger Wohndichteklasse bzw Wohndichte die Signatur -A mit der im Verordnungswortlaut angeführten Ziffer anzugeben (zB BW-a-A1) (§ 8 Abs 2 Z 2 NÖ PZV).
Das im Entwicklungskonzept für den gesamten Planungszeitraum (5 bis 10 Jahre) vorgesehene Bauland muss nur in seinem schon bebauten oder baureifen und in den nächsten Jahren benötigten Teil zur Bebauung freigegeben werden, der restliche Teil (Baulandreserve) kann zur Aufschließungszone erklärt werden. Eine zulässige Vorgangsweise bestünde freilich auch darin, die im Entwicklungskonzept für eine Baulanderweiterung vorgesehenen Flächen erst dann als Bauland auszuweisen, wenn ein aktueller Baulandbedarf besteht und die Bebauung etwa durch privatrechtliche Verträge sichergestellt ist (§ 16a Abs 2 Z 1).
Im Verordnungstext müssen für jede Aufschließungszone die Freigabevoraussetzungen festgelegt sein. Aufschließungszonen dürfen vor ihrer Freigabe nicht bebaut werden. Sie dürfen jedoch als Abstell- oder Lagerplätze verwendet werden (§ 15 Abs 1 Z 15 u 16 NÖ BauO 1996).
24) Die Freigabevoraussetzungen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit so präzise wie möglich definiert sein; es sollte leicht festgestellt werden können, ob sie für ein bestimmtes Gebiet erfüllt sind oder nicht. Kennen die Grundeigentümer die Freigabevoraussetzungen, können sie die Verwertbarkeit ihrer Grundstücke besser abschätzen und eventuell Beiträge zur Herstellung dieser Voraussetzungen leisten. Häufig wird als Freigabevoraussetzung festgelegt, dass die Eigentümer aller in einer Aufschließungszone gelegenen Grundstücke einen Teilungsplanentwurf vorlegen müssen. Die Vorlage eines Vertrages zwischen den Eigentümern, allenfalls auch zwischen ihnen und der Gemeinde (§ 16a Abs 2 Z 3) ist jedoch zu bevorzugen, weil nur eine vertragliche Einigung garantieren kann, dass die Teilung später auch tatsächlich durchführbar ist.
Lassen sich die Freigabevoraussetzungen nicht exakt formulieren, weil grundsätzliche Fragen der Bebaubarkeit noch nicht geklärt sind, erscheint eine Baulandwidmung verfrüht und daher nicht gerechtfertigt. Hebt der Gemeinderat eine Aufschließungszone trotz Vorliegens sämtlicher Freigabevoraussetzungen nicht auf, ist die Aufschließungszone, die wie ein Bauverbot wirkt, gesetzwidrig. In diesem Fall können die Grundeigentümer die Aufhebung der Aufschließungszone und die Freigabe der Bebauung vor dem VfGH durchsetzen.
25) Eine wegen natürlicher Hindernisse, zB wegen Hochwassergefahr, zur Bebauung ungeeignete Grundfläche (§ 15 Abs 3 Z 1 bis 4) darf prinzipiell nicht als Aufschließungszone festgelegt werden. Solange das der Bebauung entgegenstehende Hindernis besteht, darf sie gar nicht erst als Bauland ausgewiesen werden. Die einzige Ausnahme sind Altlasten und Verdachtsflächen (Z 5). Denn durch die Baulandwidmung und die Festlegung einer Aufschließungszone wird für die Grundeigentümer ein Anreiz geschaffen, die Verdachtsfläche zu sichern bzw die Altlast zu sanieren.
26) Die Freigabe von Aufschließungszonen bzw von Teilen davon ist in § 75 NÖ BauO 1996 geregelt. Ein Verfahren nach § 21 NÖ ROG ist dafür nicht erforderlich, doch werden Änderungsgründe iSd § 22 leg cit vorliegen müssen.
27) Die Voraussetzungen für die Freigabe von Teilen werden in § 75 Abs 2 NÖ BauO 1996 wiederholt. Sinn dieser Bestimmung ist es, dass Aufschließungszonen von der Grenze des bereits bebauten Gebietes gegen den äußeren Rand hin zur Bebauung freigegeben werden. Es sollen nicht voreilig Flächen verbaut werden, die später als Zufahrt zu anderen Teilen der Aufschließungszone dienen könnten.
28) Bezeichnet der Verordnungsgeber die spezielle Verwendung des Kern- oder Betriebsgebiets näher, muss er sich im Rahmen der jeweiligen Widmungsart halten. Der Charakter der Widmung darf nicht geändert werden, weil dies nur dem Gesetzgeber zusteht. Eine Einschränkung des Kerngebiets auf Verwaltungs- und Schulgebäude erscheint unproblematisch. Ein Betriebsgebiet darf jedoch nicht auf solche emissionsarme Betriebe eingeschränkt werden, die nur in einem Wohngebiet zulässig wären. Um Nutzungskonflikte zwischen Wohn- und Betriebsgebieten zu vermeiden, sollte eine ausreichend breite Pufferzone vorgeschrieben werden.
29) In ländlichen Gemeinden finden sich häufig lang gestreckte Parzellen, wobei straßenseitig die Wohn- und flurseitig im „Hintausbereich“ die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude errichtet sind. In diesem Bereich sollen auch Nichtlandwirte Gebäude für die Pferdehaltung, Einstellung von Geräten usw errichten können. Das Verbot jeglicher Wohnnutzung im „Hintausbereich“ hat den Zweck, Konflikte mit bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben zu vermeiden.
30) Im Wohngebiet darf zur Sicherung des strukturellen Charakters die Zahl der Wohneinheiten auf 2 oder 3 pro Grundstück eingeschränkt werden (Signatur: BW - 2 bzw 3 WE). Das soll eine zu große Verdichtung der Wohnbebauung verhindern, die zusätzliche infrastrukturelle Maßnahmen erfordert. Im Bebauungsplan kann zwar die Bebauungsdichte, Geschoßflächenzahl und Bebauungshöhe (§ 70 Abs 1 u 2 NÖ BauO 1996), nicht aber die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werden. Die Einschränkung der Wohneinheiten ist in der Grundlagenforschung zu begründen.
31) Die Festlegung von Hochhauszonen ist nur in den Baulandwidmungsarten Kern-, Betriebs- und Sondergebiet zur Weiterentwicklung der Siedlungsstrukturen zulässig, ersetzt also nicht die Flächenwidmung. Hochhäuser sind gem § 70 Abs 2 NÖ BauO 1996 Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 25 m in der Bauklasse IX. Da die Bauklasse IX keine maximale Gebäudehöhe kennt, kann eine Höhenbegrenzung nur im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
32) Da Hochhäuser wegen ihrer Größe und Nutzungsintensität erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben können, sieht das Gesetz zwingend die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung vor. Unter Umständen ist im Verfahren zur Änderung des örtlichen ROP eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen (§ 22 Abs 4), welche eine Raumverträglichkeitsprüfung einschließt. In jedem Fall ist die Festlegung einer Hochhauszone in der Grundlagenforschung ausreichend zu begründen. Nach dem Gesetz ist es allerdings auch zulässig, die Raumverträglichkeit - vor allem wenn das Hochhausprojekt erst im Baubewilligungsverfahren konkretisiert wird - vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen. Auf welche Weise dies konkret geschehen soll, bleibt offen.
33) Eine solche V, welche die Prüfung der Vereinbarkeit von Tierhaltungsbetrieben mit der Agrargebietswidmung durch Festlegung einer höchstzulässigen Geruchszahl erleichtern soll, ist bis heute nicht erlassen worden. Die Geruchszahl ließe sich an Hand der in der „Vorläufigen Richtlinie für die Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“, hrsg v BMU (1995), abrufbar unter www.umweltnet.at/article/articleview/27239/1/7108, genannten Kriterien ermitteln. Die Geruchszahl dürfte schwer zu eruieren und noch schwerer zu prognostizieren sein.
Literatur
Giese, Die Zulässigkeit von Personalunterkünften in Betriebs- und in Gewerbegebieten, bbl 2010, 186; A. Hauer, Rechtsfragen der „heranrückenden Wohnbevölkerung“, RdU 1995, 116; W. Hauer, Kann sich der Inhaber eines immissionsträchtigen Betriebes im Baubewilligungsverfahren gegen eine heranrückende Wohnbevölkerung wehren? ÖJZ 1995, 361; ders, Der Nachbar im Baurecht6 (2008) 327 ff; Janko, Raumordnungsrechtliche Aspekte der Errichtung von Betreuungseinrichtungen für hilfsbedürftige Asylwerber, bbl 2005, 9; Kleewein, Anrainerschutz bei Massentierhaltung im öffentlichen Recht, RdU 1994, 83; ders, Anrainerschutz bei Massentierhaltung im Privatrecht, RdU 1995, 55; Merli, Wohnen und andere Nutzungen in Wohngebieten - am Beispiel eines Schubhaftzentrums, ZfV 2010, 587; Raschhofer-Lechner, Heranrückende Wohnbebauung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 491; Schwarzer, Abwehr- und Ersatzansprüche des Betriebsinhabers bei heranrückenden Wohnbauten, ÖZW 1999, 13; Weber, Heranrückende Wohnbebauung zu Ende gedacht, ZfV 2011, 572; Wiederin, Erstaufnahmezentren, Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilung, bbl 2010, 83; Wieshaider, Profane Regeln für sakrale Bauten. Religionsrechtliche Aspekte des Raumordnungs- und Baurechts, bbl 2003, 138; Wimmer, Raumplanungskompetenzen in Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern, bbl 2010, 50.
