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EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

Jahreskommentar

19. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5299-3

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)

§ 103 Zuzugsbegünstigung

Ernst Marschner

EStR: Rz 8201 bis Rz 8207c; Rz 8201 bis Rz 8207

Übersicht


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1.
Allgemeines
1, 2
2.
Begriff „Zuzug aus dem Ausland“
4
3.
Begünstigte Berufsgruppen
5- 8
4.
Antrag
9
5.
Beseitigbarkeit der steuerl Mehrbelastung
11- 13
6.
Freibetrag
14- 17

1

1. Allgemeines. Mit dem StRefG 2015/2016 wurde die bisherige Zuzugsbegünstigung um einen Freibetrag für Wissenschaft und Forschung ergänzt und die ZBV 2016, BGBl II 261/2016 erlassen. Der BMF kann das „Verfahren betr die Erteilung der Zuzugsbegünstigung iSd Abs 1 und 1a“ regeln. Dazu kommt die Möglichkeit, „den sachl Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen iSd Abs 1“ zu regeln. Die VO kann festlegen, „dass die Beseitigung der steuerl Mehrbelastung iSd Abs 1 in Form der Anwendung eines DurchschnittsStSatzes, der sich aus der tatsächl StBelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt“, wobei dieser Satz 15 % nicht unterschreiten darf. Schaunig taxlex 22, 335 kritisiert die Zuzugsbegünstigung als überschießende Förderung des einzelnen StPfl.

2

Die Entscheidungen über die Zuzugsbegünstigung stehen im Ermessen des BMF. Die ZBV 2016 kodifiziert im Wesentl die bisherige Verwaltungspraxis und schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit (Seydl ÖStZ 16/595). Die Verweigerung der Zuzugsbegünstigung mit dem bloßen Hinweis auf die europäische Integration stellt einen Ermessensmissbrauch dar ( zu § 103 idF vor StRefG 1993). Der Zuziehende kann sowohl selbständig als auch nicht selbständig tätig sein. Eine Erwerbstätigkeit des Zuziehenden ist für die Ermessensentscheidung idR erforderl, es ist eine unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks erforderl. Ein reiner Familiennachzug wird nicht begünstigt (). Der Zuzug muss jedenfalls im öffentl Interesse stehen (nach Seydl SWI 15, 435 f nicht gegeben, wenn ein nicht unbeachtl Teil der Bevölkerung Bedenken gegen den Zuzug einer bestimmten Person hegt). Ggf könnten auch Mäzene gefördert werden (Schuch/FS Rödler, 859). Durch den Zuzug entstehende wirtschaftl Vorteile können gegengerechnet werden; wirtschaftl Nachteile (zB höhere Lebenshaltungskosten) werden nicht berücksichtigt (Seydl SWI 15, 430 f: bei Zuzug aus StOasen StNachteile nur teilweise kompensieren). Ob mit dem Herkunftsstaat des Zuziehenden ein DBA besteht, ist unbeachtl (). Ggf kann die Zuzugsbegünstigung auch mit einer Maßnahme gem § 48 BAO kombiniert werden (Bendlinger et al Internationales StRecht, 439).

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2. Der Begriff „Zuzug aus dem Ausl“ wird in § 103 nicht näher definiert (krit Beiser ÖStZ 17/222; zur Wirksamkeit von DBA Beiser SWI 17, 394). Darunter fällt die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österr, nicht jedoch nur die Begründung eines inl Wohnsitzes (; Aumayr/Seydl SWK 20, 680; Kerschner SWI 25, 317; dies ecolex 20, 634; krit Kanduth-Kristen ua SWI 20, 171; vgl Böhler/Reinold ÖStZ 24, 85). Eine Aufgabe des ausl Wohnsitzes ist nicht erforderl, um eine Zuzugsbegünstigung gewährt zu bekommen (EStR 8201a; Lang SWI 00, 362; vgl auch , dazu Herdin-Winter SWI 25, 313). Ein vor dem Zuzug in Österr bestehender Zweitwohnsitz ist mE nicht schädl für die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung (Bendlinger et al Internationales StRecht, 437 f). Allerdings ist die Rückverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österr gem § 103 Abs 2 beschränkt, da die Zuzugsbegünstigung nur dann gewährt werden darf, wenn zw dem Wegzug und dem neuerl Zuzug mind zehn Jahre vergangen sind; für Wissenschaftler und Forscher gilt ab 2017 ein Zeitraum von fünf Jahren (1352 BlgNR XXV. GP, 11: Anreiz für die Rückkehr nach Österreich; ). Es sollen der erstmalige Zuzug gefördert und Mitnahmeeffekte verhindert werden. Grenzgängern wird iRd Ermessensentscheidung keine Zuzugsbegünstigung erteilt (EStR 8202d, 8205f, s auch ). Die Staatsbürgerschaft des Zuziehenden ist nicht entscheidend; die Zuzugsbegünstigung kann ausl und österr sowie auch Doppelstaatsbürgern erteilt werden (BMF SWI 93, 6).

