BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 71 Regelung der Verkehrserschließung
MB zu § 71
(LGBl 8200-0, Stammfassung)
Bei der Regelung der Verkehrserschließung soll das Ziel der Leichtigkeit und Flüssigkeit des (motorisierten) Verkehrs durch das Ziel seiner umweltgerechten Abwicklung ersetzt werden. Ansonsten soll die Regelung der Verkehrserschließung aus der bisherigen Fassung übernommen werden.
MB zu Abs 2 letzter Satz
(LGBl 8200-3, 1. Nov)
§ 70 Abs. 6 2. Satz (neu) gilt nur, wenn es eine vordere Baufluchtlinie gibt, es kann aus dieser Bestimmung aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, eine solche überhaupt festzulegen (siehe auch § 69 Abs 1).
Daher ist es notwendig, in den Fällen, in denen nur eine Straßenfluchtlinie festgelegt wird, diese so anzuordnen, daß Brandschutz und ausreichender Lichteinfall gewährleistet werden.
Dadurch wird aber nicht zwingend eine bestimmte Breite der Fahrbahn festgelegt.
MB zu Abs 12
(LGBl 8200-3, 1. Nov)
Grundsätzlich sollen alle Anrainer im gleichen Ausmaß zu Herstellung und Verbreiterung der Straße beitragen. Ohne zwingende Notwendigkeit soll es nicht dazu kommen, daß durch die erforderlichen Abtretungen für den Straßengrund überwiegend oder sogar ausschließlich die Anrainer auf einer bestimmten Seite belastet werden.
Anmerkungen
0) IdF 1. Nov LGBl 8200-3 (Abs 2, 5, 8 u 12).
1) Vgl die Begriffsdefinition in § 4 Z 14.
2) Nähere Regelungen enthält § 70 Abs 6.
3) Wo die Eintragung der Straßengrundgrenze in der Katastralmappe mit ihrem Verlauf in der Natur offensichtlich nicht übereinstimmt, soll die Straßenfluchtlinie - durch ein Planzeichen - nach dem Verlauf der Straßengrundgrenze in der Natur festgelegt werden. Dieser kann durch einen Augenschein festgestellt und in der Verhandlungsschrift beschrieben oder fotografisch festgehalten werden. Damit lässt sich das Problem veralteter Katastralmappen entschärfen.
4) Damit soll ein gewisser Mindestabstand der Straßenfluchtlinien voneinander gewährleistet werden.
5) Bei der Festlegung der Mindeststraßenbreite wurde die Breite eines Fahrstreifens mit 3 m, die Breite eines Abstellstreifens mit 2,5 m und die Breite eines Gehsteiges mit 1,50 bzw 1,25 m angenommen. Die Festlegung einer größeren Straßenbreite (zB Ausweitung zu einem Platz) ist zulässig, aber im Grundlagenbericht zu begründen.
6) Zwar soll es möglich sein, bestehende Straßengrundgrenzen beizubehalten, doch bedeutet dies nicht, dass unzulängliche Verhältnisse nicht verbessert werden sollen.
7) Solche Straßen müssen nicht mit Gehsteigen ausgestattet werden. Damit wird dem Trend zur Einsparung von Flächen und Steuermitteln im Straßenbau Rechnung getragen. Wohnstraßen nach Abs 13 (und § 76b StVO) müssen uU breiter sein als Wohnsiedlungsstraßen, damit die Fahrbahn verengt und Abstell- oder Grünstreifen angelegt werden können, um die Fahrgeschwindigkeit zu begrenzen.
8) Indem die Anlieger auf eine Zufahrt mit KfZ verzichten müssen (ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge), soll eine Belästigung durch Verkehrslärm und Abgase vermieden werden. Für Wohnwege ist eine 2,50 m breite Befestigung ausreichend, Randflächen sollen zur Hebung der Wohnqualität und aus Gründen des Umweltschutzes gärtnerisch gestaltet werden.
