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GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5041-8

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Sonntag (Hrsg) - GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 13 Verwaltungshilfe

Georg Vollmost

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Die Vorläuferbestimmung ist § 183 GSVG (§ 171 BSVG); vgl § 321 ASVG.

Zur Unterstützungspflicht durch ges Interessenvertretungen (Kammern) s auch § 194 Z 1, § 229, § 229e GSVG.

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Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt, sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich der SVS, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend - neben § 321 ASVG, § 171 BSVG - § 119 B-KUVG, § 87 NVG, § 69 AlVG und Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die österr SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2 bis 5 VO 987/2009, §§ 4, 5 SV-EG. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen.

Seit (VerwGerNov 2012, BGBl I 2012/51) sind die SVT und der DV in den allgemeinen Amtshilfeverkehr nach Art 22 B-VG einbezogen (noch zur aF des Art 22 B-VG s Hattenberger in SV-Komm § 321 ASVG Rz 1 Schlussteil). Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts (keine unnötigen Datenübermittlungen, gelindester Grundrechtseingriff usw) bleiben beachtlich. § 13 ist damit keine ausreichende Grundlage, zur Prüfung von Abrechnungen von anderen SVT auf Verdacht, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, allgemein Listen aller in Frage kommenden betroffenen Personen zu erhalten (unverhältnismäßig iSd Art 5 Abs 1 DSGVO, § 1 Abs 2 DSG; vgl auch § 11 Abs. 5 Z 3 SV-DSV, avsv 79/2018 (zuletzt geändert avsv 26/2019), zur Unzulässigkeit allgemeiner Zugriffe und Sammelzugriffsberechtigungen). Eine Übermittlung von jeweils auf einen konkreten Einzelfall bezogenen und über das Notwendige nicht hinausgehenden Daten zu Ärzten und Patienten zur Abrechnungskontrolle ist jedoch zulässig (BKA-D 810.315/0007-V/3/2010, BMASK 21114/0003-II/A/3/2010), ebenso die Übermittlung von gesammelten Daten konkret betroffener Einzelfälle zur Vollziehung ges Bestimmungen (zB Datenaustausch zur Ermittlung von Ausgleichszulagenansprüchen bei ausl Direktpensionen nach Art 76 Abs 4 der VO 883/2004, vgl auch § 149 Abs 1 GSVG) so weit, als zB wegen fehlender Ausstattung ausländischer berechtigter Empfänger oder nicht fertig gestellter Übermittlungseinrichtungen auf europäischer Ebene noch keine anderen (im Einzelfall anwendbaren sicheren) Datenübertragungswege vorliegen.

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Zur Amtshilfeberechtigung allg Art 6 Abs 1 lit e DSGVO: Wenn es denkmöglich ist, dass Daten durch eine empfangende Stelle verarbeitet werden dürfen, weil diese Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung eines relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist eine Übermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtmäßig (Ausdruck des nun in Art 5 Abs 1 DSGVO, früher in § 1 Abs 2 und § 7 Abs 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Übermaßverbotes). Das Datenschutzrecht ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dadurch prüfen zu lassen, dass die Zulässigkeit einschlägiger Datenübermittlungen vor der Datenschutzbehörde releviert wird (DSK K121.588/0010-DSK/2010, K121.560/0003-DSK/2010, K121.046/0016-DSK/2005; VfSlg 13.816 - Art 18 B-VG verlangt eine eindeutige Behördenzuständigkeit; vgl auch SozSi 2000, 292).

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Art 81 der VO 883/2004 und Art 2 der VO 987/2009 enthalten eine ähnliche Regelung: Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem SVT, dem Dachverband als Verbindungsstelle (§ 4 SV-EG idF BGBl I 2011/122) oder einem Gericht eines Mitgliedstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zust Behörde, dem zust SVT oder dem zust Gericht. Einschränkend dazu wirkt Art 2 Abs 2 letzter Satz VO 987/2009. Gleichstellungsregeln befinden sich auch in den von Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

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Nach § 17 Abs 2 E-GovG haben Behörden (und damit auch die SVS im öff-rechtl Verfahren), wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt (dies ist idR durch § 9 iVm § 13 sv-intern der Fall, aber auch auf Grundlage von Amtshilfeberechtigungen sv-fremder Behörden möglich), die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Diese Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Die nach § 13 zugängliche Unterstützung gilt nicht zuletzt dadurch auch für alle von der SVS abzuwickelnden Verwaltungsverfahren.

