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SWI 4, April 2008, Seite 147

Engagement eines polnischen Chors mit öffentlicher Subventionierung

Art. 17 Abs. 2 DBA-Polen teilt Österreich das Besteuerungsrecht an Vergütungen zu, die ein polnischer Chorverein für ein Gastspiel in Österreich erhält. Abs. 2 des Art. 17 bezieht sich hierbei auf die Einkünfte des Rechtsträgers des Chors (Chorverein), wogegen Abs. 1 des Art. 17 für die Gagen der Chormitglieder gilt, die diese für die Teilnahme an dem österreichischen Gastspiel erhalten und an denen ebenfalls Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt wird.

Durch den Steuerabzug hinsichtlich der an den Chor gezahlten Vergütungen ist (nach inländischem Recht) die Steuerpflicht der hier auftretenden Chormitglieder abgegolten (EAS 2319).

Die genannten Absätze des Art. 17 gelten gemäß Abs. 3 für ein Gastspiel in einem Vertragsstaat dann nicht, wenn „der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten finanziert wird“. Diese Regelung weicht insoweit von vergleichbaren Bestimmungen anderer Abkommen (z. B. Art. 17 Abs. 3 DBA-Schweiz, Art. 16 Abs. 3 DBA-San Marino, Art. 17 Abs. 3 DBA-Philippinen) ab, als in diesen anderen Abkommen die öffentliche Finanzierung ausdrücklich vom „anderen Staat“, das ist der Heimats...

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