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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

19. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5299-3

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften

Hermann Peyerl

EStR: Rz 7549 bis Rz 7551

1

1. Erklärungspflicht. Hat für Einkünfte aus einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften aus LuF, selbständiger Arbeit, GewBetr oder VuV (Ausnahmen s § 188 Abs 4 BAO) ein eigenes Feststellungsverfahren zu erfolgen, ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Ges bzw Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht besteht neben jener nach § 42 (dh eigenständig), und zwar auch dann, wenn eine VA der Beteiligten zur ESt unterbleiben sollte (; EStR 7549).

2

Wer zur Vertretung einer Ges bzw Gemeinschaft (§ 188 BAO) berufen ist, ergibt sich aus dem GesVertrag, subsidiär aus den Regelungen des ABGB und des UGB. Abgabenrechtl Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Ges’tern (Mitgliedern) zu erfüllen (§ 81 Abs 1 BAO). Kommen zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde ggü als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 Abs 2 S 1 BAO). Solange und soweit eine Namhaftmachung nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen (§ 81 Abs 2 S 2 BAO; die übrigen im Inl wohnhaften Personen sind zu verständigen). - Ob § 81 BAO auch anzuwenden ist, wenn mehreren Erben gemeinsam die Besorgung und Verwaltung eines Nachlasses übertragen wurde, ist str (vern Ritz BAO6 § 81 Rz 7 und Lenneis SWK 93, A 506; bej Stoll BAO, 808, WGW/Wanke § 43 Rz 4 und wohl auch ).

3

2. Form der Erklärung. Die Übermittlung der StErklärung hat im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und des „effizienten Einsatz[es] von Risikoanalyse“ (ErlRV 1435 BlgNR XXII. GP) elektronisch zu erfolgen. S § 42 Rz 4 ff. Zum örtl zuständigen FA s bis § 21 AVOG (Betriebs-FA; auch bei Einkünften aus LuF oder selbständiger Arbeit), seit §§ 56 ff BAO (FAÖ und FA für Großbetriebe, s auch § 39 Rz 4).

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4. Bescheiderteilung. Eine gem § 43 eingereichte Abgabenerklärung ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid zu erledigen (; LRL 204 ff; s § 23 Rz 230 sowie - zu EStBescheiden - § 39 Rz 9).

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