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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 9 Dingliche Bescheidwirkung

MB zu 8200-0

Die dingliche Wirkung von baurechtlichen Bescheiden ist Tradition seit dem vorigen Jahrhundert. Sie wurde in den letzten Jahrzehnten auf Abgabenvorschreibungen aufgrund baurechtlicher Bestimmungen ausgedehnt. Sie kommt nur bei Strafsachen und beim Verbot des Inverkehrbringens von Bauprodukten und Heizkesseln nicht in Betracht.

MB 8200-20

Die Änderung des § 44 Abs. 11 [siehe auch den MB 8200-20 zu dieser Bestimmung] bedingt die Änderung dieser Bestimmung. Schon bisher kam die dingliche Bescheidwirkung bei Strafsachen nicht in Betracht.

Anmerkungen

0) IdF der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.

Mit der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle trat im Abs 1 anstelle des Zitats „§§ 37 und 47“ das Zitat „§§ 37 und 44 Abs. 10“.

Mit der Novelle LGBl 8200-6 2. Novelle trat im Abs 1 anstelle des Zitats „§ 44 Abs. 10“ das Zitat „§ 44 Abs. 11“.

Mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle wurde im Abs 1 die Wortfolge „den § 37 und 44 Abs. 11“ ersetzt durch das Zitat „§ 37“.

1) Grundsätzlich bezieht sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes); es wird in diesem Zusammenhang von „persönlichen“ Verwaltungssachen gesprochen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bilden die sog dinglichen Bescheide (Bescheide ad rem). Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (vgl VwSlgNF 5679 A/1961 u 5813 A/1962). Insb Baubewilligungsbescheide sind nach hRSp dingliche Berechtigungen, dh diesen Bescheiden kommt dingliche (In-rem-)Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw Hauseigentümer (zu dinglichen Bescheiden siehe auch zB Pauger, ZfV 1984 S 93 ff u S 250 oder Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 Rz 489 mwN). Die aus der Baubewilligung erwachsenden Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten über. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (vgl auch , mwN).

In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen. Im Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden. Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides ist also der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit. Ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Wechsel des Eigentumsberechtigten an der von einer Verpflichtung (zB Bauauftrag, Kanalanschluss) des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft darf daher die Berufungsbehörde zufolge der dinglichen Bescheidwirkung des Berufungsbescheides das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger fortsetzen und einen Bescheid aufgrund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen den Rechtsvorgänger (als nicht mehr an der Sache Berechtigten) erlassen. Wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet (zB Bauauftragsverfahren), tritt die Rechtsnachfolge in das Verfahren durch den Wechsel des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft unabhängig davon ein, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet und ob der Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten will oder nicht. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren dergestalt, dass die Rechtsnachfolge nicht in Anspruch genommen wird, kann nur in Fällen in Betracht kommen, in denen das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen (, BauSlg 225). Die Berufungsbehörde hat daher bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, die mit einem Bescheid mit dinglicher Wirkung abgeschlossen werden, die Parteistellung des Betroffenen zu prüfen. Dem Rechtsvorgänger kann in diesem Zusammenhang keine Mitwirkungspflicht angelastet werden, weil zufolge der dinglichen Wirkung im Berufungsverfahren in der Sache eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattgefunden hat, eine allfällige Mitwirkungspflicht sohin nur den Rechtsnachfolger in der Parteistellung hätte treffen können. Die neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsache des Eintrittes der fehlenden Eigentümereigenschaft des Rechtsvorgängers an dem betroffenen Grundstück, durch die sich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes und der daraus resultierenden Rechtsfolgen ergibt, muss die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit berücksichtigen (vgl hiezu VwSlgNF 8344 A/1973).