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3. Begünstigte Berufsgruppen. Bei Künstlern und Sportlern kann nur die Begünstigung nach Abs 1 (nicht jedoch der Freibetrag nach Abs 1a) in Anspruch genommen werden. Bei Wissenschaftlern und Forschern stehen die Begünstigungen nach Abs 1 und Abs 1a ausdrückl kumulativ zu. Reduziert ein Zuzugsfreibetrag die auf AuslEinkünfte entfallende österr ESt, so mindert sich dadurch auch die für die in Abs 1 normierte Zuzugsbegünstigung maßgebl steuerl Mehrbelastung. Die fiskalisch unerwünschte Doppelbegünstigung ausl Einkünfte aus wissenschaftl Tätigkeit ist daher auch bei gleichzeitiger Gewährung der Zuzugsbegünstigung nach Abs 1 und Abs 1a zwangsläufig ausgeschlossen (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 25 in Bezug auf ).

6

a) Für Wissenschaftler und Forscher bestimmt § 2 Abs 1 ZBV, dass ein Zuzug dann im öffentl Interesse liegt, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen (Kerschner/Seydl RWZ 16/371; Böhler/Reinold ÖStZ 24, 85; ausführl DKMZ/Kirchmayr/Aumayr § 103 Rz 9/1 ff). Die Tätigkeit muss überwiegend der Forschung bzw der Wissenschaft dienen (nicht begünstigt ist die Lehre bzw die Forschung darf nicht auf bisherigen Ergebnissen aufbauen; EStR 8202e [zB wissenschaftl Gesamtverantwortung; Laufbandstelle gem § 99 Abs 5 UG]; : „wissenschaftl Lehre“ stellt eine wissenschaftl Tätigkeit dar, die jedoch nicht im öffentl Interesse iSd § 103 gelegen ist; : Jungwissenschaftler ohne Habilitation nicht im öffentl Interesse). Ein Rektor dient ggf mittelbar der Forschung bzw Wissenschaft und erhält daher keine Zuzugsbegünstigung (, VfGH zu E 2241/2025 anh). Es erfolgt eine Dokumentation der hohen wissenschaftl Qualifikation (; , RV/7104784/2019: einzigartige Tätigkeit). Die Beweislast liegt beim StPfl (). Jedenfalls im öffentl Interesse sind Zuzüge gem § 2 Abs 2 ZBV bei Zuzug eines Uni-Professors; der Wissenschaftler wird in seinem Habil-Fach an bestimmten Institutionen (zB Uni, FH) tätig oder es liegt ein Post-Doc-Exzellenzstipendium vor (EStR 8202i Z 2; vgl zu einer Privatuniversität; nach keine Zuzugsbegünstigung bei Postdoc-Assistent ohne Habil; vgl auch ) oder die Vergütung an den Forscher unterliegt der Forschungsprämie und es wird das Mindestgehalt der „blauen Karte“ bezahlt (EStR 8202f: nur fixe Gehaltsbestandteile maßgebl; : Grundgehalt, Sonderzahlungen, Sachbezüge und lfd Zulagen; nicht jedoch variable Gehaltsbestandteile; Schmidjell-Dommes SWI 24, 618; , , RV/7101300/2024). Liegt das Gehalt unter der Einkommensgrenze, ist eine Einzelfallbetrachtung erforderl (; Lang SWK 20, 411). Die Forschung muss im Inland erfolgen. Mittelbare Effekte des Zuzugs sind nicht förderungswürdig (EStR 8202d). Die FFG kann zur Beurteilung beratend beigezogen werden (zB ).

