EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
Literatur 2025: Bartmann, Geldwerter Vorteil für bisher vernichtete Textilien?, SWK 25, 698; Haftung nach § 82 EStG iVm § 5 Abs 3 DBA-EntlastungsVO ohne Vorliegen einer inl Betriebsstätte, BFGjournal 25, 35; Kammersberger/Prinz, Sachbezugsbewertung bei unverzinsl oder zinsverbilligten ArbG-Darlehen und -vorschüssen, PV-Info 10/25, 32; Kunesch, Rückverrechnung und Nachverrechnung von Dienstnehmeranteilen zur SozV und Rückzahlung von Arbeitslohn, PV-Info 9/25, 23; Mühlböck/Pasz/Zhang, Teilpension, DRdA-infas 25, 387 (389); Seebacher, Einbeziehung von „Stock Options“ (von dritter Seite) in die Beitragsgrundlage zum DienstG-Beitrag, PV-Info 3/25, 9.
LStR: Rz 1194 bis Rz 1200
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§ 78 verpflichtet den ArbG, bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den ArbN, LSt einzubehalten (), ohne hierfür Anspruch auf Aufwandentschädigung zu haben. Maßgebl ist der Zeitpunkt der tatsächl Zahlung, auch wenn die Bezüge fiktiv in einem anderen Kj als zugeflossen gelten (s § 19 Abs 1 S 5). Fehler bei der Einbehaltung muss der ArbG durch Aufrollung nach § 77 Abs 3 und 4 im lfd Kj berichtigen. Erkennt der ArbG nach Ablauf des Kj, dass die LSt zu niedri...