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SWI 4, April 2008, Seite 150

Liefergewinnbesteuerung im Verhältnis zu Italien

Erhält ein österreichisches Unternehmen den Auftrag für die Errichtung einer Großanlage in Italien, wobei sich das Leistungsspektrum über Engineering, Lieferung von Anlageteilen, Montage, Inbetriebnahme und Schulung von Kundenpersonal erstreckt, dann begründet das österreichische Unternehmen eine Betriebsstätte in Italien, wenn die Montagetätigkeit zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien).

Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien grenzt das Besteuerungsrecht Italiens dem Grunde nach ab und fingiert eine steuerliche Selbständigkeit der Betriebsstätte, indem dieser jene Gewinne zugerechnet werden sollen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, unabhängig gewesen wäre. Für die Ermittlung des auf die Betriebsstätte entfallenden Anteils am Gesamtauftragsergebnis ist eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen. Dabei ist zu untersuchen, welche Arbeiten im Betriebsstättenstaat tatsächlich erbracht und welche vom Stammhaus ausgeführt worden sind. Weiters ist festzustellen, welcher Gewinn einem völlig fremden, unabhängigen Unternehmen ...

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