Judikatur
1. Baulandbedarf
1) Stehen innerhalb der Gemeinde ausreichende Bauflächen zur Verfügung, ist ein weiterer Baulandbedarf zu verneinen. Auf den Baulandbedarf benachbarter Gemeinden kommt es bei einer Widmung innerhalb der Gemeinde grundsätzlich nicht an ( VwSlg 11.350/A - Stmk).
2) Die Festlegung des Baulandbedarfes und damit des Baulandes liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde ( BauSlg 228 - NÖ).
2. Berücksichtigung des Bestandes
3) Bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes kann der Verordnungsgeber mitberücksichtigen, dass eine Liegenschaft zwar bebaut ist, aber offensichtlich seit längerem nicht genutzt wird ( VfSlg 9975 - Tir).
4) Die Festsetzung der Widmung „Wohngebiet“ kann auch dann zulässig sein, wenn (derzeit) Betriebe ihren Standort dort haben, ist doch jede Planungstätigkeit ihrem Wesen nach zukunftsorientiert (, 295/78 VwSlg 9826/A - Stmk).
5) Die Existenz eines Betriebes vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes bedeutet nicht schlechthin, dass er nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung zulässig sein muss ( BauSlg 1118 - Bgld). Unter Umständen kann eine Widmung bei mangelnder Beachtung eines Betriebes gesetzwidrig sein (vgl VfSlg 10.703 - OÖ).
6) Die LReg bestreitet nicht, dass der Verordnungsgeber bei Wohngebieten, die noch von einer gewissen Anzahl von bäuerlichen Betrieben durchsetzt sind, im Ergebnis nur zwischen der Widmung als „Wohngebiet“ und jener als „Agrargebiet“ wählen kann, wobei die Widmung als Wohngebiet den Fortbestand der bäuerlichen Betriebe praktisch unmöglich macht, die Widmung als Agrargebiet die Wohnbevölkerung aber nicht vor einer erheblichen Zunahme an Lärm- und Geruchsbelästigung oder sonstigen schädlichen Einwirkungen schützt.
Der VfGH hält es für eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der an Grund und Boden gebundenen Landwirtschaft, wenn die Möglichkeit einer Widmung fehlt, die vereinzelten bäuerlichen Betrieben in Wohngebieten wenigstens insoweit eine Chance gibt, als die von ihnen ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung und sonstige schädliche Einwirkungen der Umgebung zumutbar sind. Wenn es dem Gesetzgeber auch freisteht, reine Wohngebiete zu schaffen, in denen nur unauffällige, in Wohngebäuden unterzubringende Betriebe Platz haben, muss er doch auch für den Fall Vorsorge treffen, dass in dörflichen oder vorstädtischen Wohngebieten einzelne landwirtschaftliche Betriebe verblieben sind, die zu vertreiben kein Grund besteht und deren Betriebsgebäude für das Ortsbild weiter in Kauf genommen werden können oder gar nicht verunstaltend wirken. Der VfGH vermag nicht einzusehen, warum der Verordnungsgeber gezwungen wird, bäuerliche Betriebsgebäude aus Wohngebieten nur deshalb schlechthin zu verbannen, weil er unzumutbare Belästigungen von der Wohnbevölkerung fernhalten will.
Das Interesse an einem durch Betriebsgebäude nicht gestörten Ortsbild kann jenes am Weiterbestand und der Erneuerung unschädlicher landwirtschaftlicher Betriebe nicht in allen Fällen verdrängen. Es wäre dies eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines besonders an Grund und Boden gebundenen Wirtschaftszweiges (, G 143/87 VfSlg 11.573 - NÖ).
7) Dass die Absicht der Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes bisher gescheitert ist, kann jedenfalls angesichts der Möglichkeit seines Weiterbestehens bei einer für die Wohnbevölkerung zumutbaren Betriebsform nicht als eine wesentliche Änderung der Grundlagen angesehen werden, die das Interesse der inzwischen angesiedelten Wohnbevölkerung an einer mit dieser Nutzungsart verträglichen Widmung überwiegen könnte. Eine kleinräumige Einsprengung der Nutzungsart „Agrargebiet“ ist unter diesen Umständen keinesfalls gesetzmäßig ( VfSlg 11.578 - NÖ).
8) Der Betrieb der Bf ist als einziger verbliebener Vollerwerbsbetrieb in der KG zugleich am meisten von Wohnbebauung umgeben und war das schon im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes. Er ist aber noch immer nicht ganz von verbautem Gebiet umschlossen und zudem sowohl im Osten wie im Westen von Verkehrsflächen begrenzt. Unter diesen Umständen hält es der VfGH nicht ohne weiteres für einsichtig, dass dieser Betrieb durch die Widmung als Wohngebiet von seinem Standort verdrängt werden muss ( VfSlg 11.592 - NÖ).
9) Es entspricht den Planungszielen, wenn die Gemeinde bei Erstellung ihres Flächenwidmungsplanes das Grundstück des Bf ungeachtet des sich auf diesem befindlichen Bauwerks, unter Berücksichtigung des umgebenden, weithin unverbauten Gebietes nicht als Bauland gewidmet, sondern in das Freiland einbezogen hat ( - Tir).
10) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob für das als Wohngebiet gewidmete Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart „reines Wohngebiet“ oder „allgemeines Wohngebiet“ festzulegen ist, obwohl diese Frage für das künftige Schicksal des bestehenden Ausflugsgasthauses von entscheidender Bedeutung war. Der Verordnungsgeber hat zwar bei seiner Planung den vorhandenen Bestand zu berücksichtigen. Es liegt aber durchaus (noch) innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, seine Planung auch in einem gewissen Widerspruch zu bestehenden Gegebenheiten vorzunehmen.
Wenn der Verordnungsgeber jedoch eine mit dem Bestand nicht vereinbare Widmung festlegt, so muss er das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der bisherigen Widmungs- und Nutzungsart mit den Planungszielen abwägen. Im konkreten Fall hat es der Verordnungsgeber unterlassen, die Unzulässigkeit von Baubewilligungen und damit die Unmöglichkeit von Änderungen am bestehenden Ausflugsgasthaus, mit dem nur undeutlich erkennbaren Planungsziel, die Durchmischung von emittierenden Betrieben im Wohngebiet zu verhindern, abzuwägen. Die Festlegung der Nutzungsart „reines Wohngebiet“ war daher gesetzwidrig ( VfSlg 15.949 - Stmk).
11) Der bereits lange bestehende landwirtschaftliche Betrieb gilt auf Grund des Feststellungsbescheids des Bgm als rechtmäßig errichtet. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes von „reines Wohngebiet“ in „Dorfgebiet“ trägt dem rechtmäßigen Bestand in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung. Die Bf bringen vor, dass die Änderung lediglich zu dem Zweck erfolgt sei, den wirtschaftlichen Interessen des Bauwerbers Rechnung zu tragen, das Bewilligungsverfahren abzukürzen und der Baubeh die endgültige Entscheidung zu erleichtern. Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil nach der vorgenommenen Grundlagenforschung eine ausreichende Abwägung der Interessen des Bauwerbers an der Durchführung der betriebswirtschaftlich notwendigen Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen einerseits und jenen der Nachbarn am Immissionsschutz andererseits stattgefunden hat ( VfSlg 18.162 - Stmk).
12) Die Übergangsbestimmung des K-GplG 1995 regelt die Frage, inwieweit in bestehenden Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als „gemischtes Baugebiet“ fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes nicht mehr vorgesehen ist. Abs 6 der Übergangsbestimmung ermöglicht schon seinem Wortlaut nach für als „gemischtes Baugebiet“ gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut“ waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans darf eine solche Widmung fortbestehen; für die Festlegung einer anderen Widmung als „gemischtes Baugebiet“ wären auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 K-GplG 1995 („Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden“) einzuhalten ( VfSlg 18.800 - Ktn).
3. Inselwidmungen
13) Eine sachliche Ausübung des Planungsermessens ist gegeben, wenn eine geringfügige Erweiterung eines Siedlungssplitters (durch die Widmung Bauland-Wohngebiet) erfolgt, selbst wenn auch eine Grünlandwidmung vertretbar gewesen wäre ( ua VfSlg 10.839 - OÖ).
14) Auch in einer Gemeinde mit Streusiedlungscharakter (15 Bauzonen und 25 Einzelbauflächen) kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass nunmehr regelmäßig neue Siedlungssplitter geschaffen werden können. Die Vlbg LReg hat zutreffend die aufsichtsbeh Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der Begründung versagt, dass es den Zielen einer geordneten Raumplanung entspricht, nicht neue Bauflächen fernab vom bestehenden Baugebiet anzureißen, sondern bestehende abzurunden.
Die Bauwünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland zu erhalten, mögen verständlich sein, stellen aber für sich noch keinen wichtigen Grund iS des Gesetzes dar. Müsste doch allenfalls den Bauwünschen jedes Grundeigentümers entsprochen werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es müsse der „Landflucht“ entgegengesteuert werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt keinesfalls eine ungeordnete Verbauung ( VwSlg 13.186/A - Vlbg).
15) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ist durch die Aufsichtsbeh zu versagen, wenn durch die gegebene Streulage die Landschaft zersiedelt wird ( - Vlbg; , 92/06/0178 - Stmk; , 92/05/0265 ua - OÖ).
16) Die Gemeindeaufsichtsbeh ist berechtigt, einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbeh Genehmigung zu versagen, wenn damit die Erweiterung von Baulandsplittern erfolgen soll ( BauSlg 180 - OÖ).
17) Das Vlbg RPG schreibt keine Mindestgröße des von einer Widmung erfassten Gebietes vor, und es ist daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch verhältnismäßig kleinräumige Widmungseinheiten vorzusehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Verordnungsgeber schon deshalb jedwede Kombination von Baulandwidmungen in jedweder Gestaltung und Größe verfügen kann. Dabei liegt es im Planungsermessen des Gemeinderates, wenn er im Rahmen seiner Interessenabwägung bei Vorliegen bestimmter dafür sprechender sachlicher Gründe den gegebenen Bestand so gut wie unverändert in seinen Plan übernimmt.
Wenn der Verordnungsgeber aber bei der vorausschauenden Gestaltung eines Gebietes dieses Gebiet als Wohngebiet verwendet sehen will, dann kann er nicht zugleich die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze durch Schaffung zahlreicher Mischgebiets-„Inseln“ (noch dazu mit im Einzelnen variabler Gestaltung und Größe) in extensiver Weise durchbrechen ( VfSlg 13.180 - Vlbg).
18) Der VfGH kann nicht ausschließen, dass es die allgemeinen Ziele der Raumordnung im Einzelfall geboten erscheinen lassen können, den Charakter erhaltenswerter Streulagen zu bewahren, wenn eine solche Planungsmaßnahme im Einklang mit den Raumordnungszielen steht und auch nicht zu einer weiteren Zersiedelung führt. Baulandenklaven können grundsätzlich mit einer Grünlandwidmung (hier für bestehende Bauten im Naherholungsgebiet Pöstlingberg) vereinbar sein. Eine gesetzwidrige Durchmischung der Widmungskategorien, wie vom VfGH im Prüfungsbeschluss angenommen, ist hier nicht gegeben ( VfSlg 13.716 - OÖ).
19) Angesichts der raumplanungsgesetzlichen Trennung und Unterscheidung von Wohngebieten und Mischgebieten ist es rechtswidrig, wenn der Verordnungsgeber ein Wohngebiet durch Schaffung zahlreicher Mischgebiets-Inseln mit im Einzelnen variabler Gestalt und Größe in extensiver Weise durchbricht, sodass es seinen Charakter als Wohngebiet einbüßt. Die entsprechenden Verbalbestimmungen verletzen sowohl den Grundsatz der Trennung der Widmungsarten als auch die rechtsstaatlichen Anforderungen an Darstellung und Inhalt von Flächenwidmungsplänen ( VfSlg 14.270 - Vlbg; , V 34/98 VfSlg 15.235 - Vlbg).
20) Die natürlichen Gegebenheiten oder die tatsächlichen Benützungsverhältnisse können auch die Bildung verhältnismäßig kleinräumiger Widmungseinheiten erforderlich machen. Jedoch muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellen können. Lässt eine „Sternchensignatur“ für eine von Grünland umgebene Baulandfläche weder die Grenzen der Wohngebäude noch das Ausmaß des Bauplatzes mit Sicherheit erkennen, so widerspricht dies dem System der raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien und dem aus Art 18 Abs 1 und 2 B-VG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit von Normen ( VfSlg 14.759 - OÖ).
21) Die Flächenwidmungsplanänderung sei auch gesetzwidrig, weil die Marktgemeinde Arnoldstein eine „Inselwidmung“ vorgenommen habe, die mit dem bestehenden Charakter des umliegenden Gebietes in Widerspruch stehe. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die in „Bauland - Sondergebiet Fahrsicherheitszentrum“ umgewidmeten Grundstücksflächen sind zwar - abgesehen von der in derselben Flächenwidmungsplanänderung erfolgten Widmung einer Verkehrsfläche - von Wald umgeben, im umliegenden Gebiet sind Grundstücke aber als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“, als „Schwerindustriegebiet“ und als „Leichtindustriegebiet“ gewidmet. Auch wenn es sich bei der Sonderwidmung Fahrsicherheitszentrum um eine Baulandkategorie handelt, ist es geradezu sinnvoll, dass diese nicht näher an den als „Bauland - Wohngebiet“ oder „Grünland - Sportanlage“, „Grünland - Kinderspielplatz“ und „Grünland - Schrebergarten“ gewidmeten Grundstücksflächen liegt, um Widmungskonflikte zu vermeiden. Eine Zersiedelung ist durch eine derartige Sonderwidmung jedenfalls nicht zu besorgen ( VfSlg 18.633 - Ktn).
22) In Anbetracht des Umstandes, dass ein neuer Ortsteil entstehen soll, der immerhin 12 ha umfasst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Baulandsplitter handelt. Dass das Fehlen einer baulandmäßigen Verbindung zum zentralen Siedlungsschwerpunkt des Ortes Ansfelden an sich ein gesetzliches Raumordnungsziel oder einen gesetzlichen Raumordnungsgrundsatz verletzen würde, hat die bel Beh nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso ist nicht ohne nähere Begründung einsichtig, weshalb nur eine Baulandentwicklung von innen nach außen in Frage kommt. Der von der bel Beh angenommene gebotene unmittelbare Zusammenhang mit einer allfälligen Baulanderweiterung im Bereich der Grünzone ist gerade auf der Grundlage des ÖEK nicht zwingend anzunehmen. Warum eine vom Hauptort naturräumlich völlig abgesetzte Baulandentwicklung einen landschaftsschädlichen Eingriff darstellen soll, ist, insb deshalb, weil es sich nicht um einen bloßen Siedlungssplitter handelt, nicht ohne nähere Begründung einsichtig. Schon im Hinblick auf den Zeithorizont der Flächenwidmungsplanung wird eine Grundlagenforschung nicht schon dadurch obsolet, dass Grundlagen bereits vor diesem Zeitraum erforscht worden sind ( ZfV 2012/363 - OÖ).
4. Präzisierung durch den Verordnungsgeber
23) Dem Verordnungsgeber steht es nicht zu, neben den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Widmungskategorien weitere Differenzierungen zu schaffen. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, die verschiedenen Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, während es andererseits der planenden Gemeinde obliegt, aus der Zahl der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten die richtige Widmung auszuwählen. Da das K-GplG eine Widmungskategorie „Kurgebiet, Sonderwidmung Hotel“ nicht kennt, ist der Flächenwidmungsplan insoweit gesetzwidrig ( VfSlg 13.633 - Ktn).
24) Jene Nutzungsarten, in die das Bauland zu gliedern ist, sind im Gesetz abschließend aufgezählt und zugleich inhaltlich in der Weise umschrieben, dass aus dieser Umschreibung zu ersehen ist, welche Art von Baulichkeiten auf einer Fläche mit bestimmter Nutzungsart jeweils rechtlich zulässig ist. Die Gemeinde ist zwar ermächtigt, die gesetzlich vorgesehenen Nutzungsarten festzulegen, nicht aber dazu, die mit einer bestimmten Nutzungsart verbundenen gesetzlichen Beschränkungen für die Errichtung von Baulichkeiten inhaltlich zu verändern. Es ist daher unzulässig, abweichend von der gesetzlich normierten Betriebsgebietswidmung selbst die Errichtung von Baulichkeiten auszuschließen, die überhaupt keinen Lärm und überhaupt keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können ( VfSlg 14.046 - NÖ).
25) Nach Art 18 Abs 2 B-VG ist es nicht ausgeschlossen, dass die gesetzlich festgelegten Widmungskategorien durch V präzisiert oder auch verändert werden. Eine nähere, die gesetzlichen Widmungskategorien und die Verwendung von Grundstücken konkretisierende oder sie überhaupt ändernde Regelung durch V ist verfassungsrechtlich aber nur zulässig, wenn der Gesetzgeber auch die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen bestimmt, an denen dann jene V gemessen werden können. Überlässt der Gesetzgeber der Planungsbehörde die Festlegung, welche Betriebe im „Gewerbe- und Industriegebiet“ zulässig sind und welche nicht, so verletzt er die Grenzen des rechtsstaatlich (noch) zulässigen Einsatzes einer finalen Determinierung von Verordnungen durch das Gesetz. Im Ergebnis wird dadurch ein System der Zulassung von Wirtschaftsbetrieben eingerichtet, das in die Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art 6 StGG) eingreift ( VfSlg 14.179 - Tir).
