BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 73 Änderung des Bebauungsplans
MB zu § 73
(Stammfassung, LGBl 8200-0)
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird als zusätzlicher Änderungsanlass die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Festlegung vorgesehen. Ansonsten soll aber auch die Regelung der Änderung des Bebauungsplanes unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen werden.
Die Zulässigkeit der Berichtigung von offensichtlichen Schreib- und Zeichenfehlern wird als selbstverständlich angenommen.
MB zu Abs 1 Satz 2
(1. Nov, LGBl 8200-3)
Die Neuformulierung der Änderungs- bzw Aufhebungsanlässe ergibt sich aus der restriktiven Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes. Insbesondere auch die neue Ziffer 4 ermöglicht die Aufhebung eines bestehenden und die Erstellung eines neuen Bebauungsplans.
Die Möglichkeit der ersatzlosen Aufhebung der alten Regulierungspläne ergibt sich daraus, daß die Bestimmungen dieser Pläne einerseits aufgrund der heutigen örtlichen Gegebenheiten nicht mehr anwendbar sind und andererseits mit den geltenden Regelungen für Bebauungspläne im völligen Widerspruch stehen.
Anmerkungen
0) IdF 1. Nov LGBl 8200-3 (Abs 1).
1) Bebauungspläne sind schon deshalb an Änderungen des örtlichen ROP, insbesondere des Flächenwidmungsplanes, anzupassen, weil sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen (vgl § 68 Abs 1).
2) Die Änderungsvoraussetzungen müssen auch dann vorliegen, wenn ein Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt wird. Die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist jedoch gesetzwidrig, wenn nicht gleichzeitig ein neuer beschlossen wird. Nur alte Regulierungspläne nach der NÖ BO 1883 dürfen ersatzlos aufgehoben werden (Satz 3).
3) Der Verordnungsgeber ist unabhängig vom Vorliegen der im Gesetz normierten Änderungsvoraussetzungen schon nach dem Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 2 B-VG) dazu verpflichtet, rechtswidrige Pläne aufzuheben und durch rechtmäßige zu ersetzen (Pflicht zur Korrektur gesetzwidriger Pläne, VfSlg 12.555/1990).
4) Nach der Rsp des VfGH ist die Gesetzmäßigkeit einer V nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes zu beurteilen. Daher ist der Bebauungsplan an geänderte gesetzliche Bestimmungen über seinen Regelungsinhalt anzupassen.
5) Alte Regulierungspläne dürfen - im Gegensatz zu anderen Bebauungsplänen - ersatzlos aufgehoben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten allerdings so rasch als möglich neue Bebauungspläne verordnet werden.
6) Bebauungspläne sollen nicht zu dem Zweck geändert werden können, bestimmte Bauvorhaben zu verhindern. Ändert sich ein Bebauungsplan zugunsten des Bauwerbers, kann er den Antrag auf Bauplatzerklärung oder Baubewilligung zurückziehen und einen neuen Antrag einbringen.
Judikatur
1. Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplans
1) Auf die Abänderung eines Bebauungsplanes steht dem Grundeigentümer (Bauwerber) kein Rechtsanspruch zu ( VwSlg 11.008/A; , 83/05/0123 BauSlg 171 - beide OÖ).
2) Wie der VfGH schon wiederholt festgestellt hat, kann ein einmal erlassener Bebauungsplan durch V auch dann abgeändert werden, wenn die Abänderung nur ein einziges Baugrundstück betrifft. Der Umstand allein, dass die V des Gemeinderates den bestehenden Bebauungsplan nur für eine Bauparzelle abändert, kann daher eine Gesetzwidrigkeit nicht dartun. Auch der Umstand, dass die Abänderung des bestehenden Bebauungsplanes für eine Bauparzelle anlässlich eines diese Bauparzelle betreffenden Baubewilligungsverfahrens erfolgte, stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt, sondern sachliche Gründe maßgeblich sind ( VfSlg 8163).
3) Die Bf behauptet die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes der Gemeinde Adlwang. Ziel des Bebauungsplanes sei die Sanierung von Planabweichungen einer Montagehalle auf dem Nachbargrundstück, die nicht genehmigungsfähig seien. Die Änderung des Bebauungsplanes berühre die Interessen der Bf, da die Bebauung im Anschluss an ihre Liegenschaft vorgesehen sei. Die Gemeinde führt dazu aus, dass die Abänderung des Bebauungsplanes eine Veränderung des Abstandes zu einem anderen Nachbargrundstück vorsehe. Die betroffene Grundstückseigentümerin habe keine Einwendungen gegen die Änderung erhoben. Die Abänderung habe nicht der nachträglichen Heilung einer rechtswidrigen Bauführung gedient. Die OÖ LReg bringt in ihrer Gegenschrift ua vor, dass die Bebauungsplanänderung für die Frage der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit nicht präjudiziell sei. Der an die Liegenschaft der Bf angrenzende Trenngrünstreifen wurde nicht verändert und beträgt auch im geänderten Bebauungsplan 10 m. Das Vorbringen der Bf geht daher ins Leere ( VfSlg 15.712 - OÖ).
