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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.14. Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG)

10.14.1. Tatbestand

398Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 401). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 407 und Rz 342).

399Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig:

  • Ausstellung eines Führerscheines ( § 14 TP 16 Abs. 1 GebG).

  • Wiederausfolgung eines Führerscheines ( § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG).

10.14.1.1. Ausstellung eines Führerscheines

400Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein:

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine und Heeresmopedausweise ( § 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG),

2.

als Duplikat,

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung,

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) ( § 17a FSG),

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen,

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen.

Beispiel:

Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung.

10.14.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines

401Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 401
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 407
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 342
§ 14 TP 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 17a FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 22 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Wiederausfolgung - Pauschalgebühr - Bundesverwaltungsabgaben - Lenkberechtigung - Heeresführerscheine - Heeresmopedausweise - Duplikat - Umschreibung - Verlängerung - Ausdehnung - Änderung - Ergänzung - Heereslenkberechtigung - Fahrschulen - Führerschein
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450