BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 2
Anmerkungen
1) Die Lärmhöchstwerte sind also nur bei der erstmaligen Festlegung von Baulandwidmungen zu beachten.
2) Indem für die angeführten Baulandnutzungsarten der höchstzulässige äquivalente Dauerschallpegel bestimmt wird, werden die Planungsrichtlinien (§ 14 Abs 2 Z 9, 11, 12 und 19 NÖ ROG) und Raumordnungsziele (§ 1 Abs 2 Z 1 lit c, d und i NÖ ROG) konkretisiert. Die Einhaltung der Immissionswerte kann durch Festlegung ausreichender Abstände zu bekannten Lärmerregern oder Gebieten, auf denen solche zulässig sind, oder durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen gewährleistet werden.
3) In der geltenden Fassung Z 7.
4) Die von den angeführten Baulandnutzungsarten ausgehenden Emissionen sind bei der Festlegung des Abstandes oder der Planung von Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände etc) gegenüber den in Z 1 angeführten lärmsensiblen Baulandnutzungsarten zu berücksichtigen. Wenn innerhalb des Gebietes, für das ein höchstzulässiger Emissionswert festgelegt ist, stärkerer Lärm entsteht, muss durch Schutzmaßnahmen für die Einhaltung des Grenzwertes an seinen Rändern gesorgt werden.
5) Gebiete für Einkaufszentren existieren nur noch nach den Übergangsbestimmungen des § 30 Abs 8 und 9 NÖ ROG. Gebiete für Handelseinrichtungen sind keine vergleichbaren Emissionsquellen, weil sie nach § 17 NÖ ROG nur in der Baulandwidmung Kerngebiet festgelegt werden dürfen, in der die übrigen Nutzungsmöglichkeiten nach § 16 Abs 1 Z 2 zulässig bleiben. Es wird daher von den für das Kerngebiet geltenden Immissionswerten auszugehen sein.
Judikatur
1) Die Widmung Bauland-Industriegebiet enthält keinen Immissionsschutz. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 NÖ BauO 1996 eingehalten wird. Im Hinblick auf § 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der V über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl 8000/4-0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können. Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht (; , 2004/05/0006; , 2007/05/0109 VwSlg 17.523/A - alle NÖ).
2) Das Grundstück liegt am Ortsrand des Stadtgebietes und abseits von Hauptverkehrsstraßen. Der Verordnungsgeber konnte daher davon ausgehen, dass die im § 2 Z 1 lit a der V der NÖ LReg über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen festgesetzten Immissionswerte von 55 Dezibel-dB(A) bei Tag und von 45 Dezibel-dB(A) bei Nacht eingehalten werden ( VfSlg 19.182 - NÖ).