BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 28 Örtliche Zuständigkeit
1
§ 28 Abs 2 AVOG 2010 entspricht dem (mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen) § 68 BAO.
2
Verbrauchsteuern sind die Biersteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer und die Alkoholsteuer (sowie die seit BGBl I 2004/57 nicht mehr erhobene Schaumweinsteuer).
3
Nach § 9 Abs 1 AlSAG obliegt die Erhebung des Altlastenbeitrages dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.