4) Der Ktn Landesgesetzgeber hat es unterlassen, die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplans zu regeln. Zu einer derartigen Rechtslage hat der VfGH ausgeführt, dass im Falle des Fehlens von Vorschriften über die Abänderung nichts anderes gelte als für eine V, mit der ein Plan erlassen wird. Die Stadtgemeinde hat es verabsäumt, die für die Änderung des Teilbebauungsplanes sprechenden „wichtigen Rücksichten“ ausreichend zu dokumentieren. Sie übersieht, dass Nebengebäude Nachbarinteressen jedenfalls beeinträchtigen können, zumal sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden können. Wenn sich der Verordnungsgeber dazu entschlossen hat, Nebengebäude im Bebauungsplan restriktiv festzulegen, so schafft er mit dieser verbindlichen Festlegung jenes Maß an Rechtssicherheit, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten. Ein Abgehen ist nur im Fall der ausreichenden Darlegung „wichtiger Rücksichten“ zulässig. In den Erl zum textlichen Bebauungsplan ist eine allgemeine Planungsabsicht einer flexibleren Gestaltung der Abstandsflächenregelungen zur Errichtung von Nebengebäuden und Garagen nicht begründet. Den Teilbebauungsplan erst dann zu ändern, wenn die meisten Garagen an der dafür vorgesehenen Stelle errichtet worden sind, widerspricht der Annahme einer allgemeinen Planungsabsicht ( VfSlg 16.991 - Ktn).
5) Wie der VfGH in stRsp dargelegt hat, müssen die für eine Änderung herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein. Es ist aber nichts hervorgekommen, was die Auffassung zu begründen vermag, dass sich die Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen wesentlich geändert haben, sodass die zu beurteilende Änderung des Bebauungsplanes statthaft wäre. Wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung müssen eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren, weshalb eine fundierte Darstellung unerlässlich ist. Die im Schreiben an die NÖ LReg von den Architekten angeführten „Änderungen der Planungsgrundlagen“ vermögen die erforderliche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen und stellen damit keine hinreichende Rechtfertigung der vorgenommenen Bebauungsplanänderung dar ( VfSlg 18.640 - NÖ).
2. Gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Eigentümer
6) Die Änderung des Bebauungsplanes wurde allein deshalb vorgenommen, um für das Gebäude, welches den festgelegten Seitenabstand von 4 m zu dem im Eigentum des Bf stehenden Einfamilienhaus rechtswidrig unterschreitet, die bis dahin fehlende rechtliche Grundlage zu schaffen. Eine Änderung des Bebauungsplanes, die allein zu dem Zweck vorgenommen wird, um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für eine dem geltenden Bebauungsplan widersprechende Bauführung zu ermöglichen, kann nicht als eine Änderung angesehen werden, die das Gemeinwohl erfordert. Dies auch dann nicht, wenn die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes für denjenigen, der seine Herbeiführung zu vertreten hat, mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist ( VfSlg 12.171 - OÖ).
7) Maßgebend für die vorgenommene Änderung, gemäß der die Bebauung des an der Pappenheimgasse gelegenen Grundstücks (weiterhin) möglich gewesen wäre, war ausschließlich die Absicht, das innerhalb desselben Gebäudeblocks im Stadium eines „Vorentwurfs“ geplante Bauvorhaben eines anderen Liegenschaftseigentümers zu ermöglichen. Damit ist zugleich dargetan, dass die vom VwGH geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes stattgefunden hat. Denn der Verordnungsgeber hat es nicht bloß unterlassen, das Vorliegen der „wichtigen Rücksichten“ zu überprüfen und die hiezu erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen, sondern er hat weiters bezüglich der Bebaubarkeit in grundsätzlich gleicher Lage befindlicher Grundstücke von vornherein einen Liegenschaftseigentümer ohne konkreten, bei der Planung offen gelegten zwingenden Grund gegenüber einem anderen krass bevorzugt, indem dem einen eine besonders günstige Bebauung gewährleistet, dem anderen die Bebauung hingegen überhaupt untersagt wurde ( VfSlg 13.570 - W).
8) Der Grundgedanke, der im Erkenntnis VfSlg 12.171/1989 für die nachträgliche, nach Errichtung eines Bauwerkes beschlossene Bebauungsplanänderung ausgeführt wird, trifft in gleicher Weise auf eine Bebauungsplanänderung zu, die zwar vor der Bauführung beschlossen, aber eben auch ausschließlich dazu erlassen wird, einen bestimmten Bauwerber im Vergleich zu den Eigentümern von Nachbargrundstücken zu begünstigen. Wenn ein Bebauungsplan die Bebauung in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken hat, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, auf einem der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke lediglich im Interesse des Bauwerbers eine vom sonstigen Bebauungsplan abweichende bauliche Nutzung zuzulassen. Im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken, für die durch den Bebauungsplan lediglich eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, wird eine den individuellen Interessen des Bauwerbers dienende, erheblich massivere Bebauung gestattet ( VfSlg 14.378 - OÖ).
