EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 63 Freibetragsbescheid
LStR: Rz 1039 bis 1048
Literatur 2025: Reiner/Reiner, Die stl Neuerungen 2025, SWK 25, 41; Schönfellner, Ein Überblick über den LStR-WE 24E 24, ARD 6931/5/2025; Seebacher, Highlights aus dem LStR-WE 24, PV-Info 1/25, 2; Seebacher, Highlights aus dem LStR-WE 25 (Teil 2), SWK 25, 374.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Allgemeines | ||
2. | Erlassung eines Freibetragsbescheides zugleich mit der Veranlagung | ||
a) | Werbungskosten | ||
b) | Sonderausgaben | ||
c) | Außergewöhnl Belastungen | ||
d) | Freibeträge gem §§ 35 und 105 | ||
3. | Nichterlassung eines Freibetragsbescheides | ||
4. | Erlassung eines Freibetragsbescheides losgelöst von der Veranlagung | ||
5. | Änderung des Freibetragsbescheides | ||
1
1. Allgemeines. Die Erlassung eines Freibetragsbescheides bezweckt, die Zinsnachteile für LStPfl zu vermeiden, die mit einer Berücksichtigung von Abzugsposten (WK, SA, agB, Freibeträge nach §§ 35 und 105) erst im Zuge der VA verbunden wären. Zugleich ist eine Mitteilung an den ArbG zu erlassen, der den dort ausgewiesenen Freibetrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen hat. Auch die Mitteilung ist dem ArbN zuzustellen. Dieser ist nicht verpflichtet, die Mitteilung tatsächl dem ArbG zu übergeben (glA HR/Neumann § 63 Rz 4). In diesem Fall liegen die Voraussetzun...