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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

9. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren ( § 13 GebG)

9.1. Allgemeines

162§ 13 Abs. 1 GebG regelt, welche Person hinsichtlich der festen Gebühren des § 14 GebG (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse ua.) zur Gebührenentrichtung verpflichtet ist. Diese Person ist Abgabepflichtiger iSd § 77 Abs. 1 BAO.

163Bei Eingaben ( § 14 TP 6 GebG) und deren Beilagen ( § 14 TP 5 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

164Bei einer Eingabe nach § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (zB Beschwerden an den VwGH bzw. VfGH) oder Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder ( § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, siehe Rz 312) ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

165Bei einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (Niederschrift) sowie bei einem sonstigen gebührenpflichtigen Protokoll ( § 14 TP 7 GebG) ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird.

166Bei amtlichen Ausfertigungen ( § 14 TP 2 GebG) und amtlichen Zeugnissen ( § 14 TP 14 GebG) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die amtliche Ausfertigung oder das amtliche Zeugnis ausgestellt wird.

167Ebenso wie beim Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG (siehe Rz 136 ff) sind auch in § 13 Abs. 1 GebG die Tarifposten 1 (Abschriften) und 4 (Auszüge) des § 14 GebG nicht besonders aufgeführt. Infolge des Zeugnischarakters dieser Tarifposten gelten hinsichtlich der Person des Gebührenschuldners sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse ( § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, siehe Rz 375). Gleiches gilt auch für die Tarifpost 13 (Unterschriftsbeglaubigungen).

168Bei Amtshandlungen (zB § 14 TP 16 Abs. 2 GebG siehe Rz 401, § 14 TP 8 Abs. 4b GebG siehe Rz 331) ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt.

169Bei folgenden nicht ausdrücklich im § 13 GebG angeführten Schriften ergibt sich die Person des Gebührenschuldners aus der jeweiligen Tarifpost:

Bei all diesen Schriften ist derjenige Gebührenschuldner, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

170Bei Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG und bei Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 14 TP 13 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Urkundsperson zu entrichten, die das Protokoll errichtet oder die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat (siehe auch Rz 62).

171Übersicht Gebührenschuldner


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Schrift
§ 14 TP
Gebührenschuldner
§ 13 Abs. 1 Z
Eingaben
6
Derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird
1
Beilagen
5
Protokolle (eingabeersetzend)
7 (1) 1
2
(sonstige)
7 (1) 2
(besondere)
7 (1) 4-6
Amtliche Ausfertigungen
2
Derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden
Zeugnisse (allgemein)
14
Abschriften
1
Auszüge
4
Unterschriftsbeglaubigungen
13
Amtshandlungen
Derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt
3
Spezialbestimmungen
Reisedokumente
9 (4)
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel, das Reisedokument, der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung), der Führerschein ausgestellt wird
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä.
15 (2)
Führerscheine
16 (5)
Einreise- und Aufenthaltstitel
8 (3) und (6)
Derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird bzw. die Amtshandlung vorgenommen wird
Waffendokumente
11 (1)
Derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird
11 (2)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 312
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 375
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 401
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 331
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 330 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 335 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 346
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 378 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 398 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 411
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 414
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 62
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450