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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 44d Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

MB 8200-20

Zu § 44d:

Zum Begriff „ Wirtschaftsakteur“ siehe die Begriffsbestimmung in Art. 2 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Danach ist der Wirtschaftsakteur der Hersteller, eine bevollmächtigte Person, der Einführer oder der Händler. Zur Zuständigkeitsregelung der Marktüberwachungsbehörde, wie sie im Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten vorgesehen ist, führen die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Vereinbarung Folgendes aus:

„Unter der Formulierung ‚Rechtsvorschriften, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des betreffenden Wirtschaftsakteurs befindet‘ sind nicht nur die landesrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch die unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften (VO 765/2008, künftige Bauprodukteverordnung) zu verstehen.

Ein Bescheid des OIB nach Art. 5 Abs. 1 wird somit auf Basis derjenigen Rechtslage erlassen, die in jenem Bundesland gilt, in welchem der Wirtschaftsakteur seinen Sitz hat bzw. im Falle einer natürlichen Person seinen Hauptwohnsitz hat. Die Heranziehung des Sitzes bzw. Hauptwohnsitzes ist zweckmäßig, da nur dies eine eindeutige Zuordnung erlaubt. Dieser Bescheid entfaltet auch in allen anderen Bundesländern und in allen anderen Mitgliedstaaten seine Wirkung.

Folgende Fallunterscheidungen beschreiben mögliche Kombinationen von Sitz des Wirtschaftsakteurs und Auffindungsort des Bauprodukts:

1. Fall

Hersteller und Händler eines mangelhaften Bauprodukts haben ihren Sitz im selben Bundesland. Sowohl dem Hersteller als auch dem Händler sind von der MÜ-Behörde Maßnahmen auf Basis der in diesem Bundesland geltenden Rechtsvorschriften aufzuerlegen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland oder Mitgliedstaat das mangelhafte Bauprodukt aufgefunden wurde.

2. Fall

Der Hersteller eines mangelhaften Bauproduktes hat seinen Sitz im Bundesland A, der Händler im Bundesland B. Dem Händler bzw. dem Hersteller sind von der MÜ-Behörde Maßnahmen auf Basis der im Bundesland A bzw. B geltenden Rechtsvorschriften aufzuerlegen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland oder Mitgliedstaat das mangelhafte Bauprodukt aufgefunden wurde.

3. Fall

Der Händler eines mangelhaften Bauproduktes hat seinen Sitz im Bundesland A. Er vertreibt das mangelhafte Bauprodukt in seiner Filiale im Bundesland B. Dem Händler sind von der MÜ-Behörde Maßnahmen auf Basis der im Bundesland A geltenden Rechtsvorschriften aufzuerlegen und gegebenenfalls zu vollstrecken, da der Sitz des Händlers maßgebend ist und nicht der Standort der Filiale. Sinngemäß gilt dies auch für Hersteller mit unterschiedlichen Herstellerwerken bzw. Produktionsstätten.

4. Fall

Ein mangelhaftes Bauprodukt wird in Österreich aufgefunden, es gibt aber in Österreich keinen Sitz eines Wirtschaftsakteurs (z.B. Eigenbeschaffung eines Bauproduktes durch einen Bauherrn in einem anderen Mitgliedstaat und Lagerung auf der Baustelle). Das OIB hat die Marktüberwachungsbehörde in diesem anderen Mitgliedstaat zu informieren. Diese wiederum hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß EU-Verordnung 765/2008 zu treffen.“

Im Abs. 2 wird festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde auch für die Vollstreckung ihrer Bescheide in I. Instanz zuständig ist, während die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren bzw. Vollstreckungsverfahren durch das OIB, soweit in diesen Bestimmungen über die Marktüberwachung dieses Gesetzes oder in den unmittelbar anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, das AVG und das VVG anzuwenden.

Während im Regelfall beschränkende Maßnahmen nur im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bescheidmäßig verfügt werden können (Abs. 1), ist dies bei einem mit einer ernsten Gefahr verbundenen Produkt meist nicht ausreichend. Bei Gefahr im Verzug darf daher gemäß Abs. 4 ohne Ermittlungsverfahren vorgegangen werden. Abs. 5 weist auf den Vorrang der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft hin.

