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Potenzielle Gewinnverlagerung nach Gibraltar
Bietet eine österreichische Kapitalgesellschaft (M-AG) über ihre auf Gibraltar errichtete Tochtergesellschaft (T-AG) weltweit Internetspiele an, wobei die hierfür erforderlichen Server im Eigentum der M-AG stehen und in Österreich aufgestellt sind, dann ist vorweg eine Klärung erforderlich, welche Funktionen die T-AG auf Gibraltar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ausübt. Der bloße Umstand, dass zivilrechtlich die von den Spielern eingegangenen Verträge rechtsgültig mit der gibraltesischen T-AG zustande kommen, kann nicht automatisch zur Folge haben, dass die gesamten aus solchen Verträgen herrührenden Einnahmen der T-AG zuzurechnen sind und die M-AG, die offensichtlich das gesamte Management der für die Einnahmenerzielung nötigen Arbeiten durchführt, formal aber als bloßer Dienstleister der T-AG auftritt, mit einer bloßen Routineabgeltung abgefunden wird.
In Fällen dieser Art ist eine Unternehmenscharakterisierung unerlässlich, in der zu klären ist, welches der beteiligten Unternehmen nur Routinefunktionen ausübt und welches UnS. 149ternehmen das wesentliche Unternehmerrisiko (Entrepreneurfunktion) trägt. Routinefunktionen sind Funktionen, bei denen nur in geringem Umfang...