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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 166 Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m Nutzfläche

Anmerkungen

0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.

1) Solche Brandabschnitte werden aus Brandwänden, brandbeständigen Wänden entlang Rampen (s § 157 Abs 3 NÖ BTV 1997), brandbeständigen Decken und Toren nach Abs 5 gebildet. Die Letzteren sind meist als Schiebetore entlang von Brandwänden ausgebildet und fallen daher im geöffneten Zustand kaum auf. Im Fall eines Brandausbruchs werden sie automatisch geschlossen u erst dann ist der Brandabschnitt wirksam. S auch Anm 8 lit c zu § 52 NÖ BTV 1997.

2) Damit sind bauliche Brandschutzvorkehrungen wie Brandschürzen und Brandschutztore sowie ortsfeste (= automatische) Löschanlagen iSd Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997 gemeint.

3) Mehrgeschoßige unterirdische Garagen werden meist mit Aufzügen ausgestattet; diese fallen aber manchmal aus und dürfen - wegen ihrer Kaminwirkung - im Brandfall nicht benützt werden. Stiegen werden aber den Benützern von Tiefgaragen - besonders im Brandfall - nur bis zu vier Geschoßen zugemutet.

4) Diese Bestimmung hängt mit § 157 Abs 3 und § 159 Abs 1 NÖ BTV 1997 zusammen und verlangt Brandschutztore, welche die Zu- und Abfahrt im Brandfall automatisch verschließen (s Abs 5) und im Verlauf von Fluchtwegen Gehtüren aufweisen. S aber Abs 4.

5) Die mehr als 1,30 m unter dem anschließenden Gelände liegenden Geschoße sind schwerer zugänglich und müssen daher in kleinere Brandabschnitte unterteilt werden. Die Anzahl der oberirdischen Geschoße spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

6) Der Begriff „selbsttätige Löschanlage“ bedeutet dasselbe wie „ortsfeste Löschanlage“: s Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997.

7) Diese Bestimmung hängt mit § 163 Abs 2 NÖ BTV 1997 zusammen (zwei Fluchtwege mit je höchstens 40 m Länge je Brandabschnitt).

8) In dicht bebauten Gebieten wird § 159 Abs 3 NÖ BTV 1997 oft das Gesamtausmaß der Öffnungen in einer Wand begrenzen, oder es werden dort dem vorgeschriebenen Brandwich gleichwertige Brandschutzvorkehrungen erforderlich sein. (In dieser Bestimmung ist der Öffnungsanteil auf die Geschoßfläche bezogen, in § 159 Abs 3 NÖ BTV 1997 auf die einzelne Wandfläche!)

9) Im Brandfall muss die Öffnung von innen den allenfalls im Brandabschnitt anwesenden Personen und von außen der Feuerwehr möglich sein.

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