9) Gehwege ergänzen die Verkehrserschließung von Bauland. Sie sind entweder erhaltenswerter Altbestand („Promenaden“) oder werden im Interesse der Senkung der Verkehrsunfallgefahr sowie der Abgas- und Lärmbelästigung getrennt von Fahrbahnen angelegt. Nur in erhaltungswürdigen Altortgebieten können sie die einzige Verkehrserschließung von Bauplätzen sein.
10) Damit wurden unvermeidliche Ausnahmebestimmungen für die Erhaltung der Bausubstanz und für Verkehrserfordernisse bei Neuplanungen getroffen. In Bereichen mit besonders geringer Entfernung zwischen den vorderen Baufluchtlinien ist besonders auf die Brandsicherheit zu achten.
Zu den für die Aufschließung nicht erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen gehören neben Promenaden- und Radwegen auch die im Bauland-Agrargebiet gelegenen Teilstrecken von Güterwegen, in die keine Hofein- und -ausfahrten münden.
11) Ob Bauwerke als Verkehrserreger wirken können, hängt meist von der Widmungsart (zB Bauland-Einkaufszentrum, Bauland-Sondergebiet-Krankenhaus) oder von der Bauklasse ab.
12) Zur Festlegung von Fußgängerzonen bedarf es einer V nach § 76a StVO, die gemäß § 94d Z 8 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen ist.
13) Es handelt sich um eine Konkretisierung des Gleichheitssatzes, die eine ordnungsgemäße Straßenplanung aber nicht verhindern soll. Um willkürliche Benachteiligungen auszuschließen, wird auf bestehende Grundgrenzen Rücksicht zu nehmen sein. Durch die Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 NÖ BauO 1996 lassen sich Ungerechtigkeiten vermeiden.
14) In einer Wohnstraße ist nach § 76b StVO der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Erlaubt ist lediglich das Fahren in Schrittgeschwindigkeit. Bauliche Maßnahmen sollen die Schrittgeschwindigkeit gewährleisten und zur Verkehrsberuhigung beitragen. Gemäß § 94d Z 8a StVO gehört die Erklärung einer Straße zur Wohnstraße zum gemeindeeigenen Wirkungsbereich.
Judikatur
1) Unbestritten steht fest, dass eine Kundmachung des Bebauungsplanes 1997 nicht aufgefunden werden konnte. Die genannten Gemeinderatsbeschlüsse sind weder kundgemacht worden noch sind sie auf andere Weise zu Tage getreten. Was den Vorwurf der fehlenden Grundlagenforschung betrifft, so war bereits im Teilbebauungsplan „Unteres Estrichfeld“ aus dem Jahr 1964 und dem Verbauungsplan Zirl aus dem Jahr 1969 eine durchgehende Verkehrsverbindung vorgesehen und im Gesamtbebauungsplan 1980 eine Straßenbreite von 7,50 m festgelegt. Im Bebauungsplan 1987 wurde diese Verkehrsfläche nicht neu ausgewiesen, sondern nur in einer geringeren Breite, nämlich 6 m fortgeschrieben. Die Erschließung des bestehenden Wohngebietes durch öffentliche Verkehrsflächen liegt ebenso im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde wie die in concreto mit 6 m festgelegte Breite der Verkehrsfläche. Dass die Verkehrsfläche bisher nicht hergestellt ist, vermag an der Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan 1987 nichts zu ändern ( VfSlg 18.335 - Tir).
2) Die Erschließung der Grundstücke entspricht dem Ziel der örtlichen Raumordnung, Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen zu treffen. Der Gemeinde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Erschließung der zweckmäßig und bodensparend zu bebauenden Grundflächen eine Straße vorsieht und die Aufschließung der Grundstücke durch einen Trichter von der B 171 ausschließt. Auch die Tatsache, dass zunächst nur für das Grundstück des Bf Straßenfluchtlinien festgesetzt wurden, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes, da eine Fortführung der Erschließungsstraße vorgesehen ist ( VfSlg 18.658 - Tir).
