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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 506b Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation

Elisabeth Zehetner

1

Ö hat mit einer Reihe von internationalen Organisationen Abk über SozSi abgeschlossen, wobei diese Abk den österr Stb, welche aus dem DV bei einer internationalen Organisation ausscheiden, die Möglichkeit gewähren durch Entrichtung von Beiträgen zur österr PV österr VZ zu erwerben:

CERN: S Abk zw der Rep Ö und der Europ Organisation für Kernforschung über SozSi; BGBl 1974/217 und Zusatzabk BGBl 1989/592.

IAEO: S Art 7 des Abk zw der Rep Ö und der Internationalen Atomenergie-Organisation über SozSi; BGBl III 2000/187 idF BGBl III 2002/179.

UNIDO: S Art 7 des mit in Kraft getretenen neuen Abk zw der Rep Ö und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über SozSi, BGBl III 2010/111.

Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum: Mit trat das Abk zw der Republik Ö und den Vereinten Nationen über SozSi, BGBl III 2010/110 in Kraft und ersetzte das bisher aufgrund des Notenwechsels zw der Rep Ö und den Vereinten Nationen anzuwendende UNIDO-Abk über SozSi, BGBl 1983/340 iVm BGBl 1971/424. S Art 7 des nunmehrigen Abk.

CTBTO: S Art 7 des Abk zw der Rep Ö und der Vorbereitenden Kommission über die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit; BGBl III 2013/210.

2

Für österr Staatsangehörige, die bei internationalen Organisationen tätig sind, mit denen Ö kein Abk über SozSi abgeschlossen hat, wurde mit dem SRÄG 1987, BGBl 1987/609, die Bestimmung des § 506b erlassen.

3

Österr Staatsangehörige:

Wie den EB zur RV zum SRÄG 1987 (324 BlgNR XVII. GP) entnommen werden kann, soll diese Regelung auf solche Personen beschränkt bleiben, die zu Ö noch in einem gewissen Naheverhältnis stehen. Der nachträgliche Erwerb von VZ soll daher nur dann zulässig sein, wenn es sich um österr Staatsangehörige handelt, deren Tätigkeit im Interesse Ö gelegen war. Durch die letztgenannte Bedingung wird auch sichergestellt, dass die in allen von Ö abgeschlossenen bilateralen Abk über SozSi vorgesehene Gleichstellung der Staatsangehörigen nicht zum Tragen kommt.

Aufgrund der eu-rechtlichen Bestimmungen (Art 14 Abs 4 der VO 883/2004) wird § 506b auch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden sein (s Pfeil in SV-Komm § 506 b Rz 2).

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