EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
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§ 86 Lohnsteuerprüfung
LStR: Rz 1234 bis Rz 1239d
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1. Allgemeines. Bei der LStPrüfung handelt es sich um eine Außenprüfung iSd § 147 BAO. Zu überprüfen ist sowohl die Einbehaltung als auch die Abfuhr der LSt, der Abzugsteuer nach § 99 (ab ), des Dienstgeberbeitrages (DB - § 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ - § 122 Abs 8 WirtschaftskammerG). Gemeinsam ist entweder von FA oder von der SV auch die SozV-Prüfung sowie die KommunalStPrüfung durchzuführen (ab 2020 GPLB - Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge; bis 2019 GPLA - Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben). Auch der Prüfungsauftrag ist von der jeweiligen Behörde zu erlassen. Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren (s auch § 89 Abs 1). Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen besteht nicht (LStR 1235a). Geprüft wird dabei insb (1) die zutr Erfassung der Bar- und Sachbezüge; (2) die richtige Berechnung und (3) die rechtzeitige Abfuhr.
Mit Erk des ua, wurden die Bestimmungen im PLABG mit Bezug zur Übertragung der SozV-Prüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie § 41a Abs 1 ASVG aufgehoben. Die Aufhebungen traten mit Ablauf des in Kraft. Seine Entscheidung begründet ...