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Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3323-7

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Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 114 Absetzung für Abnutzung

Sabine Kanduth-Kristen

EStR: Rz 3109, Rz 3187

1

Weiterlaufen einer degressiven oder leistungsabhängigen AfA. Das EStG 1988 sieht als einzig zulässige AfA-Methode gem § 7 die lineare AfA vor. Nicht zul ist – anders als im Geltungsbereich des EStG 1972 – eine degressive oder leistungsabhängige AfA.

2

Wurde im Geltungsbereich des EStG 1972 eine degressive oder leistungsabhängige AfA vorgenommen, ist diese Methode für die betroffenen WG gem § 114 Abs 1 im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterhin anzuwenden (s auch EStR 3109). Dies gilt für WG, die in einem vor dem abgelaufenen Wj in Betrieb genommen wurden und für die diese nunmehr nicht mehr erlaubten Methoden angewandt wurden (s HR/ Hofstätter/Zorn/Fuchs § 7 Rz 2 und 4).

3

Wurde im Geltungsbereich des EStG 1972 bei einem Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer festgelegt, als sie sich aus § 8 Abs 1 EStG 1988 ergibt, war der bisherige AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer auf den Satz des § 8 Abs 1 EStG 1988 abzusenken (s im Detail Q/Sch § 114 Rz 3). Wurde im Geltungsbereich des EStG 1972 ein geringerer AfA-Satz angewandt als er sich aus § 8 Abs 1 EStG 1988 ergibt, durfte unter dem Gesichtspunkt der Bewertungsstetigkeit nicht auf den höheren AfA-Satz des § 8 Abs 1 übergegangen werden (s ; Q/Sch § 114 Rz 3).

4

Assanierung. Die begünstigte Abschreibung des Assanierungsaufwands wurde durch das StruktAnpG 1996, BGBl 201, abgeschafft.

5

Firmenwert. Im EStG 1988 gilt der Firmenwert bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gem § 6 Z 1 als abnutzbares AV und ist gem § 8 Abs 3 auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. § 8 Abs 3 und § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem entgeltl erworben worden sind. Auf früher erworbene Firmenwerte ist die bisherige Nutzungsdauer weiterhin anzuwenden (s ; EStR 3187).

6

AfA bei außerbetriebl Einkünften. Die Bemessungsgrundlage für die AfA-Ermittlung gem § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 durfte durch die Umstellung auf das EStG 1988 nicht verändert werden. Ein allfällig höherer AfA-Satz als 1,5 % bei außerbetriebl genutzten Gebäuden war ohne Nachweis der Nutzungsdauer entspr abzusenken. Ein geringerer AfA-Satz konnte bloß aufgrund der gesetzl Regelung durch das EStG 1988 nicht angehoben werden (s Q/Sch § 114 Rz 9).

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