BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 99 Trinkwasserversorgung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Anm 1 zu § 34 NÖ BTV 1997.
2) § 99 Abs 2 NÖ BTV 1997 entspricht § 34 Abs 2 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser). S Anm 2 zu § 34 NÖ BTV 1997.
Trinkwasserbrunnen herkömmlicher Bauarten fördern Grundwasser aus einer Tiefe bis zu 10 m, also aus dem obersten Grundwasserhorizont. Die Wasserentnahme aus ihnen steht idR in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Grundeigentums des Brunneneigentümers und bedarf daher nach § 10 Abs 1 WRG 1959 keiner wasserrechtlichen Bewilligung.
Mit modernen „Bohrbrunnen“ wird aber idR (wegen der Verunreinigung des Grundwassers im obersten Horizont) Wasser aus einem tieferen Grundwasserhorizont gefördert. Wenn dieser unter Druck steht und das Wasser aus ihm ohne Pumpeneinsatz emporströmt, ist der Brunnen ein „artesischer“ und bedarf nach § 10 Abs 3 WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auch wenn das nicht der Fall ist, muss beim Bau des Bohrbrunnens sorgfältig darauf geachtet werden, dass keine Verbindung zwischen verschiedenen Grundwasserhorizonten entsteht (durch die sich eine Verunreinigung eines höheren Grundwasserhorizonts auf einen tieferen ausdehnen könnt...