EStG | Einkommensteuergesetz (Jakom)
19. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 83 Steuerschuldner
LStR: Rz 1213 bis Rz 1219
Literatur 2025: Keine LStHaftung bei freiwilliger LStAbfuhr durch ausl Arbeitskräfteüberlasser, ASoK 25, 180; Kunesch, Rückverrechnung und Nachverrechnung von Dienstnehmeranteilen zur SozV und Rückzahlung von Arbeitslohn, PV-Info 9/25, 23; Steiger, Unterlassener LStAbzug - Nachholung im Wege der ArbN-Veranlagung mögl?, taxlex 25/28.
1
1. Arbeitnehmer als Steuerschuldner. Obwohl der ArbN StSchuldner ist, wird er idR nicht für die auf seinen Arbeitslohn entfallende LSt in Anspruch genommen. Dies gilt auch dann, wenn der ArbG die LSt nicht abführt, selbst wenn der ArbN hierüber informiert ist. Als Organ des ArbG haftet der ArbN allerdings nach § 9 BAO. Sollte jedoch eine VA erfolgen, so kann im Zuge dessen ein etwaiger fehlerhafter LStAbzug korrigiert werden („Nachholwirkung der Veranlagung“) (, mVa , VfSlg 14.919; ; , Ra 2022/13/0094).
2
2. Unmittelbare Inanspruchnahme des ArbN. Ausnahmsweise wird dem ArbN die Steuer vorgeschrieben. Hierunter fallen folgende Tatbestände: (1) Pflicht- oder AntragsVA des ArbN, wobei allerdings ein Antrag auf VA bis zur Rechtskraft des ents...