Auch die Vorstellungsbehörde hat den unter Missachtung der Rechtsnachfolge noch an den Rechtsvorgänger gerichteten Bescheid der Berufungsbehörde auf seine Rechtmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsvorgängers zu prüfen. Hierbei hat die Rechtmäßigkeitskontrolle von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides auszugehen. Im Rahmen der zulässigen Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist aber die Aufsichtsbehörde nicht an die vom Vorstellungswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden, vielmehr hat sie das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides, ohne an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (s Berchtold, Gemeindeaufsicht, in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 44). Die Vorstellungsbehörde ist also nicht an den von der Berufungsbehörde angenommenen Sachverhalt gebunden (s Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 564; bezüglich der Ablehnung eines Neuerungsverbotes im aufsichtsbehördlichen Verfahren s auch uva). Im Rahmen der durch die Anfechtung des gemeindebehördlichen Bescheides erforderlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher auch die Vorstellungsbehörde im Hinblick auf die dingliche Wirkung des zu überprüfenden Bescheides zur amtswegigen Prüfung der Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Liegenschaft verpflichtet. Aufgrund des für jedermann jederzeitigen Zuganges zu den maßgeblichen Daten im Grundbuch kann von einer für die Behörden offenkundigen Tatsache (fehlende Eigentümereigenschaft des Rechtsvorgängers an der betroffenen Liegenschaft ) ausgegangen werden, allerdings gibt es Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes (Intabulationsprinzip).

Der VwGH hat (zur Rechtslage der NÖ BauO 1976) in diesem Zusammenhang in seinem B v , 2001/05/1174, eine Beschwerde mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Im hg Erkenntnis vom , Zl 2000/05/0020, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der VwGH näher begründet ausgeführt, dass dem im Grunde des § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 (auf diese Bestimmung haben die Gemeindebehörden auch im Beschwerdefall die ausgesprochene Kanalanschlusspflicht gestützt) erlassenen Bescheid dingliche Bescheidwirkung iSd § 119 leg cit zukommt. Daraus folgt, dass ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Eigentümerwechsel an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger im Eigentum derselben fortgesetzt und ein Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gem § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin (als nicht mehr an der Sache berechtigte Rechtsvorgängerin) erlassen werden durfte. Aus der gesetzlich angeordneten dinglichen Wirkung von bestimmten Bescheiden folgt nämlich, dass die durch diese Bescheide begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 96/10/0255, mwN). Auf Grund eines Eigentumsüberganges während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens tritt daher der Rechtsnachfolger im Eigentum an der Sache (hier: dem von der Kanalanschlussverpflichtung betroffenen Grundstück) in das Verfahren als Partei ein. Da es sich bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung um solche handelt, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur aber nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/09/0208), konnte im Beschwerdefall der an die Beschwerdeführerin gerichtete Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde dieser gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Eigentümerin des von der Kanalanschlussverpflichtung betroffenen Grundstückes war.“

2) Von der dinglichen Wirkung sind nur die Strafbescheide nicht erfasst (s die Gesetzesänderung mit LGBl 8200-20 und den MB hiezu bei § 44 Abs 11 NÖ BauO 1996), sie bezieht sich daher auch auf abgabenrechtliche Bescheide nach diesem Gesetz. S jedoch die unten wiedergegebene Judikatur des VwGH.

3) Dem Rechtsvorgänger können nach Übergang des Eigentums an den Rechtsnachfolger grundsätzlich keine Verpflichtungen (zB Bauaufträge) mehr aufgetragen werden.