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Dazu s den Leitfaden zu § 17 Abs 2 E-GovG (zuletzt Version 2.0.1 vom Jänner 2017): „Behörde“ ist in funktionalem, nicht in organisatorischem Sinn zu verstehen, auch Beliehene zählen als Behörden. Im Rahmen privatwirtschaftlicher Abläufe besteht daher keine Verpflichtung zu einer amtswegigen Datenermittlung mittels Registerabfrage. Es spricht aber nichts dagegen, freiwillig - als Serviceleistung - eine Registerabfrage aufgrund einer Zustimmungserklärung vorzusehen. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, dass Antragsteller nicht mehr verpflichtet sind, neben den bekannt gegebenen Daten auch noch Unterlagen (Dokumente) für den Beweis der Richtigkeit dieser Daten mitzuliefern, sondern dass diese Richtigkeit von der Behörde - unter näher bestimmten Voraussetzungen - durch eigene Recherchen überprüft werden muss. Nicht gedeckt durch diese Bestimmung ist die Recherche (Abfrage) von Daten durch die Behörde alleine, also ohne vorherige Bekanntgabe durch die Antragsteller, denn die Behörde ist bloß zur Überprüfung der Richtigkeit ermächtigt, nicht jedoch zur selbständigen Beschaffung.

Satz 2 enthält eine Erweiterung des (für Leistungsanträge geltenden) § 361 Abs 4 ASVG (anwendbar nach § 194 GSVG) und bewirkt, dass auch andere Anträge und Meldungen weiterzuleiten sind. Im Unterschied zu § 6 AVG hat die Weiterleitung nicht bloß auf Gefahr des Einschreiters, sondern fristwahrend zu erfolgen, durch die Weiterleitung allein kann keine Frist versäumt werden. Die vor 1994 bestehende Rsp, wonach die Nichtbeachtung der Verpflichtungen des § 183 GSVG (Vorläuferbestimmung zu § 13) durch einen SVT (konkret: mangelnde Weiterleitung an einen zust SVT, SV-Slg 12.543, 35.812) jedenfalls zu Lasten des Versicherten gehen würde, ist überholt, ebenso Entscheidungen wie SV-Slg 31.792 über das Fehlen einer ständigen wechselseitigen Informationspflicht zwischen den SVT. Dies noch abgesehen davon, dass Leistungsanträge bereits nach § 194 GSVG iVm § 361 Abs 4 ASVG fristwahrend bei anderen SVT bzw Behörden der allg staatl Verw (BezVBeh, LReg, BReg) oder (bei Wahrung der Zweimonatsfrist) bei Gemeinden als eingebracht gelten.

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Zugriffsberechtigungen auf Datenbanken, die der SVS zur Verfügung stehen, sowie entspr Auskunftsrechte dürfen nicht weitergegeben werden. Die Weitergabe einer Online-Zugriffsmöglichkeit an selbständig agierende Dritte widerspricht dem Datensicherheitsgrundsatz, wonach Zugriffsrechte, insbesondere Online-Zugriffsrechte, durch geeignete besondere Garantien gegen Missbrauch wirksam abzusichern sind (Art 25 DSGVO - Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen). Zu einer solchen Absicherung gehört auch die Einrichtung bzw Nutzung der Zugriffsprotokollierungen, wie sie im Portalverbund (vgl Souhrada in Sonntag, ASVG § 31 Rz 21) vorgesehen sind. § 13 bzw die entsprechenden Best des int SV-Rechts bilden gesetzliche Grundlagen für Datenübermittlungen iSd Art 24 DSGVO bzw Art 8 Abs 2 EMRK und § 1 Abs 2 DSG.

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§ 13 ist auch nach anderen Bestimmungen anzuwenden: So gelten jene Stellen, die in § 145 Abs 5 GSVG für Hinterbliebenenleistungen zuständig sind, nach § 229d Abs 4 GSVG als SVT iSd § 183 GSVG (redaktionelle Bereinigung - Zitierung „§ 13“ anstelle von „§ 183 GSVG“ - ist bisher nicht erfolgt). Ähnlich für das Pflegegeld § 25 Abs 1 BPGG.