3) Der VfGH hegte das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung dem Bgld LEP 1994 widerspricht, weil bei ihrer Erlassung die „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ iSd LEP nicht berücksichtigt worden seien, indem für jegliches Bauvorhaben ausnahmslos die Straßenfluchtlinie als zwingende (vordere) Baulinie festgelegt wurde, obwohl bereits vor der Erlassung der Bebauungsrichtlinien bekannt war, dass (vereinzelt) Objekte nicht an der Straßenfluchtlinie errichtet sind. Sowohl der verordnungserlassenden Beh als auch der Bgld LReg ist zuzustimmen, wenn sie darauf hinweisen, dass es für die Berücksichtigung der „jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ bei der Erlassung von Bebauungsrichtlinien auf die typische und charakteristische Orts- und Bebauungsstruktur ankommt. Die Berücksichtigung vereinzelter Ausnahmen und das Vorsehen einer Ausnahmebestimmung für Zubauten sind dabei nicht geboten und würden dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung dieser Strukturen zuwiderlaufen ( VfSlg 18.931 - Bgld).
4) Für die Qualifikation eines Grundstückes als Bauplatz ist zwar eine Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht erforderlich; es genügt auch die Erschließung durch einen Privatweg. Es liegt jedoch im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, die Erschließung von Wohnbauland durch öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen, um zB den Problemen im Zusammenhang mit der Schneeräumung oder der Müllbeseitigung zu begegnen.
Der behaupteten Gefährdung der Bf durch eine „Durchzugsstraße“ wäre durch entsprechende straßenrechtliche und straßenpolizeiliche Maßnahmen (zB Wohnstraßen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen) zu begegnen.
Im Flächenwidmungsplan ist lediglich der Verlauf der Straßen festzulegen. Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien festzulegen. Im Bereich der Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Bf sieht der Bebauungsplan eine Einfahrtstrompete vor, die im Flächenwidmungsplan noch nicht enthalten war. Da die konkrete Ausgestaltung der Einmündung der Verkehrsfläche erst durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien erfolgt, führt der von der Beschwerde aufgezeigte Widerspruch zwischen Flächenwidmungsplan und allgemeinem Bebauungsplan nicht zur Gesetzwidrigkeit des allgemeinen Bebauungsplanes ( VfSlg 19.173 - Tir).
5) Die Bf bemängeln, die Beh habe sich mit ihren Einwänden nicht befasst, dass die bestehende Straße im Bereich ihrer Grundstücke ohnedies eine genügende Breite aufweise. Tatsächlich sei es so, dass die bestehende Fahrbahnbreite im Bereich ihrer Grundstücke in der Vergangenheit völlig ausreichend gewesen sei. Eine weiter gehende Festlegung von Straßenfluchtlinien sei daher nicht erforderlich gewesen und sachlich nicht begründet.
Der VwGH teilt nicht ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V. Bei Verkehrsfragen ist nicht nur die Vergangenheit zu betrachten, sondern auch auf die künftige Entwicklung Bedacht zu nehmen. Das verkehrstechnische Gutachten umfasst eine Beschreibung der Örtlichkeiten, und zwar sowohl verbal als auch durch Pläne und Lichtbilder dokumentiert. Schlüssig wird im Gutachten die Meinung vertreten, dass in Erschließungsstraßen der Begegnungsfall von PKW/einspurigem Fahrzeug oder Fußgänger über die gesamte Länge der Straßen möglich sein solle. Auf Sichtweiten seien des Weiteren Ausweichen für den Begegnungsfall LKW/PKW erforderlich, um ein Rückwärtsfahren solcher Fahrzeuge möglichst zu vermeiden.
Auf diesem Gutachten beruht der Entwurf des allgemeinen Bebauungsplanes. In der Gemeinderatssitzung wurde über die Einwendungen der Bf beraten und letztlich beschlossen, dass die vorgesehene Straßenbreite zur Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wie auch der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Der VwGH erachtet diese Überlegungen als schlüssig und sachlich gerechtfertigt ( bbl 2012, 30 - Tir).