BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19a C ampingplatz
MB zu Abs 4
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Durch diese Bestimmung soll ein flexibleres Eingehen auf lokale touristische Notwendigkeiten ermöglicht werden. Von diesen Bestimmungen wird allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden können, wenn die Gefahr und der Ablauf von Hochwässern kalkulierbar sind und entsprechende Einsatzpläne die rechtzeitige Räumung sicherstellen. Im Bewilligungsverfahren nach dem NÖ Campingplatzgesetz 1999, LGBl 5750-1, wird auf diese Voraussetzungen besonders Bedacht zu nehmen sein.
Anmerkungen
0) Eingefügt durch die 8. Nov LGBl 8000-13 idF 15. Nov LGBl 8000-21.
1) Vgl § 19 Abs 2 Z 10, der auf § 19a verweist. Nähere Bestimmungen über die Bewilligung und Ausstattung von Campingplätzen enthält das NÖ CampingplatzG 1999, LGBl 8000-13. Zuständige Beh ist die Gemeinde. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ist, weil es sich dabei nicht um Gebäude handelt, baurechtlich bewilligungs- und anzeigefrei. Mobilheime auf Campingplätzen sind nach § 17 Abs 1 Z 14 NÖ BauO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei, so lange das gesetzlich vorgegebene Höchstmaß von 50% für Dauercamper nicht überschritten ist.
2)Zelte ohne Fundamente und Verankerungen, die b...