9) Die Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung ist ausschließlich dazu bestimmt, durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen den Bewilligungswerber zu begünstigen (mit der Planänderung sollten „alte Sünden richtig gestellt werden“). Zudem hätte die Beh vor der Planänderung prüfen müssen, ob die für die Änderung des Bebauungsplanes sprechenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe das Interesse am Bestand des früheren Bebauungsplanes, aus dem nicht nur der Grundeigentümer, sondern auch dessen Nachbarn für sich Rechte ableiten können, überwiegen. Im Hinblick auf den Gegenstand der in Prüfung gezogenen Regelung wäre dabei insbesondere auf die Höhe und die Situierung der Baukörper auf dem Grundstück sowie auf den benachbarten Grundstücken Bedacht zu nehmen. Damit erweist sich die Annahme des VfGH, dass der Verordnungsgeber gegen das Gleichheitsgebot verstoßen hat, als zutreffend ( VfSlg 15.104 - Ktn).
10) Der Bebauungsplan trifft zwar eine nur für zwei Grundstücke geltende Regelung und schafft für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung eine rechtliche Grundlage. Er ist aber nicht schlechthin zur nachträglichen Sanierung der Garage erlassen worden. Ihm liegen vielmehr sachliche Erwägungen zugrunde. Etliche Garagen sind unter Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes errichtet worden; auch das Haus des Bf hält zumindest punktuell den gesetzlichen Mindestabstand nicht ein. Die Änderung des Bebauungsplans entspricht dem Flächenwidmungsplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept und stört auch nicht erheblich eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung. Somit ist ein Änderungsanlass gegeben. Die Baugrenzlinien sind unter Berücksichtigung der Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse sowie der Lärmbeeinträchtigung festzulegen. Eine derartige Beeinträchtigung ist offenkundig nicht gegeben, da die Garage aufgrund der Hanglage das Grundstück des Bf nur geringfügig überragt. Die besondere Lage der Garage in Hanglage, die mangelnde Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks und die ähnliche Situierung von Garagen im angrenzenden Gebiet rechtfertigen die den gesetzlichen Seitenabstand unterschreitende Festlegung der Baugrenzlinie ( VfSlg 16.004 - Sbg).
11) Der Umstand, dass eine Baulichkeit im Widerspruch zu einem Raumplan errichtet wurde, schließt nicht aus, dass aus wichtigen Gründen eine die betreffende Baulichkeit im Nachhinein rechtfertigende Planänderung beschlossen wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Rsp des VfGH ua dann vor, wenn eine fehlerhafte Planung durch eine dem Gesetz entsprechende Planung ersetzt wird. In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen ist ua die Art der Bebauung jener Sonderflächen festzulegen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten Entwicklung erforderlich ist. Der VfGH zweifelt nicht daran, dass diese Voraussetzung für die als Sonderfläche „sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Pferdestall“ gewidmete Teilfläche vorliegt. Wenn aber die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes erforderlich ist, etwa um zur Vermeidung von nachteiligen Umwelteinflüssen die Errichtung von innerhalb der Mindestabstandsflächen an sich zulässigen baulichen Anlagen zu verhindern, so ist die Festlegung des Sondergebietes mit den Umrissen der verbauten Fläche des Pferdestalles zu gering bemessen und widerspricht dem Ziel der örtlichen Raumordnung, Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen weitest möglich zu vermeiden ( VfSlg 18.374 - Tir).
12) Die Baufluchtlinienführung, welche die Verbauung der Liegenschaften zur Gänze zulässt, führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Bebauungsdichte, die den Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, wonach keine weitere Verdichtung erfolgen darf, widerspricht. Dieser Widerspruch wird auch durch das vom Gemeinderat vorgebrachte Argument, wonach durch die Aufnahme von umfangreichen „verbalen Begrünungsmaßnahmen“ ohnehin in ausreichendem Maße auf die Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes eingegangen worden sei, nicht beseitigt.
Der Liegenschaftseigentümer hat bereits mehrfach Anträge auf Abänderung eingebracht; diesen Ansuchen kam die Planungsbeh mit dem Hinweis auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach. In der Folge wurde dem Liegenschaftseigentümer im Zusammenhang mit einer konsenslosen Bauführung mitgeteilt, dass die tatsächliche Nutzung seiner Baugrundstücke als Bürogebäude bzw Kunstausstellungsgebäude widmungswidrig sei. Aus diesem Grund legte man ihm nahe, einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprechend der tatsächlichen Nutzung der Baugrundstücke als „Sondergebiet des Baulandes Galerie, Büronutzung“ einzubringen. Schließlich änderte man den Flächenwidmungsplan im Sinne dieses Ansuchens.
Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Argumentation der Planungsbeh, wonach die Nutzung als Galerie einem berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interesse entspreche, welches durch die Sondergebietswidmung als „Galerie, Büro“ dokumentiert und sichergestellt sei. Der Flächenwidmungsplan wurde damals nicht geändert, weil ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Galerie bestand, sondern weil die tatsächliche Nutzung als Bürogebäude bzw Kunstausstellungsgebäude eine widmungswidrige Nutzung darstellte ( VfSlg 19.101 - OÖ).