10.10. Waffendokumente ( § 14 TP 11 GebG)
10.10.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr
346Wukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 11 GebGRitz/Koran, BAO Aufl. 7 § 241 BAO
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Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG (Z) | |
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ( § 21 Abs. 1 WaffG) | 74,40 Euro |
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird ( § 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich | 43 Euro |
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird ( § 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich | 43 Euro |
Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG (Z) | |
1. Ausstellung eines Waffenpasses ( § 21 Abs. 2 WaffG) | 118,40 Euro |
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird ( § 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich | 87 Euro |
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird ( § 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich | 87 Euro |
2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D ( § 35 Abs. 3 WaffG) | 118,40 Euro |
10.10.2. Befreiungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.
Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
10.10.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften
348Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 11 GebG
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Abs. 1 Z 1 | 56,20 Euro |
Abs. 1 Z 1 lit. a und b | 99,20 Euro |
Abs. 2 Z 1 und 2 | 100,20 Euro |
Abs. 2 Z 1 lit. a und b | 187,20 Euro |
10.10.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
349Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 14 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Waffendokument - Waffenpass - Schusswaffe - Waffenbesitzkarte - Waffe - Pauschalbetrag - Hinausgabe - Aushändigung - Gebührenschuldner |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450