Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 77 Lohnzahlungszeitraum
LStR: Rz 1186 bis Rz 1193a
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1. Kalendermonat oder Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum (Abs 1 und 2). Bei durchgehender Beschäftigung ist der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum. Eine LSt-Berechnung unter Zugrundelegung eines einen Kalendermonat übersteigenden Zeitraums ist unzulässig (). Auch dann, wenn der ArbN für einzelne Tage keinen Lohn bezieht (zB Präsenzdienst, Wochengeld, Karenzurlaub, Krankengeldbezug – LStR 1187), liegt ein aufrechtes DienstVerh und damit eine durchgehende Beschäftigung vor (Abs 2). Gleiches gilt, wenn der ArbN regelmäßig nur bestimmte Tage des Kalendermonats tätig wird und auch nur für diese Tage Lohn erhält (zB einmal wöchentl tätiges Reinigungspersonal, Wochenendtaxifahrer – HR/Fellner § 77 Rz 3). Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist ausnahmsweise Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Dem Beginn oder der Beendigung ist der Eintritt in oder Austritt aus dem österr Besteuerungsrecht gleichzusetzen (LStR 1186). Hat Österreich aufgrund uni- oder bilateraler Maßnahmen der Doppelbesteuerung für Teile der Bezüge kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode), ist die LSt tageweise zu berechnen. Bei tageweiser Zuteilung des Besteuerungsrechtes nach dem jeweils anzuwendenden DBA ist die Anzahl der Kalendertage im selben prozentuellen Verhältnis zu ermitteln wie auch die Zuteilung des Besteuerungsrechtes nach Arbeitstagen im Hinblick auf Inlandsanteil und Auslandsanteil erfolgt (s LStR 1186a mit Berechnungsbsp).
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2. Aufrollung bei lfd Bezügen (Abs 3). a) Generelle Aufrollungsmöglichkeit (Abs 3 S 1). Der ArbG kann jederzeit im lfd Kj, letztmals daher unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs, die LSt der bisher zugeflossenen zum lfd Tarif zu versteuernden Bezüge durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen. Bei Beginn und Ende des DienstVerh während des Kj kann die Aufrollung nur ab der ersten bzw bis zur letzten Lohnzahlung erfolgen.
Eine Aufrollung kann zB bei stark schwankenden Bezügen oder dann erfolgen, wenn eine (geänderte) Mitteilung betr den Freibetragsbescheid dem ArbG übergeben wird.
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b) Aufrollung wegen entrichteter Gewerkschafts- bzw Kirchenbeiträge (Abs 3 S 2). Diese Bestimmung bewirkt, dass ein Antrag auf VA gem § 41 Abs 2 nur wegen der Geltendmachung von Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gem § 16 Abs 1 Z 3 lit b und Beiträgen an gesetzl anerkannte Kirchen und ReligionsGes gem § 18 Abs 1 Z 5 nicht gestellt werden muss.
Eine Berücksichtigung kann nur bei der Aufrollung der Dezember-Bezüge erfolgen; Voraussetzung hierfür ist nebst der Vorlage der entsprechenden Belege, dass der ArbN im entspr Kj ständig von diesem ArbG Arbeitslohn erhalten hat und keine Freibeträge nach § 63 berücksichtigt worden sind.
Eine Verpflichtung des ArbG zur Aufrollung besteht aber generell nicht. Eine Neuberechnung der LSt ist nicht mehr zulässig, wenn im lfd Kj Krankengeld nach § 69 Abs 2 ausgezahlt wurde, da diesfalls die durchzuführende Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 3 wegen der Nachversteuerung des Krankengeldes eine höhere Nachforderung ergeben würde.
Die Möglichkeit der Aufrollung bezügl entrichteter Kirchenbeiträge besteht letztmals für 2016 (AbgÄG 2015, BGBl I 163/2015). Diese Änderung steht iZm der ab 2017 geltenden verpflichtenden Datenübermittlung an das FA und soll eine mögl Doppelberücksichtigung vermeiden. S auch Rz 7.
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3. Aufrollung bei sonstigen Bezügen (Abs 4). Auch hier besteht nur eine Berechtigung, nicht aber eine Verpflichtung des ArbG zur Neuberechnung der LSt. Die Aufrollung darf erst mit der Auszahlung des letzten sonstigen Bezugs für das Kj erfolgen. Der ArbN muss im entspr Kj ständig von diesem ArbG Arbeitslohn erhalten haben. Die Neuberechnung erfolgt analog der auf die Durchführung der VA bezogenen Bestimmung des § 41 Abs 4 (Neuberechnung der Steuer, die auf die sonstigen Bezüge entfällt). LStR 1193 enthält dazu vier Berechnungsbeispiele. Bezüge, die gem § 67 Abs 5 erster Teilstrich ausbezahlt werden (§ 67 Rz 18), fließen nicht in die Aufrollung ein. Die Einschleifregelung (die Steuer beträgt 6 % der 620 € übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30 % der 2.000 € übersteigenden Bemessungsgrundlage) gilt ab der VA 2013 befristet bis zur VA 2016 nur bei sonstigen Bezügen bis zu einem Jahressechstel von 25.000 €.
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4. Aufrollung bei Sechstelüberschreitung (Abs 4a). Wurde im lfd Kj insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen lfd Bezüge mit den festen StSätzen des Abs 1 versteuert, hat der ArbG ab der VA 2020 bei Auszahlung des letzten lfd Bezuges im Kj (im Dezember oder bei unterjähriger Beendigung des DienstVerh im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs 10 zu versteuern (s EB zum IA zum StRefG 2020, BGBl I 103/2019; s § 67 Rz 7).
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5. Aufrollung von Vorjahresbezügen (Abs 5). In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf im Folgejahr Aufrollungen und Nachträge für das Vorjahr abgerechnet werden. Dabei handelt es sich meist um die Zahlung von Überstunden für das Vorjahr und anderer lfd oder sonstiger Bezüge. Wenn die Nachverrechnungen bis zum 15. Februar des Folgejahres durch den ArbG vorgenommen werden, sind sie (strechtl und sozialversicherungsrechtl) ab der VA 2007 dem Vorjahr zuzurechnen. Bei Auszahlung sonstiger Bezüge für das Vorjahr ist das Jahressechstel neu zu berechnen. Dabei sind alle zuvor ausbezahlten lfd Bezüge zu berücksichtigen (LStR 1193a).
Der ArbG hat die LSt für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, bis zum 15. Februar abzuführen. Die LSt für diese Bezüge ist als LSt des Vorjahres auszuweisen. Weiters sind diese Bezüge in das Lohnkonto und in den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen (s EB zu BGBl I 99/2007).
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6. Aufrollung zur Berücksichtigung von Spenden nach § 18 Abs 1 Z 8 (§ 124b Z 232; bis : Z 152). ArbG, die Bezüge aus einer gesetzl SozV oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft iSd § 25 Abs 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlen, können im Zuge einer Aufrollung gem Abs 3 SA iSd § 18 Abs 1 Z 8 berücksichtigen. Obwohl dies der Gesetzeswortlaut nicht klar ausspricht, wird analog zur Aufrollungsmöglichkeit von Kirchen- und Gewerkschaftsbeiträgen nur für den Monat Dezember eine Berücksichtigung mögl sein. Auch diese Möglichkeit zur Aufrollung besteht letztmals für 2016 (AbgÄG 2015, BGBl I 163/2015). S Rz 3.
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7. Aufrollung nach § 5 und 6 PendlerVO (BGBl II 276/2013 idF BGBl II 154/2014; Sonderregelung für 2014). S 12. Aufl.