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Anwendung von Art. 7 DBA-Liechtenstein auf eine Psychologin
In einem im Jahr 2001 mit Liechtenstein geführten Verständigungsverfahren wurde offenkundig, dass Liechtenstein – so wie auch die Schweiz, aber entgegen der seinerzeitigen OECD-Auslegung – Art. 3 Abs. 2 des DBA nicht dynamisch, sondern statisch auslegt. Der in dieser Abkommensbestimmung vorgesehene Rückgriff auf nationales Recht gilt daher nur in Bezug auf jene Rechtslage, die im Zeitpunkt des Abkommensabschlusses () bestanden hat. Dieses Verständigungsverfahren hat dazu geführt, dass Gesellschafter-Dienstnehmer nicht mehr unter Art. 14 DBA-Liechtenstein fallen und in Österreich steuerfrei zu stellen sind, sondern dass sie – so wie im Zeitpunkt des DBA-Abschlusses – der Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind und daher der österreichischen Steuerpflicht unterliegen (EAS 2916).
Das Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens zeitigt auch Auswirkungen auf Unternehmensberater (BGBl. II Nr. 437/2005 und ) und auf so genannte „planende Baumeister“ (EAS 2916). Auch therapeutisch tätige Psychologen mit abgeschlossenem Universitätsstudium (Hauptfach Psychologie) sind davon betroffen, denn sie wurden erst durch das Abgabenänderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 531/1984, ab 1985 als freiberuflich tätig gewertet. Sie fallen daher nicht unter Art. 14, sondern unter Art. 7 DBA-Liechtenstein. (EAS 2935 v. )