26) Während der Verordnungsgeber durch die aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen des Tir und Vlbg Raumordnungsrechts ohne zureichende nähere gesetzliche Determinierung ermächtigt wurde, von der gesetzlichen Widmungskategorie abweichende, insbesondere einschränkende Anordnungen über die Zulässigkeit konkreter Betriebsarten zu treffen, wird die LReg durch das OÖ ROG lediglich ermächtigt, Betriebsarten zu bezeichnen, die - schon kraft Gesetzes - in den einzelnen Widmungskategorien zulässig sind. Aufgabe und Inhalt der OÖ Betriebstypenverordnung kann nur sein, die allgemeine gesetzliche Umschreibung der Verwendungszwecke zu konkretisieren und zu präzisieren, um eine „erleichternde Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien“ zu ermöglichen. Gegen eine derartige gesetzliche Regelung ist aber vom Standpunkt des Art 18 Abs 2 B-VG aus nichts einzuwenden, zumal der Gesetzgeber auf die entsprechende Judikatur des VwGH abgestellt hat. Es ist gerade vom Standpunkt des Gleichheitssatzes nichts dagegen einzuwenden, wenn der Gesetzgeber eine typologische Betrachtungsweise anstellt ( VfSlg 14.866 - OÖ).
27) Gegen eine Regelung, die auf Standorten, die für Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck, für die ein konkreter Bedarf besteht (hier Garage für Transport- und Erdbewegungsmaschinen), ganz besonders geeignet sind (hier die Lage am Ortsrand, die störungsfreie Verkehrsanbindung, geringe Beeinträchtigungsmöglichkeit des Landschaftsbildes, keine Ausweitungsmöglichkeit von Bauland), die Errichtung eben dieser Anlagen erlaubt, bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Wenn aber ein Standort nur für eine bestimmte Art von Anlagen ganz besonders geeignet ist, ist es nur folgerichtig, die Errichtung anderer Anlagen auszuschließen. Die Einschränkung auf die Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Ausnahmecharakter der Sonderwidmung. Wenn dem Gemeinderat vorgeworfen wird, bei der Festlegung des Verwendungszweckes nicht ausreichend vorhersehen zu können, welche Bedürfnisse ein Betrieb haben wird, so ist dem zu entgegnen, dass bei der Sonderflächenwidmung nicht auf die Bedürfnisse eines konkreten Betriebes, sondern auf die Standorteignung abzustellen ist ( VfSlg 15.767 - Tir).
28) Ein Ausflugsgasthaus ist nicht auf bestimmte Betriebsarten eingeschränkt. Insofern hegt der VfGH auch keine Bedenken gegen die Genauigkeit der Festlegung „Gastgewerbebetrieb“, da hinreichend bestimmbar ist, was unter einem Gastgewerbebetrieb zu verstehen ist. Würde man vom Verordnungsgeber fordern, er müsse die Sonderwidmung auf eine bestimmte Betriebsart eines Gastgewerbebetriebes beschränken, so könnte die Festlegung in Widerspruch zum Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art 6 StGG) geraten ( VfSlg 16.926 - Tir).
5. Aufschließungszonen
29) Der VfGH verkennt nicht, dass durch die Festlegung eines Grundstückes als Aufschließungsgebiet dessen Baulandwidmung an sich aufrecht bleibt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die primäre Rechtswirkung der Baulandwidmung, nämlich die Möglichkeit zur Bebauung, letztlich suspendiert werden konnte.
Die mit der Erklärung zum Aufschließungsgebiet verbundene Wirkung einer Bausperre ist im Gegensatz zur Verfügung einer Bausperre im eigentlichen Sinn ungeachtet der gleichartigen Rechtsfolgen zeitlich nicht begrenzt. Es ist unsachlich, wenn der Gemeinderat durch die Festlegung eines Aufschließungsgebietes die Wirkungen einer unbefristeten Bausperre herbeiführen kann, ohne an nähere (verfahrens- und aufsichtsrechtliche) Determinanten gebunden zu sein. Die Verpflichtung, die Bezeichnung von Bauland als Aufschließungsgebiet aufzuheben, wenn der Grund für diese Festlegung weggefallen ist, bildet angesichts der sehr unbestimmten Formulierung dieser Regel kein ausreichendes Korrektiv ( G 21, 22/95 ua VfSlg 14.303 - Ktn).
30) Im Hinblick darauf, dass nach dem Bgld RPlG innerhalb des Baulands Flächen nur dann als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden dürfen, wenn deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, hegt der VfGH keine Bedenken dagegen, dass der Gemeinderat die Freigabe des Aufschließungsgebietes ausschließlich damit begründet, dass die Straßenanbindung vorhanden ist und die weitere infrastrukturelle Aufschließung „ohne größere Probleme möglich ist“ ( VfSlg 15.639 - Bgld).
31) Ein Aufschließungsgebiet ist bereits Bestandteil des Baulandes, mag seine Bebaubarkeit auch noch zeitlich aufgeschoben sein. Der Zweck der Kennzeichnung eines als Bauland gewidmeten Grundstücks als Aufschließungsgebiet ist nach dem Bgld RPlG darauf beschränkt, dass dieses Bauland erst nach gehöriger Aufschließung zur Bebauung freigegeben werden soll. Die Berücksichtigung der Erfüllung sonstiger Freigabevoraussetzungen ist nur dann sachlich, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes festgelegt sind. Die Freigabe stellt nämlich gleichsam den contrarius actus zur Kennzeichnung des Aufschließungsgebietes dar. Der Unterscheidung zwischen vorübergehend einer Freigabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur einerseits und endgültig entgegenstehenden Interessen, die die Änderung der Flächenwidmung erfordern würden, andererseits, vermag der VfGH allein schon im Hinblick auf den steten Wandel der öffentlichen Interessen, deren Vorliegen nie „endgültig“ festgestellt werden kann, nicht zu folgen.
Wenn die Gemeinde behauptet, dass anlässlich der Freigabe der Baulandbedarf zu prüfen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser für die Festlegung des Aufschließungsgebietes nicht maßgeblich ist und es daher auch nicht für die Freigabe sein kann. Denn die Prüfung des Baulandbedarfes ist bereits Voraussetzung der Baulandwidmung ( VfSlg 17.410 - Bgld).
32) Für die Freigabe der Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet nach dem Bgld RPlG kommt es nicht darauf an, ob die Erschließung der konkret beabsichtigten oder einer maximal nach der Widmung zulässigen Nutzung entspricht, sondern bloß darauf, dass die verkehrsmäßige Erschließung für die Bewilligung irgendeines nach den Widmungsbestimmungen zulässigen Bauvorhabens ausreicht. Konkretere Voraussetzungen für die Freigabe der Bebauung in Aufschließungsgebieten - insbesondere zusätzliche Erfordernisse der verkehrsmäßigen Erschließung - könnten sich aber einerseits aus den erkennbaren Motiven des Verordnungsgebers für die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet im Flächenwidmungsplan in allgemeiner Form, andererseits aus einer ausdrücklichen Festsetzung von Freigabebedingungen ergeben. Beides ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Fall.
Die Bindung der Aufhebung an eine Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken wäre schon im Hinblick auf die Widmung „Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen“, welche auch die Errichtung von Wochenendhäusern zulässt, gesetzwidrig. Denn der Verordnungsgeber ist nicht dazu ermächtigt, weitere Differenzierungen und Einschränkungen von ausdrücklich vorgesehenen und abschließend formulierten Widmungskategorien zu schaffen. Ob die verkehrsmäßige Erschließung für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreicht, ist nicht schon bei der Erlassung der Freigabeverordnung, sondern erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist die Erschließung der Grundstücke durch Straßen und Versorgungsleitungen großteils seit über 15 Jahren sichergestellt ( VfSlg 17.468 - Bgld).
33) Die Freigabe von Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn ua die jeweils festgesetzten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind. Was die Freigabevoraussetzung der Verkehrserschließung nach den technischen und verkehrsorganisatorischen Erfordernissen betrifft, so ergibt sich aus dem Bebauungsplan, dass sowohl die Breite der öffentlichen Verkehrsfläche Südhangstraße als auch jene der Verkehrsfläche Sonnleitenstraße mit 8,5 m ausgewiesen ist. Da eine Parzellierung nicht vorgesehen ist, sondern die gesamte Fläche mit Wohnhäusern (10 Stiegen) bebaut werden soll, ist auch eine weitere Erschließung des Grundstückes von außen nicht erforderlich. Die innere Erschließung des Grundstückes ist keine Frage der Flächenwidmung oder Bebauungsplanung, sondern ist im Baubewilligungsverfahren zu klären. Dass die Erschließung des Siedlungsgebietes gemäß dem Flächenwidmungsplan durch eine 8,5 m breite Aufschließungsstraße mit zwei Fahrstreifen und beiderseitigen Gehsteigen entspricht, ist für den VfGH nicht zweifelhaft. Auf den derzeitigen Ausbau der vorgesehenen Verkehrsfläche kommt es bei der Frage der Erfüllung der Freigabebedingungen nicht an.
Soweit die Bf schließlich unter Berufung auf den Vertrauensschutz geltend machen, die Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen ROP seien nicht vorgelegen, ist ihnen zu entgegnen, dass mit der genannten V keine Änderung des örtlichen ROP erfolgte, sondern eine Freigabe des Aufschließungsgebietes. Eine Interessenabwägung - wie sie die Beschwerde verlangt - ist dafür im Gesetz nicht vorgesehen ( VfSlg 19.182 - NÖ).
6. Zulässige Immissionsbelastung
34) Dem Nachbarn kommt zwar mangels taxativer Aufzählung im Katalog der Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BauO kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu; ein solches Recht besteht aber aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die örtliche Zumutbarkeit von Immissionen ist nach § 48 Abs 2 NÖ BauO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen ( VwSlg 17523/A; , 2010/05/0055; , 2012/05/0051 - alle NÖ).
35) Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Rahmens des Ortsüblichen liegen und auch zulässig bzw zumutbar sind, hat sich der VwGH bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das so genannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften) insoferne ist, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (so genanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Als zumutbar müssen Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten.
Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als so genanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen.
Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird ( RdU 1994/7 Anm Raschauer; , 2002/06/0029 bbl 2005, 29 - beide Stmk).
36) Selbst wenn man also in den Beschwerdefällen auf Grund der „heranrückenden Bebauung“ § 48 NÖ BauO 1996 „zweiseitige“ Bedeutung zumäße, mit dem Ergebnis, dass auf Grund der Möglichkeit infolge der Emissionen, die von bestehenden Bauwerken oder deren Benützung iSd § 48 BauO ausgehen und allfälligen zu erwartenden Auflagen das Mitspracherecht von Inhabern gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagen und damit eine Parteistellung des Betriebsinhabers gegeben wäre, so erstreckte sich dieses Mitspracherecht und damit die Parteistellung keineswegs auf Eigentümer bzw Pächter unbebauter Grundstücke, weil auch § 48 NÖ BauO ausdrücklich nur auf Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, abstellt.
Gehen aber die Lärmimmissionen von unbebauten Grundstücken auf Grund deren Verwendung als Auslaufplatz für Hunde oder andere lärmerzeugende Tiere aus, so können diese Lärmquellen aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht mit Emissionen von Bauwerken oder deren Benützung gleichgestellt werden. Gegen die Bestimmung des § 48 NÖ BauO hegt der VwGH aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil grundsätzlich Lärmimmissionen, die von Tieren auf unbebauten Grundstücken ausgehen, leichter durch Dislozierung der Tiere verhindert oder vermindert werden können als dies bei einer Abtragung und Neuerrichtung von Bauwerken an anderer Stelle der Fall wäre ( bbl 2003, 234 - NÖ).
37) Das Bauvorhaben ist im Bereich zweier verschiedener Flächenwidmungen (Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet) situiert. Da das Vorhaben als einheitliches Ganzes anzusehen ist, ist die Frage seiner Zulässigkeit aus dem Blickwinkel der davon zu erwartenden Immissionen an Hand der die Bf weniger belastenden Widmung (hier: Wohngebiet; siehe dazu auch die Lärmhöchstwerte gem der V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl 8000/4) zu prüfen ( VwSlg 16.270/A - NÖ).
38) Der Bf (gemeint: Mitbeteiligte) ersuchte um Erteilung der Baubewilligung für die beabsichtigte Erweiterung seines im Jahre 1996 bewilligten und betriebenen Heurigenlokals durch Errichtung eines Gastgartens (für 42 Sitzplätze) mit Windfang sowie den Einbau von automatischen Glasschiebetüren. Es ist somit bei Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte eine Änderung seines Betriebes verbunden mit baulichen Änderungen am bestehenden Gebäude bezweckt.
Da im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Baubeh das bewilligungspflichtige Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks zu prüfen hat und Betriebe im Sinne des für das Baubewilligungsverfahren wesentlichen raumordnungsrechtlichen Begriffes (§ 16 NÖ ROG) als organisatorische und grundsätzlich notwendige Einheit zu verstehen sind, können die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen (§ 48 NÖ BauO), nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden. Bei der Beurteilung der vom Betrieb ausgehenden Emissionen und der dadurch entstehenden Immissionsbelastung ist daher der geplante Gastgarten auch von der Baubeh mit einzubeziehen ( ZfVB 2006/751 - NÖ).
39) Die Baubeh haben im Rahmen des Immissionsschutzes nach § 48 NÖ BauO 1996 die örtliche Zumutbarkeit der Belästigungen nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist es daher von Bedeutung, ob durch die Ausgestaltung des Bauvorhabens Immissionsbelastungen entstehen können, die über eine örtlich zumutbare Belästigung hinausgehen.
Das Vorbringen der Bf, durch die Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens aus der Tiefgarage entstünden über das sonst übliche Maß hinausgehende Lärm- und Schallimmissionen, die ein Übersteigen der örtlich zumutbaren Belästigungen mit sich bringen, kann daher von vornherein nicht als unbeachtlich abqualifiziert werden.
Der VwGH hat in stRsp zu der hier anzuwendenden Rechtslage festgehalten, dass die Immissionsbelastungen bereits an der Grundgrenze des Nachbarn relevant sind und schon an dieser Grundgrenze keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen (vgl das Erk v , 2007/05/0109 mwN) ( ZfVB 2010/1599 - NÖ).
7. Vereinbarkeit mit einzelnen Widmungsarten
7.1. Wohngebiete
40) Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Darunter fallen grundsätzlich auch die durch die Benutzung der für die bewilligte Wohnanlage erforderlichen Müllbehälter entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen, sofern sich nicht im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass insbesondere auf Grund der Lage der Müllbehälter und der örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarschaft unzumutbare Einwirkungen zu erwarten sind ( bbl 2009, 24 - OÖ).
41) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass in den als Wohngebiet gewidmeten Baulandflächen Spielplätze errichtet werden. Die Nutzung einer Grünfläche als Spielplatz auf einem als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück darf jedoch keine Dimensionen von Grünflächen erreichen, die für Spiel- und Sportzwecke bestimmt sind, weil dadurch ua Schallemissionen erzeugt werden können, die die angenommenen Planungsrichtwerte für die Widmung Wohngebiet in unzulässiger Weise überschreiten. Anlagen zum Zwecke der Ausübung von Mannschaftsballspielen und Tennisspielen sind keine zu einem Wohngebäude gehörigen Nebenanlagen. Für einen über 500 m2 großen Mehrzweckspielplatz für verschiedene Ballspiele, darunter auch Tennis, ist die Widmung Grünland mit einer Sonderwidmung für bestimmte Spiel- und Sportarten vorgesehen ( bbl 2008, 177 - Bgld).
42) Die Beh hat überzeugend begründet, dass der vorgesehene, mehr als 300 m2 große Sandplatz („Slacklinespannplatz“) mit einer 4 m hohen Umzäunung nicht dem Gebietscharakter entspricht. In Betracht kommt daher nur eine (zulässige) Wohnnebennutzung. Der VwGH hat im Erk v , 2006/05/0015, in dem es um ein Schwimmbecken ging, ausgesprochen, dass nicht eine „zulässige Benützung“, sondern eine der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage „entsprechende Benützung“ gefordert wird; das Zulässigkeitserfordernis bezog sich auf die bauliche Anlage, also in jenem Fall auf das Reihenhaus, dessen tatsächliche Benützung für Wohnzwecke zulässig war. Die unverbaute Fläche durfte einer Benützung „entsprechend“ der Wohnnutzung des Gebäudes zugeführt werden.
Diese Erwägungen können zur Beurteilung, ob hier eine zulässige Nebennutzung zum Wohnen vorliegt, nutzbar gemacht werden: Diesbezüglich ist nämlich die Größe der geplanten Anlage (22 m x 14 m) angesichts der Größe des Wohngebäudes (119 m2), aber auch des Grundstückes selbst (1.153 m2) unverhältnismäßig. Von einer der baulichen Anlage „entsprechenden Benützung“ kann keine Rede sein. Angesichts dessen handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Wohnnebennutzung, wobei sich ein Eingehen auf die Immissionsfrage ebenso erübrigt wie die Frage der Erforderlichkeit einer 4 m hohen Umzäunung für die gewählte Sportart ( bbl 2012, 29 - Stmk).
43) Beim Kindergarten handelt es sich um eine Nutzung, die „zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes“ dient. Wohnbauten sind in solchen reinen Wohngebieten schlechthin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Der VwGH hat auch wiederholt ausgesprochen, dass die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen (; , 2005/06/0066 ua). Vergleichbares wurde vom VwGH auch zu Kinderspielplätzen ausgesprochen (, 90/05/0097 - NÖ).
Gleiches hat sinngemäß für Kindergärten zu gelten. Die von Kindergärten typischerweise ausgehenden Immissionen sind daher (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen. Richtig ist aber, dass ein Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Der Maßstab für die Lärmbeurteilung ist grundsätzlich das auf dem Baugrundstück anzunehmende Widmungsmaß. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Solche besonderen, atypischen Umstände zeigen die Bf nicht auf. Zu einem Kindergarten gehören typischerweise auch Spielflächen im Freien. Diese sind daher gleichermaßen zulässig wie der Kindergarten selbst. Auf eine Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter kommt es dabei nicht an ( bbl 2012, 86 - Stmk).
44) Folgt man der Begründung des rechtskräftigen Bescheides, so wurde die „Männer-Cafe-Bar“ deshalb nicht bewilligt, weil eine solche Bar den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner nicht dienlich sei. Grundlage für diese Bewertung war eine Umfrage unter den Nachbarbewohnern in Hinblick auf die beantragte Nutzung des Gebäudeteils als „Männer-Cafe-Bar“.
Die nun vorgelegte Widmung sieht aber einen anderen Personenkreis als potentielle Nutzer vor und unterscheidet sich daher in diesem Punkt entscheidend von dem im Jahr 1997 eingereichten Projekt. Geht man aber davon aus, dass nun tatsächlich nicht mehr nur Männer, sondern auch Frauen und Jugendliche als potentielle Kunden von „Michi’s-Bar“ in Frage kommen, so liegt eine wesentliche Änderung des damals vorgelegenen Sachverhaltes vor ( bbl 2008, 71 - OÖ).
