BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 8 Wintersperre von Straßen
MB zu 8500-0
Zu § 8 (bisher § 33):
Durch die nun getroffene Formulierung in Abs. 1 stellt die Wintersperre kein absolutes Verbot dar, die Straße zu benutzen.
Die Möglichkeit der Verfügung einer Wintersperre nun auch für Gemeinden soll die Kosten für den Winterdienst senken, wobei einer allzu großzügigen Handhabung das Kriterium des Verkehrsbedürfnisses (§ 4 Z. 8 [nunmehr: 9]) entgegensteht.
Die Verfügung einer Wintersperre anstelle einer Verordnung soll ein rasches Reagieren auf die Witterungsverhältnisse unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Schnee- und Glatteisbekämpfung ermöglichen, wobei negative Haftungsfolgen durch den Hinweis nach Abs. 3 ausgeschlossen werden sollen.
MB zu 8500-2
Zu § 8Abs 2:
Durch die Aufnahme einer zusätzlichen Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass im Falle der Verfügung einer Wintersperre auch eine Umleitung in einem zumutbaren Ausmaß besteht. Durch die Zitierung des § 4 Z. 9 wird darauf hingewiesen, dass es im NÖ Straßengesetz 1999 bereits die Definition des Begriffes „Verkehrsbedürfnis“ gibt.
AB 8500-2
Zu § 8Abs 2:
Es soll möglich sein, dass der Winterdienst entweder bei Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses oder bei Vorhandensein einer Umleitung in einem zumutbaren Ausmaß entfallen kann. Wenn nämlich beide Voraussetzungen (Verkehrsbedürfnis + Umleitung) kumulativ vorliegen müssen, würde es so gut wie keine Anwendungsfälle für diese Bestimmung geben.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8500-2 2. Novelle.
Mit der 2. Novelle wurde Abs 2 neu gefasst (nach „Verkehrsbedürfnis“ wurde „(§ 4 Z. 9)“ und nach „kein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z. 9) besteht“ wurde „oder eine Umleitung im zumutbaren Ausmaß besteht“ eingefügt).
1) Im Gegensatz zu § 33 Abs 2 und 3 NÖ LStG sieht diese Definition des Begriffs Wintersperre kein Verbot der Benützung bestimmter Straßen(strecken) bei Schneelage oder Glatteis (mangels einer Gewaltausübung oder -androhung auch keine „faktische Amtshandlung“) vor, sondern die Verfügung des Unterbleibens des Winterdienstes auf Straßen, auf denen aus Erfahrung im Winter kein öffentlicher Verkehr (Gemeingebrauch) erwartet wird. Eine solche Verfügung kann daher jetzt zusammen mit der Reihung der Straße für die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung im Rahmen der (Privat-)Wirtschaftsverwaltung erfolgen. Winterdienst ist der Sammelbegriff für Schneeräumung (einschließlich -abfuhr) und Bekämpfung von Schneeglätte und Glatteis. Oft ist der Winterdienst nur auf Teilstrecken solcher Straßen notwendig, auf denen häufiger als auf den anderen starker Schneefall, Schneeverwehungen oder Glatteis auftreten.
Mit geeigneter Ausrüstung (Kufen, Spezialreifen, Schneeketten, Spezialschuhe ua) können solche Straßen auch bei Entfall des Winterdiensts - auf eigene Gefahr - benützt werden. Wer eine über den Winter gesperrte Straße mit KFZ ohne Spezialausrüstung für einen Transport von kurzer Dauer benützen will, dessen wirtschaftliche Bedeutung ihm die Übernahme der Kosten wert ist, kann die hiefür erforderliche Schneeräumung oder Glatteisbekämpfung auch im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter auf seine Kosten veranlassen. Mehrere Interessenten (zB Wochenendhausbesitzer) können zu diesem Zweck eine Beitragsgemeinschaft nach § 17 NÖ StG 1999 anregen.
2) Da der Winterdienst Teil der Straßenerhaltung ist, sind LReg u Bgm in dieser Bestimmung nicht als Straßenbehörden, sondern als zur Vertretung nach außen befugte Organe der Straßenerhalter gemeint.
3) Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 9 Abs 1 Pkt 1 NÖ StG 1999. Das Verkehrsbedürfnis (s § 4 Z 9 NÖ StG 1999) ist in diesem Zusammenhang auf den Winter zu beziehen. Bei seiner Beurteilung werden Kraftfahrlinien und Schülerbus, abzweigende und einmündende Straßen sowie ganzjährig bewohnte Gebäude, im Winter aktive Betriebe, eventuell auch deren Erreichbarkeit über mehrere Straßen, eine Rolle spielen. S zu Anm 4.
4) S MB und AB 8500-2.
5) Bei Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind im Besonderen die Kosten der Schneeräumung und der Glatteisbekämpfung zu berücksichtigen.
6) Die Ersichtlichmachung der Verfügung der Wintersperre nach Abs 3 soll in erster Linie Personen warnen, welche die betreffende Straße erstmals benützen wollen oder selten benützen; idR wird diese Warnung noch durch das (allg) Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO 1960 verdeutlicht. Diese Ersichtlichmachung der Wintersperre nach Abs 3 soll aber auch eine Haftung des jeweiligen Straßenerhalters nach § 1319a ABGB für einen Schaden ausschließen, der bei der auf eigene Gefahr erfolgten Benützung einer solchen Straße (bzw einer von besonders ungünstigem Wetter betroffenen Teilstrecke) entstanden ist.