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KESt-Entlastung für britische Investmentfonds
Nach österreichischem Recht unterliegen ausländische Investmentfonds hinsichtlich der aus Österreich zufließenden Dividendenerträgnisse keiner österreichischen Besteuerung; denn gemäß § 42 Investmentfondsgesetz sind die ausländischen Fonds – ungeachtet ihrer Rechtsform – transparent. Die von den österreichischen Kapitalgesellschaften einzubehaltende KESt stellt daher keine Steuer des ausländischen Fonds, sondern eine Steuer der Anteilsinhaber des ausländischen Fonds dar.
Würde diese Sichtweise des innerstaatlichen Rechts auch auf der Ebene der DBA angewendet, dann wäre für eine Steuerrückerstattung an den ausländischen Fonds kein Raum. Österreich hat sich aber – aus Erwägungen, die sich bereits im „OECD Partnership Report“ finden – dennoch mit einer DBA-Auslegung einverstanden erklärt, der zufolge jenen Publikumsfonds, die nach ausländischem Recht intransparent sind und deren steuerliche Ansässigkeit nach Maßgabe des jeweiligen DBA von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigt wird, Steuerrückerstattung zu leisten ist. Die Steuerrückerstattung setzt daher bei dieser DBA-Auslegung keine Rückerstattungsanträge sämtlicher Anteilsinhaber voraus. Bei Abkommen, die dem OECD-Muster ents...