45) Die Bf hat ausdrücklich die „Nutzung als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform“ beabsichtigt. Der Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsauffassung der Gemeindebeh geteilt hat, dass ein derartiges Vorhaben auch Nutzungen umfassen würde, die den Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG widersprechen.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Anbringens der Bf und darauf, dass sie bereits seit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bgm davon in Kenntnis war, dass die beantragte Nutzung ihrem Umfang nach nicht mit dem NÖ ROG vereinbar ist, erübrigte es sich auch, seitens der Baubeh auf eine Projektänderung hinzuwirken. Bemerkt wird auch, dass die Bf nach der Aktenlage bereits mit Schreiben der Marktgemeinde v auf deren Auffassung hingewiesen wurde, dass ein Swingerklub im Wohngebiet unzulässig wäre ( bbl 2010, 18 - NÖ).
46) Der VwGH hat in seinem Erk v , 98/05/0073, ausgesprochen, dass auch vor der Nov LGBl 8000-10 erlassene Flächenwidmungspläne im Hinblick auf § 30 Abs 5 NÖ ROG idF LGBl 8000-10 nach dem NÖ ROG in der Fassung dieser Nov auszulegen sind. Im vorliegenden Fall ist demnach der Inhalt der Widmungsart „Bauland-Wohngebiet“ aus § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG idF der Nov LGBl 8000-10 zu erschließen. Die Gesetzesmaterialien bringen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung der Definition des Bauland-Wohngebietes in § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG von der bisherigen Rechtslage und der dazu ergangenen bisherigen stRsp des VwGH bezüglich der Zulässigkeit von Betrieben aller Art abgehen wollte.
Ein Pferdestall kann nicht alleine deshalb, weil er der landwirtschaftlichen Nutzung dient, als der Widmungsart Bauland-Wohngebiet widersprechend angesehen werden. Nach nunmehriger Rechtslage sind im Wohngebiet Betriebe aller Art, insbesondere auch landwirtschaftliche Betriebe, grundsätzlich zulässig, soferne sie in das Ortsbild eingeordnet werden können und die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist auf Grund von Sachverständigengutachten festzustellen, wobei sich die Prüfung der Emissionen im Allgemeinen mit der Prüfung nach § 48 NÖ BauO 1996, dessen Abs 2 wieder auf den Flächenwidmungsplan verweist, decken wird.
Unabhängig davon, welche Bedeutung der Streichung des Wortes „können“ im neuen § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG zuzubilligen ist, bildet der neue Gesetzeswortlaut keinesfalls mehr die Möglichkeit, einem Vorhaben bereits im Stadium der Vorprüfung die Genehmigung nur deshalb zu versagen, weil die Erfahrung mit Vergleichsbetrieben eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungswirkung indiziert. Dass für die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin in erster Linie das Bauland-Agrargebiet nach § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass infolge des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes ein Betrieb, also auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig ist, wenn er die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach der Neufassung des § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG ist zwar die „sonstige“ Tierhaltung, die über die Haltung von Haustieren hinausgeht, ausdrücklich dieser Widmungskategorie zugeordnet. Dies betrifft aber, wie aus dem Wort „sonstige“ unzweifelhaft hervorgeht, nicht die Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Übrigen würde der vollständige Ausschluss landwirtschaftlicher Betriebe - zu denen typischerweise die Tierhaltung gehört - aus der Widmung „Wohngebiet“ denselben verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, die der VfGH im Erk vom VfSlg 11.573 zum Ausdruck gebracht hat ( VwSlg 15.786/A - NÖ).
47) Dem Verwaltungsakt können keine Feststellungen dahingehend entnommen werden, welche Pflanzen im Kleingewächshaus und in den zwei Folientunneln gezogen werden, sodass eine abschließende Beurteilung, ob diese Gebäude dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen, nicht möglich ist. Für den VwGH gilt aber auch nicht als „offenkundige Tatsache“, dass „Gärtnereien“, deren Betriebsgebäude offensichtlich nur aus einem Kleingewächshaus und zwei 18 m langen Folientunneln bestehen, solche Betriebe seien, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen könnten. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, dass bei Durchführung der erforderlichen Erhebungen schon die Gemeindebeh bzw die Aufsichtsbeh zu dem Schluss gelangt wären, dass die beantragten Gebäude in keinem Widerspruch zur Widmungsart Bauland-Wohngebiet stehen ( ZfVB 1996/1462 - NÖ).
48) Ob ein Gebäude dem „täglichen Bedarf“ dient, hängt nicht davon ab, ob die darin erzeugten Produkte täglich benötigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Die Bf gehen selbst davon aus, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Stallgebäude im Zusammenhang mit dem Halten von neun Hühnern und einem Hahn um keinen Betrieb im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 ROG handelt, sie versuchen jedoch darzutun, dass das zu bewilligende Nebengebäude mit teilweiser Verwendung als Hühnerstall „dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung“ dient. Entscheidend ist hiebei jedoch der tatsächliche tägliche Bedarf der Bevölkerung, nicht aber ein sonstiger Bedarf. Bei der Auslegung des Begriffes „täglicher Bedarf“ kommt es nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern auf den täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen, wie durch den Ausdruck Bevölkerung hinreichend klargestellt ist. Da ein solcher täglicher Bedarf der Bevölkerung nach dem hier zu beurteilenden Gebäude mit dem feststehenden Verwendungszweck nicht besteht, ist ein solches Gebäude im Wohngebiet nicht zulässig ( ZfVB 1997/1953 - NÖ).
49) In der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Hundezwinger teilt der VwGH die Auffassung der Beh, dass Baulichkeiten für eine Hundehaltung in sechs Zwingern nicht als dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude zu beurteilen sind. Bei einer Hundehaltung, die in sechs Zwingern betrieben wird, kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass sie eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung verursachen kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung oder um das Hobby des Bf handelt.
In der Frage, ob die Änderung des Verwendungszweckes eines Kuh- bzw Schweinestalles und einer Scheune zur Unterbringung für die Aufzucht von 1400 bis 2000 Junghühnern baubeh bewilligungspflichtig ist, teilt der VwGH die Ansicht der Beh, wonach es sich dabei um eine baubeh bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes handelt, weil Art und Ausmaß der Emissionen unterschiedlich sind ( bbl 1999, 65 - NÖ).
50) Aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG lässt sich ableiten, dass die Vorschriften betreffend Ortsbild und Lärm- bzw Geruchsbelästigung nur dann zum Tragen kommen, wenn ein „Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Die Beh vertritt die Auffassung, dass ein Betrieb (Änderung des Verwendungszwecks zur Haltung von maximal 4 Pferden) nur dann angenommen werden könne, wenn zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb iSd § 19 (insbesondere Abs 4) NÖ ROG vorliege.
Im Erk 2000/05/0068 VwSlg 15.768 A/2002 wurde aufgezeigt, dass infolge des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialien nach § 16 Abs 1 Z 1 leg cit auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig ist, wenn er die Voraussetzungen der Z 1 (Ortsbild, keine ortsunübliche Emissionsbelastung) erfüllt. Die grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs 4 NÖ ROG, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten, trifft auf das Bauland typischerweise nicht zu.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG zumindest die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbbetriebs im Sinn der Auslegung des § 19 Abs 4 NÖ ROG erfüllen muss. An die Stelle der spezifischen, letztlich auf den Betrieb abstellenden Voraussetzungen des § 19 Abs 4 NÖ ROG treten im vorliegend einschlägigen § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG die beiden Voraussetzungen der Z 1. Ein ortsüblicher (landwirtschaftlicher) Betrieb erfüllt eine der beiden Voraussetzungen. Schon insofern hat die Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie den auf die Vorlage eines Betriebskonzepts iSd § 19 Abs 4 NÖ ROG gerichteten Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG für rechtskonform erachtete ( ZfV 2012/362 - NÖ).
51) Im Baubewilligungsverfahren zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Trainingscenter und Parkplätzen wenden Nachbarn ein, dass Kampfsportarten keinesfalls der täglichen körperlichen Ertüchtigung und der Fitness der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dienen.
Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl das Erk v , 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (§ 6 Abs 2 BO) enthalten ist. Dies bedeutet, dass die Nachbarn keinen Rechtsanspruch dahingehend haben, dass iSd § 16 Abs 1 Z 1 ROG das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss ( - NÖ).
52) Ein „Wohnhaus“ für behinderte Menschen ist (obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfes der dort untergebrachten Personen dient) schon wegen seines besonderen Verwendungszwecks, nämlich der Betreuung von Menschen, nicht als „Wohngebäude“ iSd § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG zu qualifizieren (vgl das Erk v , 2005/05/0327 mwN). Sollen auch „vollbetreute“ behinderte Menschen dort untergebracht werden, ist von einer 24-Stunden-Pflege auszugehen. Ob ein „Wohngebäude“ vorliegt, richtet sich nicht nach landesinternen Richtlinien für Pflegeheime.
Auch das Gebäude mit der Bezeichnung „Tagesstätte“ für schwer- und mehrfach behinderte Menschen kann weder als Gebäude angesehen werden, das dem täglichen Bedarf der „dort“ (nämlich im Wohngebiet) wohnenden Bevölkerung dient, noch als Betrieb. Vielmehr handelt es sich insgesamt um eine Betreuungseinrichtung und damit um eine soziale Einrichtung, die im Bauland-Wohngebiet zulässig ist.