Die ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 25 f (StRefG 2015/2016) führen aus: Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftl, wenn sie auf Erkenntnissen der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftl Methoden bedient, sondern erst, wenn sie (nahezu) ausschließl der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftl Erkenntnisse, oder/und der Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes dient. Bei Auswertung einer wissenschaftl Tätigkeit zu wirtschaftl Zwecken ist Voraussetzung, dass die Gewinnung neuer wissenschaftl Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftl Verwertung den Schwerpunkt der betr Tätigkeit darstellt (zB ).

Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftl Tätigkeit, wenn grds Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng obj und sachl Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, dass die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist ().

Planmäßige mit wissenschaftl Methode ausgeübte Erfindertätigkeit, insb von technischen Neuerungen, ist idR eine wissenschaftl Tätigkeit (). Erfindungen, die nicht iRe Erfindertätigkeit anfallen, wie insb Zufallserfindungen oder Erfindungen, die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich keine Einkünfte aus wissenschaftl Tätigkeit begründen.

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b) Gem § 3 Abs 1 ZBV liegt eine der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit vor, wenn diese eine künstlerische Tätigkeit iSd § 22 Z 1 lit a darstellt, ohne dass auch selbständige Einkünfte vorliegen müssen (EStR 8202j ff). Als Künstler kann nur angesehen werden, wer eine persönl eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassend anerkannten Kunstfach aufgrund künstlerischer Begabung entfaltet; eine künstlerische Tätigkeit geht über die Wiedergabe von Erlernbarem und Erlerntem hinaus (EStR 5237). Der Antragsteller muss Künstler von herausragender Bedeutung sein. Der Zuzug muss im öffentl Interesse Österreichs liegen; ohne den Zuzug würde die Förderung der Kunst geringer ausfallen (EStR 8202n mit Bsp; nach Seydl ÖStZ 16/595 Auftritte in Österreich erforderl). Auch Schriftsteller können Künstler sein (EStR 8202l , Seydl ÖStZ 16/595; nicht aber Sachbuchautor). Gem § 3 Abs 2 ZBV liegt der Zuzug jedenfalls im öffentl Interesse, wenn die Person zur Führung des Titels Kammersänger(in) oder Kammerschauspieler(in) berechtigt ist. Der BM für Kunst und Kultur kann zur Beurteilung beratend beigezogen werden.

8

c) Bei Sportlern ist nur der Zuzug von „Spitzensportlern“ (nicht nur Leistungssportler) begünstigt (EStR 8202r ff; Seydl SWI 15, 435 mit Hinweis auf das öffentl Interesse iSv Erfolgen wie Medaillen). Es erfolgen Auftritte bei internationalen Wettkämpfen „offiziell als Repräsentant Österreichs“ (nach Seydl ÖStZ 16/595 etwa beim ÖFB-Nationalteam, nicht aber bei Clubmannschaften im Europacup gegeben). Es muss sich dabei um weltweite Bewerbe handeln, uU sind auch kontinentale Bewerbe (zB Europameisterschaft) anerkannt (EStR 8202u f). Es muss eine unmittelbare Förderung des Sports vorliegen; der Zuzug von Trainern oder bereits zurückgetretener Sportler ist daher nicht begünstigt (EStR 8202x). Randsportarten sind nach Seydl ÖStZ 16/595 „nicht automatisch ausgeschlossen“; der Zuzug muss aber geeignet sein, die ausgeübte Sportart ins Licht der Öffentlichkeit zu rücken. Durch die Anknüpfung an das BSFG sind jedenfalls olympische Disziplinen begünstigt; es ist eine eigenmotorische Betätigung erforderl (grundsätzl nicht bei Denkspielen, Zucht von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen); nach dem BMF zählt etwa ein Formel1-Fahrer nicht dazu (EStR 8202s; DKMZ/Kirchmayr/Aumayr § 103 Rz 16/2 f); mE ist beim Motorsport die körperl Betätigung evident gegeben. Wird die Zuzugsbegünstigung durch das BMF für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, führt der vorzeitige Rücktritt als Sportler ggf zum Entfall der Zuzugsbegünstigung (); dies bedeutet, dass Begünstigungsbescheide eng an die zu begünstigende Tätigkeit geknüpft werden müssen, um eine zielgerichtete Wirksamkeit sicherzustellen. Der BM für Sport kann für die Beurteilung beratend beigezogen werden.

