10.12.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.12.6.1. Gebührenschuld
374Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 151).
10.12.6.2. Gebührenschuldner
375Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 166 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 151 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 166 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - amtlicher Gebrauch |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450