Allerdings geht der Verwendungszweck des Vorhabens („Wohnhaus“ und „Tagesstätte“) über die „Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken“ iSd § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO hinaus. Es war daher erforderlich, eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen an der Nachbargrundgrenze vorzunehmen ( - NÖ).
7.2. Wohnnutzung und betriebliche Erfordernisse
53) Unter einem Wohngebäude ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen besteht kein Zweifel daran, dass die bewilligte bauliche Anlage ein Gebäude ist, welches als multifunktionales Gebäude mit Lager-, Ausstellungs- und Büroräumen im Erdgeschoß sowie im ersten und zweiten Obergeschoß (auch weiterhin) verwendet werden soll. Mit der von der Bf beantragten Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes im dritten Obergeschoß, beinhaltend die Errichtung von zehn „Dienstnehmerwohnungen“, wird aber das als bauliche Einheit anzusehende Bauwerk noch nicht zum „Wohngebäude“, da es nur in einem von vier Geschoßen Wohnzwecken dienen soll und daher offensichtlich nicht vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Auch wenn die Bf von Anfang an die Wohnungen vorgesehen gehabt hätte, so hätte auch dies am Charakter eines „Betriebsgebäudes“ nichts geändert ( VwSlg 14.517/A - NÖ).
54) Gemäß § 16 Abs 2 Satz 2 des NÖ ROG sind in Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten Wohngebäude nur insoweit zuzulassen, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen. Die vorliegende Beschwerde enthält keinerlei Begründung dafür, warum die sechs Wohnungen für die Nutzung der Tennisplätze vorhanden sein müssen. Allein der Hinweis, dass Wohnungen für Mitglieder eines Tennisclubs unter die genannte Bestimmung zu subsumieren seien, vermag den vom Gesetz geforderten zwingenden Zusammenhang keinesfalls zu begründen ( ZfVB 1999/466 - NÖ).
7.3. Kerngebiete
55) Die Errichtung eines Parkplatzes für 52 PKW und die Hauskanalleitung für die Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer des Parkplatzes ist im Bauland-Kerngebiet (§ 16 Abs 1 Z 2 NÖ ROG) zulässig, insbesondere dann, wenn die Anlage nach der Baubeschreibung „außerhalb der Geschäftszeiten“ gesperrt wird und demnach mit den im Kerngebiet zulässigerweise errichteten Betrieben unmittelbar im Zusammenhang steht ( bbl 1998, 177 - NÖ).
56) Das zu bebauende Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet auf. Angesichts dieser Flächenwidmung kommt den Bf gem § 16 Abs 1 Z 2 ROG iVm § 6 Abs 2 Z 2 und § 48 BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Immissionen zu. Es dürfen folglich die Emissionen, die vom Bauwerk oder seiner Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 Abs 2 BauO aus der Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes oder seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Die belangte Beh hat sich mit dem Vorbringen der Bf zu den Geruchsbelästigungen, die vom Müllraum und der Küche zu erwarten sind, nicht gehörig auseinandergesetzt. Davon abgesehen hat sie auch nicht begründet, warum die geplante Erweiterung des Pflegeheimes nicht geeignet ist, größere Immissionsbelastungen als der Altbestand zu verursachen ( ZfVB 2007/1821 - NÖ).
57) Die Bf macht zunächst geltend, dass das Vorhaben der gegebenen Widmung „Bauland-Kerngebiet“ widerspreche. Ein Antennentragemast sei eine Baulichkeit für einen Betrieb, deren Errichtung nur in einem als solchen gewidmeten Betriebsgebiet und nicht in einem Kerngebiet zulässig sei. Es handle sich auch nicht um ein öffentliches Gebäude, sodass nur eine Sonderwidmung gem § 16 Abs 1 Z 6 NÖ ROG in Betracht komme.
Dem hält die bel Beh zu Recht die Bestimmung des § 16 Abs 3 NÖ ROG entgegen: Danach können, soferne die besondere Zweckbindung gem § 16 Abs 1 Z 6 dies nicht ausschließt, erforderlichenfalls in allen Nutzungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden. Ein Antennentragemast für das Mobilfunknetz muss als Bauwerk zur Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des täglichen Bedarfes angesehen werden.
Der VwGH hat sich in einer Reihe von Erk mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubeh zu vollziehenden Angelegenheiten befasst. Zuletzt wurde im Erkenntnis vom , 98/05/0173 seine Rsp unter Hinweis auf die Vorjudikatur dahingehend zusammengefasst, dass die Baubeh gesundheitliche Belange in Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe ( ZfVB 2002/409 - NÖ).
7.4. Betriebsgebiete
58) Eine Diskothek der hier zu beurteilenden Art verursacht keine Lärmimmissionen, die im Bauland-Betriebsgebiet nicht zulässig wären. Bei Einwirkungen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG handelt es sich um von der bewilligten baulichen Anlage infolge der bestimmungsgemäßen Benützung ausgehende Emissionen, die der Festlegung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Nutzungsart dann widersprechen und damit das Bauvorhaben unzulässig machen, wenn es sich um schädlich-störende oder gefährliche Immissionen auf die Umgebung handelt, wie zB Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Erschütterung uÄ (vgl § 364 Abs 2 ABGB).
Hiebei ist der gesamte Betrieb, insbesondere auch die Parkplatzanlage laut Betriebsbeschreibung, mit zu berücksichtigen. Bezüglich der Verkehrserschließung hat aber der VwGH schon in seinem Erk v , 86/05/0172 darauf hingewiesen, dass die Baubeh nach der NÖ BauO 1996 nicht zur Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den öffentlichen Verkehr zuständig ist. Die im § 14 Abs 2 NÖ ROG aufgezählten, bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen zu prüfenden Tatbestandsmerkmale stellen nur „Planungsrichtlinien“ dar, welche im Einzelfall nicht Grundlage zur Versagung einer Baubewilligung sein können ( ZfVB 1999/468 - NÖ).
59) Die Widmung „Betriebsgebiet“ enthält auf Grund des § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärm- oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (vgl das Erk v , 2000/05/0066). Die Auswirkungen baurechtlicher Änderungen, insbesondere die Immissionswirkungen nach § 48 NÖ BauO, können nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des einheitlichen Betriebes beurteilt werden (vgl das Erk v , 2007/05/0241 mwN).
Im Übrigen dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten, und ist auch die bereits bestehende Immissionsbelastung durch die bewilligten Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen (vgl das Erk v , 99/05/0238; - NÖ).
7.5. Industriegebiete
60) Wie der VwGH bereits mehrfach zur NÖ BauO 1996 ausgesprochen hat (vgl das Erk v , 2004/05/0128), kommt den Baubeh bei gewerblichen Betriebsanlagen eine „Restkompetenz“ zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BauO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubeh, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubeh vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Gem § 48 Abs 2 BauO ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland - Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 BauO eingehalten wird (vgl das Erk v , 2004/05/0006) ( VwSlg 17.249/A - NÖ).
61) Im vorliegenden Fall ist die Widmung Bauland-Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 NÖ BauO 1996 eingehalten wird. Im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs 1 Z 2 ist dabei festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl 8000/4-0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können. Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht. Wie der VwGH im Erk v , 2004/05/0006 ausgeführt hat, sind die Immissionsbelastungen bereits an der Grundgrenze des Nachbarn relevant und dürfen schon an dieser Grundgrenze keine unzulässigen Immissionen auftreten. Wenn feststeht, dass die genannten Grenzwerte eingehalten werden, kommt es auf die nähere Qualität des Lärmes vor dem Hintergrund des § 48 Abs 1 Z 2 und Abs 2 BauO nicht mehr an ( VwSlg 17.523/A - NÖ).
7.6. Agrargebiete
62) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Wohnbevölkerung zulässigerweise den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Wird der Rahmen des im „Bauland-Agrargebiet“ Zulässigen eingehalten, darf auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser gegen Emissionen die Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht versagt werden (vgl auch das Erk des VfGH v VfSlg 14.777). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im „Bauland-Agrargebiet“ ausgehenden Emissionen richtet sich stets nach der Widmung „Bauland-Agrargebiet“.
Auswirkungen der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes können die Bf daher nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Bemerkt wird, dass Rechtsfolgen anderer Art, die sich etwa aus zivilrechtlichen oder auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben können, keine von der Baubeh wahrzunehmenden Rechte begründen ( VwSlg 16.555/A - NÖ).
63) Der Einwendungsausschluss des § 6 Abs 2 Z 2 BauO 1996 bezieht sich kraft ausdrücklicher Anordnung nur auf die Nutzung zu Wohnzwecken; der VwGH hat darüber hinaus in stRsp betont, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Die hier gegebene Widmung Bauland-Agrargebiet erlaubt insb Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie, abgesehen von gewissen anderen Betrieben, Einfamilienhäuser und Kleinwohnhäuser (§ 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG). Auch § 48 Abs 2 BauO verweist zur Frage, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, auf die für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart und die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Die Baubeh hat zwar zur Klärung der Frage, ob Immissionen vorliegen, die sich im Rahmen des in der gegebenen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, ein Beweisverfahren durchgeführt und Gutachten eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Die Ergebnisse dieser Gutachten fanden jedoch in die ergangenen Bescheide keinen Eingang; vielmehr hat man sich mit dem mit § 6 Abs 1 vorletzter Satz BO („und dessen Benützung“) nicht in Einklang zu bringenden Hinweis begnügt, dass Schornsteine nicht emittieren und Heizungsanlagen bewilligungsfrei wären ( ZfVB 2006/748 - NÖ).
