BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 29 Finanzstrafbehörden
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§ 29 AVOG 2010 hat (ebenso wie § 15 AVOG) nur informativen Charakter. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden ergibt sich bereits aus dem FinStrG.