BAO | Bundesabgabenordnung
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tz | ||
I. | Frist | 1 |
II. | Form der Auskunft | 3 |
I. Frist
1
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub zu erteilen. Sie sind spätestens acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Diese Frist beginnt bei einem Auftrag gem § 2 zweiter Satz AuskPflG erst mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten Begehrens (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 29).
2
Der Auskunftswerber ist jedenfalls zu verständigen, wenn diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann. Diese Verständigung ist kein Bescheid (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 30; Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 736; Stoll, BAO, 1247; Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 356).
Die Verständigung verlängert die 8-Wochenfrist des ersten Satzes (des § 3 AuskPflG) nicht; sie führt nicht dazu, dass der Antrag auf Bescheid vor Ablauf dieser Frist zulässig wird (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 236).
Die Verständigung kann nach Wieser (Auskunftspflichtgesetze, 30) nicht nur schriftlich, sondern auch in anderer geeigneter Form (insbesondere telefonisch) ergehen. Ob diese Auffassung auch im Anwendungsbereich der BAO zutrifft, erscheint fraglich. Sieht man in der Verständigung eine Erledigung iSd § 95 BAO, so dürfte sie nur schriftlich (bzw in anderer nach § 97 Abs 3 BAO zulässiger Form) oder mündl...