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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 84 Mündungen und Querschnitte von Schornsteinen

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) S Anm 2 zu § 83 NÖ BTV 1997.

Für den Fall der Verschlechterung der Zugverhältnisse in einem Schornstein eines bestehenden Gebäudes durch den Anbau eines höheren Gebäudes oder die Aufstockung eines schon angebauten Gebäudes sieht § 7 Abs 2 NÖ BauO 1996 die Verpflichtung des Eigentümers des höheren Gebäudes zur Duldung der Emporführung dieses Schornsteins an der Brandwand seines höheren Gebäudes und der Verankerung des Schornsteins in der Brandwand sowie zur Übernahme der Kosten dieser Baumaßnahme vor. Für den Fall des Anbaus eines niedrigeren Gebäudes an ein höheres (im Geltungsbereich gemäß § 70 Abs 2 Satz 3 NÖ BauO 1996 zur Wahl festgelegter Bauklassen oder mit Rücksicht auf die nach der Errichtung des höheren Gebäudes festgelegte Bauklasse) sieht § 7 Abs 2 NÖ BauO 1996 nur die Duldungspflicht vor.

2) Aus der Regelung der Mindestentfernung der Schornsteinmündung vom First oder von der Dachfläche kann die notwendige Höhe der brandbeständigen Ausführung des Schornsteins über dem Dach abgeleitet werden.

3) Das ist bedeutsam in Grenzbereichen verschiedener Bauklassenfestlegungen, in Geltungsbereichen zweier Bauklassenfestlegungen zur Wahl und für Schornsteine von Nebengebäuden. Ein Umkehrschluss auf neue Hauptfenster ist nicht zwingend vorgesehen, wird aber zweckmäßig sein, wo ein älterer niedrigerer Schornstein häufig zur Ableitung der Rauchgase einer Öl- oder Festbrennstoffheizung benützt wird u seine Erhöhung nicht veranlasst werden kann.

4) S Anm 6 zu § 1 NÖ BTV 1997.

5) S 16 u 61 NÖ BTV 1997 sowie Anm hiezu.

6) Diese Bestimmung soll nach Möglichkeit Härtefälle vermeiden (zB wenn im Geltungsbereich der Festlegung zweier Bauklassen zur Wahl neben Gebäuden in der höheren ein Neubau in der niedrigeren mit einer Gasheizung errichtet werden soll und in der Hauptwindrichtung nach dem geplanten Neubau kein höheres Gebäude steht und ein solches auch nicht errichtet werden darf, eventuell auch wenn ein in Betracht kommendes Hauptfenster nicht der Belüftung dient und dessen Eigentümer keinen Einwand erhebt). In jedem Ausnahmefall dieser Art müssen alle drei Kriterien dieser Bestimmung geprüft werden; oft werden sie zusammenwirken müssen.

7) Wenn ein Schornstein mehrere Züge enthält, dann gilt diese Bestimmung für jeden dieser Züge.

8) Auch diese Bestimmung gilt bei einem mehrzügigen Schornstein für den einzelnen Zug. Sie soll einerseits die sichere und gefahrlose Abführung der Abgase gewährleisten und eine Durchfeuchtung oder Versottung des Schornsteins verhindern und andererseits eine ordnungsgemäße Reinigung (Kehrung) ermöglichen.

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