9

4. Die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung erfolgt auf Antrag (ausdrückl ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 25 zum StRefG 2015/2016; Seydl SWI 15, 431) mit dem Formular E103. Zum Verfahren s näher EStR 8204 ff; Böhler/Reinold ÖStZ 24, 85; DKMZ/Kirchmayr/Aumayr § 103 Rz 18 ff. Der Antrag ist gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG gebührenfrei ( zur stärker eingeschränkten Rechtslage vor dem AbgÄG 2001). Der Antrag kann auch erst nach dem erfolgten Zuzug gestellt werden (); eine nachträgl gewährte Zuzugsbegünstigung wirkt rückwirkend (DKMZ/Ludwig § 103 Rz 3). § 1 Abs 2 ZBV legt eine Frist von sechs Monaten nach dem Zuzug fest (Aumayr/Seydl SWK 17, 1123; vgl zu Anträgen vor , weiters , rkr [Seydl SWK 19, 1568]); der Zuzug erfolgt für die Fristbemessung (erst) nach dem Zuzug der gesamten Familie (: Verlegung Mittelpunkt der Lebensinteressen; vgl auch [Herdin-Winter SWI 25, 313], , RV/7102992/2019). Der Freibetrag nach Abs 1a kann für eine maximale Dauer von fünf Jahren gewährt werden. Es ist nur ein Antrag auf Zuerkennung der Begünstigung notwendig, über den das FAÖ entscheidet (EStR 8207). Das FA überprüft jährl, ob die Voraussetzungen noch vorliegen; dabei ist jährl auch das Verzeichnis gem § 7 ZBV (EStR 8205c; ) vorzulegen; nach Seydl ÖStZ 16/595 reicht nicht die Anm, „es hätte sich nichts geändert“. Die Zuzugsbegünstigung wird durch Bescheid erteilt (: bloßes Schreiben des BMF stellt keinen Bescheid dar). Da es sich um einen Begünstigungsbescheid handelt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen des § 294 BAO zurückgezogen werden (Ritz BAO § 294 Rz 3); § 6 Abs 3 ZBV legt für die Begünstigung gem § 103 Abs 1 dazu die Voraussetzungen fest. Der Bescheid kann beim BFG angefochten werden (HR/Petritz/Kampitsch § 103 Rz 8.2).

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5. In der ersten Variante gem § 103 Abs 1 iVm den Regelungen der ZBV ist eine steuerl Mehrbelastung von ausl Einkünften beseitigbar; diese gilt für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler. a) Inlandseinkünfte, die gem § 98 iRd beschr StPfl stbar sind, sind jedenfalls nicht begünstigt; diese werden jedenfalls besteuert (für Forscher bzw Wissenschaftler kann der Freibetrag gem § 103 Abs 1a greifen). Eine ggf gem DBA vorgesehene Beseitigung des österr Besteuerungsrechts betr den § 98 unterliegende Einkünfte ist unbeachtl. Nicht begünstigungsfähig sind Mehrbelastungen der im Inl ausgeübten Tätigkeit, die sich aus einem höheren österr StNiveau ergeben (BMF SWI 93, 362).

12

b) Nach dem Verfahren gem § 5 ZBV darf kein steuerl Anreiz für eine Wohnsitzbegründung in Österr gegeben sein (). Im Regelfall ergibt sich die Mehrbelastung aus der regulären StBelastung abzügl der ausl StBelastung ohne Zuzug sowie abzügl der österr StBelastung unter Annahme der beschr StPfl (Seydl SWI 15, 437 f). § 5 Abs 1 ZBV sieht für Zuzüge nach dem ausschließl die Anwendung eines DurchschnittsStSatzes vor; für Zuzüge vor dem , für die bereits eine Zuzugsbegünstigung gewährt wurde, bleibt die bisherige Entlastungsmethode aufrecht.

