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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland

MB zu 8200-0

Die zunehmende Häufigkeit von Veränderungen des Geländes im Bauland läßt die Festlegung von Kriterien als selbstverständlich erscheinen, die zwar Fachleuten als selbstverständlich erscheinen mögen, bisher in Streitfällen aber mühsam aus anderen Regelungen abgeleitet werden mußten.

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200-0.

1) Zu Bauland s § 16 NÖ ROG 1976; gegen Veränderungen des Geländes im Grünland darf die Baubehörde seit 1997 nicht mehr einschreiten, auch wenn sie das Ortsbild empfindlich stören.

2) Geländeveränderungen im Bauland bedürfen nach § 14 Z 8 NÖ BauO 1996 grundsätzlich einer Baubewilligung; Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist die Vermeidung eines Schadens oder einer Beeinträchtigung der obgenannten Arten. Ist der Bauherr der Ansicht, dass die projektierte Veränderung des Geländes im Bauland keiner Bewilligung bedarf, weil die im § 67 NÖ BauO 1996 genannten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen nicht für gegeben erachtet, hat er dies gem § 16 NÖ BauO 1996 der Baubehörde anzuzeigen (s für das weitere Verfahren bei § 16).

Judikatur

1) Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenhang mit der gebotenen Einhaltung des Bauwichs auf dem Baugrundstück und des freien Lichteinfalles auf dem Nachbargrundstück ist das maßgebliche Gelände unter Berücksichtigung der das Gelände und dessen Veränderung betreffenden Anordnungen der NÖ BauO 1996; insbesondere des § 69 Abs 2 Z 17, wonach im Bebauungsplan auch das Gebot oder Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden darf; des § 67, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn ua dadurch bei der Bemessung der Gebäude nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs 1 Z 3 und 4 (zB Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und auch zulässiger Gebäude) verletzt werden; des § 14 Z 8, wonach die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland dann bewilligungspflichtig ist, wenn dadurch ua die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs 1 Z 4) beeinträchtigt wird. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, dass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs 4 NÖ BauO196 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen [Hinweis auf § 53 Abs 1 NÖ BauO 1996 und , betreffend die Veränderung der Höhenlage des Geländes.] ().

2) Die Herstellung der Krainerwand bezweckt im Beschwerdefall die Einebnung des Baugrundstückes durch deren vollständige Hinterfüllung (vgl , VwSlg 13.181/A). Dies soll nach den Projektsunterlagen mit einer Geländeaufschüttung erreicht werden. Eine solche Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland wiederum ist gemäß § 14 Z 8 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig ().

3) Die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn (§ 6 Abs 2 Z 1 iVm [beispielsweise] § 66 und 67 leg cit) gewährleistet ist oder nicht, ist bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären [hier: Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage sowie zum Abbruch aller bestehenden Gebäude auf einer Liegenschaft] ().

4) § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist ().

S auch Judikatur zu § 6 u 23 NÖ BauO 1996.

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