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Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3323-7

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Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 86 Lohnsteuerprüfung

Christian Lenneis

LStR: Rz 1234 bis Rz 1239

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1. Allgemeines. Bei der LStPrüfung handelt es sich um eine Außenprüfung iSd § 147 BAO. Zu überprüfen ist sowohl die Einbehaltung als auch die Abfuhr der LSt, der Abzugsteuer nach § 99 (ab ), des Dienstgeberbeitrages (DB – § 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ – § 122 Abs 7 WirtschaftskammerG). Gemeinsam damit ist entweder von FA oder von der SV auch die SozV-Prüfung sowie die KommunalStPrüfung durchzuführen (GPLA – Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben). Auch der Prüfungsauftrag ist von der jeweiligen Behörde zu erlassen. Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren (s auch § 89 Abs 1). Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen besteht nicht (LStR 1235a). Geprüft wird dabei insb (1) die zutr Erfassung der Bar- und Sachbezüge; (2) die richtige Berechnung und (3) die rechtzeitige Abfuhr.

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Der LStHaftungsbescheid stellt, wenn er sich auf mehrere ArbN und Monate bezieht und von der Bestimmung des Abs 2 kein Gebrauch gemacht wird, einen Sammelbescheid dar, weil die LSt grds pro ArbN und Monat anfällt. Daher bedarf es keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der ArbG in einem späteren Haftungsbescheid für LSt anderer ArbN oder für andere Monate in Anspruch genommen wird (). – Die Abgabenbehörde kann von einer als unrichtig erkannten Rechtsanschauung abgehen. Somit besteht auch keine Bindung an eine in der Vergangenheit bei der LStPrüfung geübte Verwaltungspraxis (). Nach Abs 4 ist zwecks Informationsaustausch und Kooperation bei Durchführung der GPLA ein Prüfungsbeirat beim BMF einzurichten, der Grundsätze bei Erstellung der Prüfungspläne festlegen und die wechselseitigen Interessen sichern soll.

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2. Eine pauschale LStNachforderung (Abs 2) kann dann erfolgen (Ermessen), wenn die genaue Ermittlung der auf den einzelnen ArbN entfallende LSt mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Von Ausnahmefällen abgesehen – wenn zB die ArbN, denen vom ArbG Vorteile zugewandt wurden, nicht feststellbar sind (DKMZ/Doralt § 86 Rz 14; LStR 1237 mwN) – muss der Ermittlung des Pauschbetrages entnommen werden können, was auf den einzelnen ArbN entfällt (). Diese Bestimmung eröffnet also keine Möglichkeit, von der Ermittlung des steuererhebl Sachverhaltes abzusehen und der Nachforderung etwa einen bloß vermuteten Sachverhalt zugrundezulegen. Ledigl bei der Berechnung der LSt, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem unter Bedachtnahme auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten ArbN, die StAbsetzbeträge sowie auf die durchschnittl Höhe des Arbeitslohnes eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird (s ). Dem ArbG steht aber auch hier ein Einzelnachweis bzw der Nachweis offen, dass ein ArbN bereits nach § 83 Abs 2 in Anspruch genommen wurde (s auch HR/Reichel/Fellner § 86 Rz 2.2).

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3. Ein Verzicht auf die LStNachforderung ggü dem ArbN gilt nicht als Vorteil aus dem DienstVerh (s aber zB § 93 Abs 4 Z 3). Diese LSt ist bei der VA des ArbN gem § 46 Abs 1 nicht anrechenbar, weil sie der ArbN ja nicht selbst getragen hat (s : , 2008/13/0252).

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