Die Weiterleitungspflicht galt nicht für Auskunftsersuchen nach § 26 DSG. Das wird unter Art 15 DSGVO in dieser strikten Form (vorbehaltlich behördlicher Entscheidung) nicht beibehalten werden können: Die DSGVO sieht vor, dass jeder (datenschutzrechtliche) Verantwortliche (selbst, aber nur) die von ihm verarbeiteten Daten zu beauskunften hat und dabei auf die Unterstützung des Auftragsverarbeiters zählen darf (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO), nicht aber, dass eine Weiterleitung unzulässig wäre. Falls die Auskunftsfrist von einem Monat nicht eingehalten werden kann, ist die Tatsache, dass das Auskunftsersuchen beim Auftragsverarbeiter einlangte und damit eine Verspätung eintrat, ein Grund für eine angemessene Fristverlängerung unter Begründung dieser Verzögerung nach Art 12 Abs 3 DSGVO. Für solche Fälle wird jedoch im Verhältnis zum Auftragsverarbeiter vorzusorgen sein, sodass die Verzögerung idR nur wenige Tage ausmachen kann. Eine Auskunftserteilung über die von einem anderen Verantwortlichen verarbeiteten Daten entsprach, selbst wenn der befragte Verantwortliche diese Auskunftserteilung initiiert haben sollte, nicht der datenschutzrechtlich gebotenen Auskunftspflicht (DSK K121.114/0012-DSK/2006).

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Für sonstige Rechts- und Verwaltungshilfe im Verhältnis zwischen SVT und Gerichten bzw Verwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung des GSVG/SVSG s § 194 GSVG iVm § 360 ASVG. Zur Akteneinsicht für SVT bei Gericht (auf Basis des § 360 ASVG, also innerhalb der Vollziehung des GSVG) JME 11001Z/4/I8/11 vom , JABl 17/2011 im RIS/Erlässe. Für Auskünfte bzw Mitwirkung außerhalb der Vollziehung des GSVG vgl § 89h GOG (SozSi 1990, 428), § 294a EO, § 11a GEG, § 158 BAO, § 36 JWG und die anderen Best der Bundes- und Landesgesetze (zB im Sozialhilferecht), die allerdings seit 2012 durch die Neufassung des Art 22 B-VG (Rz 2) überlagert sind. Verwaltungs-/Amtshilfeverpflichtungen gehen aber jedenfalls nicht so weit, dass dadurch in laufenden Verfahren bzw zu deren Vorbereitung Auskünfte zu geben wären, durch welche die Rechtsposition der auskunftsverpflichteten Stelle beeinträchtigt würde (vgl zu § 89h GOG SozSi 1990, 443; Art 6 MRK: faires Verfahren).

Zur Abgrenzung von Aufgabenumfang und Amtshilfe iZm Schwarzarbeitsbekämpfung (Baustellenkontrollen etc) im Rahmen eines Referates für Wettbewerbsschutz einer Wirtschaftskammer s DSB D213.438/002-DSB/2016 (zumindest teilweise andere Rechtslage für die SVS nach § 32a ASVG).

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Zur Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds s § 229f GSVG, zur Unterstützung durch Datenlieferungen der Kammern der freien Berufe s § 229e GSVG.

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Von Verwaltungshilfe zu unterscheiden ist die Zusammenarbeit von SVT untereinander und mit anderen öff-rechtlich eingerichteten Institutionen bei der Verfolgung von Zielen, die im öff Interesse liegen (sog „interkommunale Zusammenarbeit“, Verwaltungskooperation). Eine solche Zusammenarbeit ist von den EU-rechtlichen Vergabevorschriften ausgenommen, wenn die entsprechenden Verträge ausschließlich zwischen öff Einrichtungen (dazu gehören auch die österr Kammern wie AK, WK, ÄK usw und die GehK) ohne Beteiligung Privater abgeschlossen werden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird (Vorsicht: kann uU auch auf Lieferanten eines Beteiligten zutreffen) als seine Wettbewerber und die Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit ihren Zielen im öff Interesse liegen (Zusammenarbeit zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe, EuGH C-386/11, Reinigungsdienste Düren; C-480/06, Stadtreinigung Hamburg). Maßnahmen zur Gesundheitsreform, die zwischen Bund, Ländern und SV nach den Vereinbarungen BGBl I 2013/199 und 2013/200 bzw dem GRG untereinander gesetzt werden, können in diesem Rahmen liegen (Zielsteuerung Gesundheit). Diese Rahmenbedingungen werden restriktiv ausgelegt (im Anlassfall des EuGH: keine Anwendung auf Reinigungsdienste).

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Zusammenarbeit von SVT untereinander (zB Beitragsprüfungen durch einen anderen als den zuständigen SVT, Verwaltungshilfe nach § 13 bzw § 321 ASVG) bildet keine Rechtsverletzung, solange die Entscheidung (Bescheid) vom zust SVT getroffen wird. Erhebungen, die von einem anderen SVT als dem bescheiderlassenden SVT geführt werden, unterbrechen ebenfalls die Verjährung (VwGH 2008/08/0038).

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