VfGH 09.06.1979, V23/76
VfGH 09.06.1979, V23/76
Rechtssatz
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Rechtssatz | Antrag auf Aufhebung der Anlage I (zur Gänze) sowie von Teilen der Anlagen II, IV, VI, VII, VIII und IX zur Verordnung des BM für Justiz vom über den Normalkostentarif, BGBl. 743/1974. Die bekämpfte Verordnung greift in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht ein. Die auf Grund des Normalkostentarifes ergangenen gerichtlichen Entscheidungen betreffen ausschließlich die Parteien des Verfahrens und nicht den Parteienvertreter; die bekämpfte Verordnung wird somit für den Antragsteller überhaupt nicht wirksam. Es bleibt der freien Entscheidung des Antragstellers vorbehalten, ob er die Kosten nach dem Normalkostentarif berechnet oder detailliert verzeichnet (siehe auch § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif) . Eine Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers liegt somit schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller durch den Normalkostentarif keineswegs zur Verrechnung von Kosten in bestimmter Höhe gezwungen wird. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 8547 |
Schlagworte | Rechtsanwälte Verfassungsgerichtshof Art. 139 B-VG Individualantrag Prozeßvoraussetzungen und Prozeß |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1979:V23.1979 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-85289