EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
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§ 67a Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
LStR: Rz 1125d bis 1125x
Literatur 2025: Daxkobler/Mavher, Übergang des wirtschaftl Eigentums und Zuflusszeitpunkte bei (Start-up-)Mitarbeiterbeteiligungen, taxlex 25, 231; Kufner/Ruhdorfer-Grasl, Highlights aus dem LStR-WE 24, RdW 25, 50; Puchner/Gloser, Einsatz von Substanzgenussrechten für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, SWK 25, 650.
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1. § 67a wurde mit dem Start-Up-FörderungsG (RV 2321 BlgNR 27. GP) neu geschaffen und gilt ab dem Kj 2024. Zweck der Regelung (Abs 1) ist die Förderung der Start-up-Szene, indem die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen grds auf den Zeitpunkt der Veräußerung verlegt wird (sog „Dry-income-Problematik“). Es liegt keine StBefreiung vor. Als Vorbild gilt die dt Regelung (dazu Daxkobler/Mavher taxlex 23, 299; Salnikow taxlex 23, 288). Die Ausführungen des BMF finden sich in LStR 1125d ff (Kufner/Ruhdorfer-Grasl RdW 25, 50 [55 ff]). Unternehmenswertanteile an der FlexKapG eignen sich in der Praxis für die Beteiligung von ArbN (Beiser RdW 24, 201; Neumann/Rombold ÖStZ 24, 177; Hunger/Knechtsberger ÖStZ 24, 155; Moser GES 24, 220). Demnach legt § 67a Abs 1 fest, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltl Abgabe von Start-up-Mitarbeiterbeteil...