EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
LStR: Rz 1186 bis Rz 1193e; Info des BMF v , 2021-0.087.587 Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel
Literatur 2025: Eder, Kontrollsechstel im BMD NTCS LOHN, PV Profi 25, 144; Kocher/Proksch, Neuerungen in der Lohnverrechnung 25, SWK 25, 58; Kunesch, BMF-Anfragenbeantwortungen zur Mitarbeiterprämie 2025 vom , PV-Info 12/25, 1; Kunesch, Rückverrechnung und Nachverrechnung von Dienstnehmeranteilen zur SozV und Rückzahlung von Arbeitslohn, PV-Info 9/25, 23; Rauch, Entfall der Folgeprovisionen bei berechtigter Entlassung, PV-Info 4/25, 9; Wiesinger, Die Behandlung von Sonderzahlungen für Spengler im Zuge der Einbeziehung in das BUAG, SWK 25, 130.
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1. Kalendermonat oder Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum (Abs 1 und 2). Bei durchgehender Beschäftigung ist der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum. Eine LSt-Berechnung unter Zugrundelegung eines einen Kalendermonat übersteigenden Zeitraums ist unzulässig (). Auch dann, wenn der ArbN für einzelne Tage keinen Lohn bezieht (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug - LStR 1187), liegt ein aufrechtes DienstVerh und damit eine durchgehende Beschäftigung vor (Abs 2). Gleiches ...