10.15. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)
10.15.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren
411
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eheschließung § 14 TP 17 GebG (Abs.) | |
(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit | 50 Euro |
(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke) | 80 Euro |
10.15.2. Befreiungen
412Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.
Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.
10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
413Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 12.02.2019 |
Betroffene Normen: | § 14 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Eheschließung - Ehefähigkeit - Heiratsurkunde - Heirat - Beglaubigungsvermerke - ausländische Schriften |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450