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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.10. Waffendokumente ( § 14 TP 11 GebG)

10.10.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

346


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Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG (Z)
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ( § 21 Abs. 1 WaffG)
74,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird ( § 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
43 Euro
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird ( § 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
43 Euro
Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG (Z)
1. Ausstellung eines Waffenpasses ( § 21 Abs. 2 WaffG)
118,40 Euro
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird ( § 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich
87 Euro
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird ( § 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich
87 Euro
2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D ( § 35 Abs. 3 WaffG)
118,40 Euro

10.10.2. Befreiungen

  • Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.

  • Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

10.10.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

348Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 11 GebG


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Abs. 1 Z 1
56,20 Euro
Abs. 1 Z 1 lit. a und b
99,20 Euro
Abs. 2 Z 1 und 2
100,20 Euro
Abs. 2 Z 1 lit. a und b
187,20 Euro

10.10.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

349Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 21 Abs. 1 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
§ 23 Abs. 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
§ 17 Abs. 3 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
§ 14 TP 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 21 Abs. 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
§ 35 Abs. 3 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Waffendokument - Waffenpass - Schusswaffe - Waffenbesitzkarte - Waffe - Pauschalbetrag - Hinausgabe - Aushändigung - Gebührenschuldner
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450