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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.15. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)

10.15.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren

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Eheschließung § 14 TP 17 GebG (Abs.)
(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit
50 Euro
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)
80 Euro

10.15.2. Befreiungen

412Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

413Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6, 7 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 17 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4, 13 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Eheschließung - Ehefähigkeit - Heiratsurkunde - Heirat - Beglaubigungsvermerke - ausländische Schriften
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450