Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktienverkauf cum Dividende am Tag vor dem Gewinnausschüttungsbeschluss
(BMF) – Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist (Rz. 104 EStR). Bei Kapitaleinkünften ist daher entscheidend, wer zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist, wobei dies in erster Linie derjenige ist, der die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte besitzt (Rz. 106 EStR).
Veräußert daher eine ausländische Kapitalgesellschaft Aktien einer österreichischen Gesellschaft am 27. 6. cum Dividende an eine andere österreichische Kapitalgesellschaft und wird am 28. 6. der Gewinnverteilungsbeschluss mit Dividendenfälligkeit am 29. 6. gefasst, dann wird die Vermutung dafür sprechen, dass die Einkünfte der österreichischen Käufergesellschaft zuzurechnen sind, wenn diese bei der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung bereits mitgewirkt hat. Ob die Transaktion an der Wiener Börse stattgefunden hat und die Aktien bereits am 27. 6. auf dem Depot des Käufers eingebucht waren, sodass die Gewinnausschüttung direkt an die Käufergesellschaft erfolgt ist, oder ob die Transaktion als Over-the-counter-Geschäft mit Depotbuchungen am 30. 6. erfolgt ist (mit Dividendenzahlung an den Verkäufer und anschließender Weitergabe an den Käufer), sollte in einem solchen Fall (also in einem Fall, in dem der Käufer anlässlich der Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses bereits über die Einkünfte disponiert hat) wie eine bloße „Formalität“ keine entscheidende Rolle für die Einkünftezuordnung spielen.
Allerdings sind in derartigen Fällen abstrakte Aussagen im EAS-Verfahren vor allem dann ohne Schutzwirkung, wenn die Transaktion insgesamt betrachtet der Steuerumgehung dient. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Käufergesellschaft die Aktien vorübergehend und in erster Linie zu dem Zweck erwirbt, die KESt auf der Grundlage der Beteiligungsertragsbefreiung einzusparen und die Aktien im Ergebnis niemals aus der wirklichen Dispositionsgewalt der ausländischen Gesellschaft ausgeschieden sind. (EAS 2945 v. )