3.1.3. Entrichtung bestimmter fester Gebühren an Urkundspersonen ( § 13 Abs. 4 GebG)
62Die Gebühren für Protokolle (Niederschriften) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 321 ff) über
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
sowie für
Unterschriftsbeglaubigungen ( § 14 TP 13 GebG, siehe Rz 350)
sind vom Gebührenschuldner (siehe Rz 162 ff) an die Urkundspersonen (Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen, Legalisatoren, vgl. § 3 Abs. 5 GebG) zu entrichten.
3.1.3.1. Entrichtungsvermerk auf Schriften ( § 13 Abs. 4 GebG)
63Die Urkundsperson hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten (also bereits bezahlten) oder der zu entrichtenden (dh. noch nicht bezahlten, aber angefallenen) Gebühr anzubringen.
64Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Urkundsperson sowie das Datum, an dem der Vermerk angebracht wurde, zu enthalten.
3.1.3.2. Aufschreibungen der Urkundspersonen ( § 3 Abs. 5 GebG)
65Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über
die Art der Schrift,
die Gebührenschuldner und
den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
enthalten müssen.
66Der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen.
3.1.3.3. Abfuhr der festen Gebühren ( § 3 Abs. 5 GebG)
67Die Urkundspersonen haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel(siehe Rz 6 f) abzuführen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 321 ff § 14 TP 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 350 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 162 ff GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Protokoll - Niederschrift - Hauptversammlung - Verlosung - Auslosung - Wertpapier - Notar - Unterschriftsbeglaubigung - Urkundsperson - Legalisator - Vermerk - Aufschreibung - Aufzeichnung - Register - Fälligkeitstag - Geschäftsleitung - Sitz - Gesellschafterversammlung - AG - GmbH - GesmbH - Ges.m.b.H. - Generalversammlung - Versammlung - Wechselprotest - Scheckprotest - Journal - Gebührenjournal |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450