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SWI 4, April 2008, Seite 153

Umgehung der Quellenentlastungssperre bei ausländischen Holdinggesellschaften

(BMF) – Bei ausländischen vermögensverwaltenden Holdinggesellschaften ist zur Herbeiführung einer DBA-konformen Quellensteuerentlastung zwingend das Rückzahlungsverfahren anzuwenden (§ 3 DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005 und Z 19 AÖFV Nr. 127/2006). Wurde allerdings einer ausländischen Holdinggesellschaft von der Abgabenbehörde die Quellensteuer abkommenskonform rückgezahlt, dann kann der inländische Schuldner der Einkünfte innerhalb der folgenden drei Jahre die Einkünfte ohne Steuerabzug (bzw. unter Anwendung des gemäß DBA herabgesetzten Steuersatzes) auszahlen (§ 3 Abs. 2 DBA-EVO).

Allerdings wird hierdurch die Steuerentlastungssperre des § 5 Abs. 1 Z 2 DBA-EVO nicht aufgehoben. Sind dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt oder müssten sie ihm bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bekannt sein, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung (hier: der ausländischen Holdinggesellschaft) steuerlich nicht zuzurechnen sind, dann trifft den Vergütungsschuldner ungeachtet des Umstands einer vorhergehenden Steuerrückzahlung durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart (BEO) das Haftungsrisiko; denn die Schutzwirkung des § 3 Abs. 2 DBA-EVO soll nur dem gutgl...

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