4) Nach Abs 2 richtet sich die Rechtsnachfolge „nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück“. Bescheiden nach der NÖ BauO 1996 kommt daher (nur) insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum übergehen (dingliche Wirkung bzw In-rem-Wirkung betreffend das Grundstück, auf welches sich die Baubewilligung bezieht). Auch die aus den Baubewilligungsbescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, dass es auf in der Person des Berechtigten bzw Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bewilligungswerbers bzw des Bescheidadressaten) ein. Ausdrücklich führt der VwGH im Erk , 97/05/0331 zur Oö BO aus, dass Baubewilligungsbescheiden „insofern eine dingliche Wirkung zukommt, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.“

Die aus dem Baubewilligungsbescheid erwachsenden Rechte und Pflichten gehen nach Abs 2 aber offenbar nur auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über; dies ist etwa bei einer Baubewilligung an eine vom Grundeigentümer verschiedene Person nicht der Fall. Personenbezogen ist die Frage der Rechtsnachfolge zwischen Bewilligungsinhaber und Rechtsnachfolger (nicht unbedingt Grundeigentümer) zu lösen. Das kann wiederum Einzelrechtsnachfolge (Vertrag, Richterspruch, Gesetz) oder Gesamtrechtsnachfolge (Erbe, Umwandlung oder Fusion einer Gesellschaft) sein.

Auch wird hier nicht der Wechsel des Bauwerbers während des Bewilligungsverfahrens geregelt; dennoch ist im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Zulässigkeit eines Bauwerberwechsels während des Bewilligungsverfahrens auszugehen. Im Erkenntnis VwSlgNF 13.233 A/1990 führte der VwGH (zur damals geltenden Stmk BauO 1968) in diesem Zusammenhang aus, dass fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz ziehen, dass ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat (Hinweis auf VwSlgNF 8161 A/1972) und dass der Liegenschaftseigentümer stets ein Bauvorhaben verwirklichen darf, für das ein Dritter mit der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers die Baubewilligung erwirkt hat. Die Projektbezogenheit des Bauvorhabens hindere nicht den Wechsel des Bauwerbers während des Verfahrens (Hinweis auf ). In dem zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangenen Erkenntnis VwSlgNF 13.199 A/1990 wiederum leitete der VwGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Wechsels des Bauwerbers aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides ab.

5) Schon mit der Stammfassung der NÖ BauO 1996 wurde die dingliche (in rem-)Wirkung baurechtl Bescheide auf die Eigentümer von Bauwerken (von Superädifikaten und Baurechtsobjekten) ausgedehnt. Die Wirkungen sind sachbezogen für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks gegeben.

In der österreichischen Rechtsordnung befinden sich auf einer Liegenschaft errichtete Bauwerke grundsätzlich immer im Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, wie etwa dem Baurecht oder der gutgläubigen Bauführung auf fremden Grund, kommt als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz die Errichtung eines Superädifikates in Frage. Nach § 435 ABGB handelt es sich dabei um ein Bauwerk auf fremden Grund, das in der Absicht aufgeführt wurde, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa , mwN) spricht die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenützungsrechtes für einen begrenzten Zweck. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzenden Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt. Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes legt den begrenzten Zweck (nur) nahe ().

Das Baurecht iSd Baurechtsgesetzes ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Es gilt als unbewegliche Sache; das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes. Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu. Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind. Es kann nicht auf weniger als zehn und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden; es kann aber nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden. Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes (im C-Blatt der belasteten Liegenschaft). Es muss sich auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen. Im Anschluss daran ist eine eigene Grundbuchseinlage zu eröffnen; diese ist wie ein selbständiger Grundbuchskörper zu behandeln, wobei alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten in dieser Einlage zu vollziehen sind. Näheres zum Baurecht s in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13, 435 ff mwN.

6) Einen behördlichen Auftrag oder eine Strafe im Fall der Missachtung dieser Vorschrift sieht das Gesetz nicht vor.

Judikatur

1) Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass (infolge ihrer Projekt- bzw Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Davon ausgehend wird die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren (, mwN).

2) Einem baupolizeilichen Auftrag kommt dingliche Wirkung zu. Belanglos ist, wer die Bauführung eigenmächtig vorgenommen hat. Der Rechtsnachfolger haftet auch für den vom Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand eines Baues (VwSlg 3390 A, 8022 A, , 24/64, , 1259/75).

3) Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben (s etwa E v , 24/64, u v , 1259/75, zu § 129 Abs 10 WBO). Eine Sonderbestimmung für Baulichkeiten, welche im Versteigerungswege erworben wurden, enthält die NÖ BO nicht; der Grundsatz des lastenfreien Eigentumsüberganges bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie ihn die Exekutionsordnung festlegt, gilt jedoch nicht für kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ( Slg 9513 A).

4) Wenngleich das AVG keine Streitgenossenschaft kennt, bedeutet dies nicht, dass die Erklärung einer Partei, einem Devolutionsantrag beizutreten und den Devolutionsantrag aufrechtzuerhalten, ausschließlich dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei als Streitgenossin dem Devolutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Partei „beitreten“ wollte. Schon der Wortlaut, dass die Partei „selbstverständlich den Devolutionsantrag aufrechterhalten wird“, müsste für die Behörde klarstellen, dass die Partei, die als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum einer Antragstellerin in einem Bauverfahren vor den Behörden der Gemeinde nach der Judikatur des VwGH berechtigt war, in das Verfahren einzutreten, eben dies, nämlich den Eintritt ins Verfahren, anzeigen wollte ().

5) Da dingliche Wirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 nur Bescheiden zukommt, konnte der Bf eine Abgabenfreiheit aus dem mit seiner Rechtsvorgängerin abgeschlossenen und nur inter partes wirkenden Schenkungsvertrag nicht begründen ( 675/79).

6) In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muss sich der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (Hinweis E , 11:43, 91/06/0033). Dies bedeutet, dass bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (Hinweis VwGH B , 92/05/0057) ().

7) Die im Verwaltungsverfahren geltende Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht, ist in den Fällen der so genannten „ dinglichen Bescheide“ ( Bescheide ad rem) durchbrochen. Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (Hinweis E , 1436/61, VwSlg 5679 A/1961 und E , 32/61, 35/61, VwSlg 5813 A/1962) ().

8) Von „ dinglicher Wirkung“ eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der „betroffenen“ Sache hat; ausgenommen den Fall des originären Erwerbs der betroffenen Sache bedeutet die dingliche Wirkung eines Bescheides die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren ().

9) Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Auf Grund eines Eigentumsüberganges während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darf der Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück in die Stellung des Rechtsvorgängers als Partei eintreten. Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist demnach der neue Eigentümer dieses Grundstückes (Hinweis auf B , 94/06/0253) (, zum NÖ Kulturflächenschutzgesetz , das auch Parteistellung des Nutzungsberechtigten am Grundstück zulässt).

10) Nach dem , ist bei Ausgestaltung der dinglichen Wirkung („ Wirkung in rem“) von Bescheiden der Gesetzgeber in Inhalt und Umfang disponibel. Dingliche Bescheide erzeugen grundsätzlich Wirkung über die Bescheidadressaten hinaus. Dem Rechtsnachfolger ist dadurch jede Überprüfung zufolge der Rechtskraft des Bescheides genommen. Er wird von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen; die Belastungen bestehen auch ohne solche Eintragungen (siehe hiezu auch Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff, insbes 253) ().

11) Baubescheide entfalten grundsätzlich auch dingliche Wirkung für den Nacheigentümer als Nachbarn. Der Rechtsnachfolger tritt daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Voreigentümers ein ().

12) Die Bestimmung des § 119 NÖ BauO 1976 sieht nicht vor, dass der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlangt, sondern ordnet an, dass ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, dh unmittelbar Rechtswirkung entfaltet ().

13) Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Bei „persönlichen“ Verwaltungssachen kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht; in Fällen, in denen aber die zu erlassenden Bescheide - wie im Beschwerdefall - „dingliche Wirkung“ entfalten, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich nämlich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen (vgl u 0108). Die Entscheidung bezieht sich derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaft der Sache und nicht auf eine solche der Person ankommt. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat (vgl ). In Verwaltungsrechtssachen, die sich auf unbewegliches Gut beziehen, muss sich nun der Erwerber des Grundstückes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Verfahrenshandlungen seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren, die das Grundstück betreffen oder betroffen haben, zurechnen lassen (vgl ). Dies bedeutet, dass bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 119 NÖ BauO 1976 der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (vgl VwGH B , 92/05/0057, mwN). Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides - wie zB eines baupolizeilichen Auftrages oder einer Kanalanschlussverpflichtung der vorliegenden Art - ist also der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit. Ab dem im Berufungsverfahren erfolgten Wechsel des Eigentumsberechtigten an der von der Kanalanschlusspflicht des erstinstanzlichen Bescheides betroffenen Liegenschaft durfte daher der Gemeinderat zufolge der dinglichen Bescheidwirkung des Berufungsbescheides das Berufungsverfahren nur mehr mit dem Rechtsnachfolger fortsetzen und einen Bescheid auf Grund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache nicht mehr gegen die mitbeteiligte Partei (als nicht mehr an der Sache berechtigten Rechtsvorgängerin) erlassen (vgl B , 91/07/0126).

Die Aufhebung des Bescheides der Berufungsbehörde durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung ist von Amts wegen einzuleiten. Die Rechtsnachfolge in das Verfahren gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 tritt demnach durch den Wechsel des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft ein, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet und ob der Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten will oder nicht. Eine Dispositionsmöglichkeit über die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren dergestalt, dass die Rechtsnachfolge nicht in Anspruch genommen wird, kann nur in Fällen in Betracht kommen, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit der Behörde in Anspruch zu nehmen ().

(Zum Sachverhalt: Im konkreten Fall hat ein Masseverwalter gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom Berufung erhoben. Im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte ein Eigentumswechsel am . Erst nach über 3 Jahren - entgegen der Pflicht nach § 73 AVG zur Entscheidung ohne unnötigen Aufschub - wurde der Berufungsbescheid vom an den Masseverwalter zugestellt. Dieser bekämpfte den Berufungsbescheid mit Vorstellung an die Aufsichtsbehörde mit der Begründung, die Zustellung wäre an den Rechtsnachfolger vorzunehmen gewesen. Die NÖ LReg hob den Berufungsbescheid auf und die Gemeinde erhob dagegen Beschwerde an den VwGH, der die Beschwerde als unbegründet abwies.)

14) § 9 NÖ BauO 1996 regelt lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis, das bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung entsteht, ist eine solche „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ in der NÖ BauO 1996 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem nach § 3 Abs 1 NÖ AO (vgl auch dessen Abs 2) in Verbindung mit § 39 Abs 1 NÖ BauO 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (Hinweis ) ( und 2008/17/0074).

15) Wie der VwGH in seinem Erk vom , 85/17/0126, unter Bezugnahme auf das Erk vom , 83/17/0241, zu dieser Bestimmung ausgesprochen hat, kann die dingliche Bescheidwirkung im Grunde des § 119 NÖ BauO 1976 nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf oder ein solcher zulässig wäre (Hinweis ; , 93/17/0007). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 nichts geändert ().

16) Die Verpflichtung zur Leistung des Aufschließungsbeitrages entsteht mit seiner bescheidmäßigen Vorschreibung. Voraussetzung für diese Vorschreibung ist die erstmalige Bauführung. Für die Gesetzmäßigkeit der Vorschreibung der Anliegerleistung ist es unerheblich, ob die Bauführung - ein Vorgang im Tatsachenbereich - aufgrund einer dem Bauführer selbst oder seinem Rechtsvorgänger erteilten Baubewilligung erfolgt; im Hinblick auf die im § 119 NÖ BauO 1976 ausgesprochene dingliche Wirkung erfolgt auch die Bauführung durch den Rechtsnachfolger aufgrund der seinem Rechtsvorgänger erteilten Baubewilligung rechtmäßig (, Slg 8566).

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