BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 31 Übergangsregelungen
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§ 31 Abs 3 AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/111) schützt die vom Zuständigkeitsübergang nicht informierte Partei nur 1 Jahr (ab Inkrafttreten der Änderung der Zuständigkeitsvorschrift). Hingegen enthalten § 6 AVOG 2010 und § 7 AVOG 2010-DV (ebenso wie der frühere § 73 BAO und ebenso wie zB § 323 Abs 3, 5, 15 und 17 BAO) keine derartige Frist.