BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
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§ 8 Bundesministerium für Finanzen
1
§ 8 Abs 1 AVOG 2010 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 1 AVOG.
2
Nach § 2 Abs 2 BundesministerienG 1986 (BMG) haben die Bundesministerien gemäß den Weisungen (Art 20 Abs 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art 77 Abs 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
Nach der Anlage zum BMG, Abschn E Z 2, ist das BMF für Angelegenheiten der Bundesfinanzen zuständig. Dazu gehören ua Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden, das Zollwesen (einschließlich der Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Zollwache), Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechtes und Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der oben erwähnten Abgaben und Beiträge.
3
Neben der Dienstaufsicht (vgl § ...