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Aktienverkauf cum Dividende am Tag vor dem Gewinnausschüttungsbeschluss
(BMF) – Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (Rz. 104 EStR). Bei Kapitaleinkünften ist daher entscheidend, wer zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist, wobei dies in erster Linie derjenige ist, der die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte besitzt (Rz. 106 EStR).
Veräußert daher eine ausländische Kapitalgesellschaft Aktien einer österreichischen Gesellschaft am 27. 6. cum Dividende an eine andere österreichische Kapitalgesellschaft und wird am 28. 6. der Gewinnverteilungsbeschluss mit Dividendenfälligkeit am 29. 6. gefasst, dann wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Einkünfte der österreichischen Käufergesellschaft zuzurechnen sind, wenn diese bei der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung bereits mitgewirkt hat. Ob die Transaktion an der Wiener Börse stattgefunden hat und die Aktien bereits am 27. 6. auf dem Depot des Käufers eingebucht waren, sodass die Gewinnausschüttung direkt an die Käufergesellschaft erfolgt ist, oder ob die Transaktion als Over-the-counter-Geschäft mit Depotbuchungen am 30. 6. erfolgt ist (mit Dividendenzahlung an den Verkäufer und anschließender Weitergabe an den Käufer), sollte in einem solchen Fall (als...