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Milchquoten-Verkaufsstellen sind keine Steuerpflichtigen
Im Urteil vom , Rs. C-408/06, Götz, hatte der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der 6. MwSt-RL zu entscheiden. Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landesanstalt für Landwirtschaft (i. w. F.: Landesanstalt) und Herrn Götz um eine Rechnung über den Verkauf einer Anlieferungs-Referenzmenge für Kuhmilch (i. w. F.: Anlieferungs-Referenzmenge), die von der Landesanstalt ausgestellt wurde, ohne die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Zur Verringerung der Überschüsse an Kuhmilch zentralisierte die Landesanstalt die Angebote der Erzeuger, die Anlieferungs-Referenzmengen für Milch verkaufen wollten, und der Erzeuger, die solche Referenzmengen kaufen wollten. Diese Politik beruhte auf der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe von Erzeugern, deren gelieferte Milchmengen eine bestimmte Schwelle überschritten.
Die Landesanstalt verfuhr im Jahr 2001 nach folgendem System: Die „anbietenden“ Erzeuger reichten bei der Milchquoten-Verkaufsstelle zu bestimmten Stichtagen ein schriftliches Angebot zur Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge zu einem bestimmten Verkaufspreis ein. Zu denselb...