64) Das Verbot, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, ist ein absolutes, sodass dann, wenn das örtlich zumutbare Maß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist.
Die Widmungsart des hier in Rede stehenden Grundstückes ist „Bauland-Agrargebiet“. Mit dieser Widmungsart ist die Errichtung einer Sirene, soweit es sich dabei um die Schaffung einer nötigen Einrichtung zur möglichst raschen Alarmierung der Feuerwehr iSd § 23 Abs 1 Z 2 des NÖ FeuerwehrG, oder um eine akustische Warneinrichtung für die Bevölkerung im Rahmen des Warn- und Alarmsystems (vgl die Art 15a B-VG - Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern) oder um eine Alarm- oder Warneinrichtung der Bevölkerung aufgrund einer anderen rechtlichen Verpflichtung handelt, jedenfalls vereinbar; der von einer solchen Sirene ausgehende Lärm stellt daher eine zulässige Emission eines Bauwerkes bzw dessen Benützung nach dieser Widmungsart dar.
Ob die Belästigungen örtlich zumutbar sind, hängt von ihren Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ab. Diese Auswirkungen hat die Beh im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Nach stRsp des VwGH bedarf die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen ( bbl 2006, 190 Anm Giese - NÖ).
65) Trifft die Feststellung einer ungenügenden Beschallung zu, so war die Gemeinde nach § 23 NÖ FeuerwehrG verpflichtet, diesen Umstand durch die Schaffung weiterer Einrichtungen zu beseitigen. Besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Verstärkung der bestehenden, nicht ausreichenden Warneinrichtung, so steht jede Maßnahme, die dazu dient, dass dieser Verpflichtung entsprochen wird, also auch die zusätzliche Errichtung einer zweiten Sirene, mit der Widmungsart im Einklang.
Nach § 48 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 NÖ BauO 1996 war weiters zu prüfen, ob die Belästigungen der Bf durch die genannte Immission örtlich zumutbar sind oder nicht. Nun wird nach der Rsp des VwGH das örtlich zumutbare Maß von Belästigungen nicht erst dann überschritten, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören.
Die bel Beh hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Sirenenton anders beurteilt werden müsse als sonstige Lärmquellen. Es ist klar, dass die Lautstärke einer Sirene den Umgebungslärm signifikant überschreiten muss, damit er den bezweckten Alarmierungseffekt der Bevölkerung erreichen kann. Daraus folgt aber, dass die Belästigung durch Lärm einer auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eingerichteten Sirene jedenfalls örtlich zumutbar iSd § 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO ist ( bbl 2008, 69; Folgeerk v , 2008/05/0270 ZfVB 2010/340 - NÖ).
66) Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, weil es sich um ein Betriebsgebäude iSd § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG handelt, das landwirtschaftlichen Zwecken dient. Mit der Errichtung eines Schweinemaststalles ist auch die Zulässigkeit einer damit verbundenen Errichtung einer Güllegrube gegeben.
Nun ist mit der Widmung Bauland-Agrargebiet nach § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die sonstige Tierhaltung verbunden. Dennoch kommt dem Nachbarn ein Immissionsschutz zu, nämlich jener, der in § 48 NÖ BauO festgesetzt ist.
Bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit ist (auch) auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen, sodass ein auf den konkreten Fall und auf die konkrete Örtlichkeit bezogenes Ergebnis der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit erzielt werden kann. In diesem Sinne hat der VwGH auch bereits zur Rechtslage nach der Nov 1999 in Bezug auf die Beurteilung nach § 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO ausgesprochen, dass dabei die bestehende Immissionsbelastung der bewilligten Bauwerke oder deren Benützung zu berücksichtigen ist ( VwSlg 17.481/A - NÖ).
7.7. Sondergebiete
67) Nach Art 15 Abs 5 B-VG sind Bausachen, soweit sie „bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen“, in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen [Anm: Art 5 Abs 5 B-VG ist infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, am außer Kraft getreten.]. Als „bundeseigene Gebäude“ gelten aber nur solche, deren Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne die Gebietskörperschaft Bund ist. Hat der Bund sein Eigentum am Gebäude an die BIG übertragen, ist ein Baubewilligungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen. Erlässt daher der Bgm den baubeh Bescheid, ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) nicht verletzt.
Die Flächenwidmung „Bauland Sondergebiet Bundesgebäude“ stellt dagegen nicht auf einen bestimmten Eigentümer, sondern auf eine bestimmte Nutzung ab. Die Gemeinde ist zur Festlegung dieser Widmung zuständig, weil die Kompetenzeinschränkung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, nur für die örtliche Baupolizei, nicht aber für die örtliche Raumplanung gilt (Art 118 Abs 3 Z 9 iVm Art 15 Abs 5 B-VG).
Da die Aufzählung der Arten von „Sondergebieten“ im NÖ ROG nicht taxativ ist und für ein „Sondergebiet“ eine bauliche Nutzung zu einem besonderen Zweck ausdrücklich festgelegt sein muss, ist der Zusatz „Bundesgebäude“ rechtlich zulässig. Weist die Beh ein Bauansuchen zur Generalsanierung eines derartigen Gebäudes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab, verletzt der Bescheid die Antragstellerin im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) ( VfSlg 17.147 - NÖ, Flüchtlingslager Traiskirchen).
68) § 20 RPG sieht die Möglichkeit vor, unter anderem in Bauflächen, somit auch in Wohngebieten, Vorbehaltsflächen festzulegen. Davon wurde im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan durch die Widmung des Areals als Sonderfläche - Krankenhaus (unterlegt mit Wohngebiet) Gebrauch gemacht (wobei der Beisatz „unterlegt mit Wohngebiet“ zum Ausdruck bringt, dass die Vorbehaltsfläche im Wohngebiet festgelegt wurde). Nun trifft es zwar zu, dass § 20 RPG für die Flächenwidmungskategorie „Sonderfläche“ nicht ausdrücklich einen Immissionsschutz festlegt, was auch angesichts der gesetzlichen Ermächtigung, Sonderflächen in ganz unterschiedlichen Flächenwidmungskategorien festzulegen, generell-abstrakt nicht gut möglich wäre. Vielmehr ergibt sich eine Beschränkung der zulässigen Immissionen aus der Natur der Sache, nämlich aus dem festgelegten Verwendungszweck, hier also „Krankenhaus“ (dies durchaus im Einklang mit der umgebenden Widmung „Wohngebiet“). Damit sind die von einem solchen Krankenhaus und den damit typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen (wie Wirtschaftshof oder auch Küche) üblicherweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen.
Zutreffend verweisen die Bf aber darauf, dass der Verwendungszweck dieser Sonderfläche mit „Krankenhaus“ festgelegt ist, nicht aber mit „Krankenhaus mit Zentralküche für fünf weitere Krankenhäuser“, hier also nicht eine Zentralküche umfasst, deren Kapazität, bezogen auf das Mittagessen, durch das gegenständliche Krankenhaus zu weniger als einem Drittel ausgelastet ist. Zu prüfen sind daher die projektbedingten Auswirkungen der Immissionen, die sich daraus ergeben, dass die Zentralküche auch für die Versorgung anderer Krankenhäuser dienen soll ( bbl 2008, 119 - Vlbg).
69) Die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerber bedarf nach dem Kumulationsprinzip einer Baubewilligung nach den dafür einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, da baurechtliche Aspekte (etwa betreffend die bauliche Ausgestaltung, bauliche Sicherheitsvorkehrungen etc) von den hier in Frage kommenden Kompetenzen des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG: „Asyl“; Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG: „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) nicht umfasst sind. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist eine hinreichende Widmung im Flächenwidmungsplan. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bund in planungsrechtlicher Hinsicht auf Grund seiner Kompetenzen mit V eine parzellenscharfe Festlegung für den Standort eines Erstaufnahmezentrums treffen könnte, die die Gemeinde bei ihrer Planung binden würde, weil sie in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art 118 Abs 4 B-VG nur im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes tätig werden darf. Denn eine derartige V liegt hier nicht vor.
Da ein Widmungskatalog am Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung und am kompetenzrechtlichen Berücksichtigungsgebot zu messen ist, muss das Gesetz eine Flächenwidmung vorsehen, die ein Erstaufnahmezentrum zulässt. Es erscheint nicht verfassungswidrig, wenn lediglich eine Widmungskategorie (hier: Geschäftsgebiet) eine Erstaufnahmestelle ermöglicht.
Unterkünfte für Asylwerber sind keine Wohngebäude, dienen aber ohne Zweifel sozialen Bedürfnissen. Der Gesetzgeber hat mit dem Wort „Bevölkerung“ nicht die Gesamtbevölkerung oder eine überörtliche Bevölkerung gemeint, sondern die in der Gemeinde verkörperte (Art 118 Abs 2 u 3 Z 9 B-VG). Unterkünfte für Asylwerber und Verwaltungseinheiten, die nicht der in der Gemeinde verkörperten Bevölkerung dienen, sind im gemischten Baugebiet nicht zulässig ( - Bgld).