Anmerkungen

0) Eingefügt mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.

1) Gem Art 2 Z 7 der VO 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sind unter Wirtschaftsakteuren „Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler“ zu verstehen.

2) Gem Art 5 Abs 3 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten hat die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ordnet § 44d Abs 1 erster Satz NÖ BauO 1996 an, dass sich die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem § 44d Abs 4 NÖ BauO 1996 sowie für die in § 44c Abs 1 Z 6 bis 9 NÖ BauO 1996 beschriebenen Aufgaben auf jene Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw Sitz in NÖ haben, erstreckt.

Wie die erläuternden Bemerkungen zur Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten festhalten, sind Bescheide des OIB als Marktüberwachungsbehörde auf Basis derjenigen Rechtslage zu erlassen, die im betreffenden Bundesland, in dem der Wirtschaftsakteur seinen Hauptwohnsitz bzw Sitz hat, zu erlassen; dh Bescheide des OIB als Marktüberwachungsbehörde im Landesbereich NÖ sind nach der NÖ Rechtslage zu erlassen. Der Bescheid entfaltet in allen anderen Bundesländern bzw Mitgliedstaaten seine Wirkung.

Vgl in diesem Zusammenhang auch die vier Fallbeispiele zur Zuständigkeit des OIB als Marktüberwachungsbehörde in den erläuternden Bemerkungen zur Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten (wiedergegeben in den Materialien zu § 44d NÖ BauG 1996).

3) Gem § 44d Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 ist bei Bauprodukten, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, die Zuständigkeit des OIB als Marktüberwachungsbehörde im Landesbereich NÖ auf jene Wirtschaftsakteure mit Hauptwohnsitz bzw Sitz in NÖ beschränkt, die solche Bauprodukte in Ö auf dem Markt bereitstellen.

4) Abweichend von § 1 Abs 1 VVG, wonach Vollstreckungsbehörde erster Instanz grds die Bezirksverwaltungsbehörde ist, ist das OIB als Marktüberwachungsbehörde auch für die Vollstreckung der eigenen Bescheide in erster Instanz zuständig.

5) In Übereinstimmung mit Art 5 Abs 1 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten hat das OIB als Marktüberwachungsbehörde bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden. Darüber hinaus ordnet § 44d Abs 3 NÖ BauG 1996 weiters an, dass das OIB als Marktüberwachungsbehörde auch bei der Durchführung von Vollstreckungsverfahren das VVG anzuwenden hat. Sowohl das AVG als auch das VVG sind nur subsidiär anwendbar, also nur sofern in der NÖ BauO 1996 oder in den unmittelbar anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft nicht abweichende Verfahrensbestimmungen (vgl § 44d Abs 5 NÖ BauO 1996) enthalten sind.

6) Abs 4 ordnet in Übereinstimmung mit Art 5 Abs 2 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten an, dass vom OIB als Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden können; zu denken ist etwa eine Beschlagnahme, Entnahme von Proben, Verwahrung, sofortige Vernichtung bzw Unbrauchbarmachung etc. Solche Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden auch als „faktische Amtshandlungen“, „Akte des sofortigen Polizeizwangs“ oder „verfahrensfreie Verwaltungsakte“ bezeichnet, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden. Derartige Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können gem Art 129 Abs 1 Z 2 B-VG bzw § 67a Z 1 u § 67c AVG binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim UVS NÖ angefochten werden (vgl § 2 Abs 1 Z 2 NÖ UVSG, LGBl 0015-23).

7) In Übereinstimmung mit Art 5 Abs 3 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten normiert § 44d Abs 4 NÖ BauO 1996, dass den in den unmittelbar anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen Vorrang gegenüber den in Abs 1 bis 4 des § 44d NÖ BauO 1996 genannten Verfahrensbestimmungen zukommt (arg „bleiben ... unberührt“).

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