13

Im Einzelnen ist vorgesehen (EStR 8201d ff; weiterführend Kampitsch/Kanduth-Kristen SWI 18, 551), dass für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Zuzug (1) sämtl ausl St ermittelt werden; dazu gehören auch mittelbar das Einkommen belastende St (zB Solidaritätszuschlag); die Anrechnung von ausl St erfolgt ohne per country limitation; weiters (2) wird das AuslEinkommen (nicht unter § 98 fallend) nach den Vorschriften für unbeschr StPfl ermittelt. Sondersatzbesteuerte Einkünfte sind zu berücksichtigen. Dabei kommt es zur Hinzurechnung der Hälfte des Betrages gem § 102 Abs 3 EStG (dz 4.500 €; dies entspricht nach Seydl ÖStZ 16/595 näherungsweise den gegenzurechnenden Vorteilen einer VA im Inland). Der pauschale Steuersatz ergibt sich dem Verhältnis der GesamtSt (1) zum Gesamteinkommen; (2) dieser beträgt jedoch mind 15 %. Nach Ablauf des zehnten Jahres ab dem Zuzug erhöht sich der pauschale StSatz jährlich um zwei Prozentpunkte bis maximal 48 % (Aumayr/Seydl SWK 17, 1123; Seydl ÖStZ 16/595 argumentiert mit verfassungsrechtl Vorgaben: keine „Verbleibbegünstigung“; krit Kampitsch/Petritz SWI 16, 270; Kühbacher SWK 17, 925). Wird die StLast zu hoch, kann der StPfl auf die Gewährung des DurchschnittStSatzes verzichten. Die Besteuerung der AuslEinkünfte erfolgt gem § 5 Abs 2 ZBV in einer eigenen Schedule, sodass für die InlEinkünfte keine Progressionserhöhung zum Tragen kommt (EStR 8201k). § 6 Abs 3 ZBV sieht Gründe für einen vorzeitigen Widerruf vor, wie insb den Wegzug aus Österreich oder die Beendigung der begünstigten Tätigkeit ohne eine andere förderungswürdige Tätigkeit aufzunehmen.

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6. Der Freibetrag iHv 30 % gem § 103 Abs 1a wurde durch das StRefG 2015/2016 für Zuzüge ab 2016 eingeführt (EStR 8201i ff); dieser gilt nur für Wissenschaftler und Forscher, die bislang kaum von Abs 1 profitiert haben, da diese fast ausschließl InlEinkünfte erzielen (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 24 f: bisher mögl Nachteil in Österr aufgrund höherer Besteuerung und damit Hemmnis für Zuzug). Der pauschale Freibetrag soll den Zuzugsmehraufwand und den auf die InlEinkünfte entfallenden StNachteil pauschal abgelten (öffentl Interesse). Die Gewährung des Freibetrages ist in der ZBV nicht näher determiniert.

15

a) Beschränkung auf Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs. Der Zuzugsmehraufwand umfasst Unterschiede hinsichtl Preisniveau, Kosten für den Umzug iwS (Wohnungssuche, Beantragung und Änderung von Dokumenten, medizinische Überprüfungen etc), Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließl Fahrtkosten, Kosten für Sprachkurse zum Erlernen der dt Sprache, Besuch von Privatschulen der Kinder etc (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 26).

16

b) Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftl Tätigkeit (bezweckt nach ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 25 die Vermeidung von Doppelbegünstigungen): Der GFB und die Sechstelbegünstigung bei nsA bewirken daher eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Zuzugsfreibetrag. Es sind nach den ErlRV ausdrückl inl und ausl Einkünfte in den Freibetrag einzubeziehen (EStR 8201l: bei DBA-Befreiungsmethode verkürzt der Progressionsvorbehalt den darauf entfallenden Zuzugsfreibetrag; Böhler/Reinold ÖStZ 24, 85); wird für AuslEinkünfte ein Durchschnittssatz gem § 103 Abs 3 angesetzt, steht der Freibetrag nicht zu. Unterliegen ausl Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, mindert der Freibetrag diesbezügl ledigl die Wirkung des Progressionsvorhalts.

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c) Keine Absetzung von weiteren BA, WK oder agB, welche iZm dem Zuzug stehen (EStR 8201n). Pauschal abgegoltene Aufwendungen (zB Basispauschalierung iSd § 17 Abs 1 EStG, WK-Pauschale für Expatriates iSd § 1 Z 11 VO BGBl II 382/2001) sind mit dem Zuzugsfreibetrag zur Gänze abgegolten (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 25). Für die Bemessungsgrundlage des Zuzugsfreibetrags ist das berufl Gesamtbild maßgebl (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 26): Bei der Tätigkeit muss die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Mittelpunkt stehen. ZB ist iRd Universitätsprofessur ein „Herausschälen“ einer gutachterl Tätigkeit nicht erforderl. Insoweit ein unmittelbarer wirtschaftl Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit als Wissenschaftler oder Forscher besteht, sind abgesehen von Ruhegehältern auch Passiveinkünfte als Einkünfte aus wissenschaftl Tätigkeit anzusehen (EStR 8201m: zB Lizenzeinnahmen aus eigenen Erfindungen).

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