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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

19. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5299-3

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 108i Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche

Andrea Ebner

LStR: Rz 1365 bis Rz 1403

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1. Allgemeines. Als Mittel zur Zukunftsvorsorge soll die Auszahlung der Ansprüche in Rentenform steuerl besonders begünstigt sein. Eine Verfügung des StPfl über seinen Anspruch in Form einer Einmalzahlung ist zwar nach Ablauf der Bindungsfrist grds mögl, bringt aber steuerl Nachteile mit sich (s § 108g Rz 5). Eine Übertragung der Ansprüche auf andere Einrichtungen ist allerdings ebenfalls nach Ablauf der Bindungsfrist steuerneutral mögl. Hierunter fallen (1) die Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung; (2) die Überweisung der Ansprüche an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine vom StPfl abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei in diesem Fall vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist; (3) an ein Kreditinstitut zwecks Erwerbs von Anteilen an einem PensionsInvFonds durch Abschluss eines unwiderrufl Auszahlungsplanes gem § 23 g Abs 2 Z 2 des InvFG; (4) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter iSd § 5 PKG ist; (5) an eine Betriebl Kollektivversicherung gem § 93 VAG 2016, bei der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist; (6) eine Einmalprämie an ein Versicherungsunternehmen für eine vom StPfl abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung nicht mögl ist und dass die Pflegeversicherung nur bei Anspruch auf Pflegegeld nach dem BundespflegegeldG leistet.

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Bis zum waren überdies nach Abs 2 S 2 (abw von § 23 g Abs 2 InvFG) Übertragungen von Veranlagungen in PensionsInvFonds-Anteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen zulässig.

Die in der Zukunftsvorsorgeeinrichtung vereinnahmten Kapitalerträge sind stfrei (§ 6 Abs 5 KStG 1988 betr BV-Kassen, § 41 Abs 1 Z 1 und 2 InvFG betr PensionsInv-Fonds und § 17 Abs 3 KStG betr Versicherungsunternehmen - s LStR 1398).

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2. Steuerl Behandlung im Todesfall. Während der Ansparphase kann der Erbe in den Vertrag einsteigen und einen Auszahlungsplan - bezogen auf seine Person - abschließen. Diesfalls liegt kein Nachversteuerungstatbestand iSd § 108 g Abs 5 vor; die Mindestbindungsfrist beginnt nicht neu zu laufen. Die auf den prämienbegünstigten Anteil entfallende Rente bleibt bei Auszahlung einer Hinterbliebenenpension stfrei (LStR 1401, 1403).

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