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Finnische Angestellte der finnischen Botschaft in Wien
(BMF) – Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA-Finnland vom unterliegen die Bezüge der Angestellten der finnischen Botschaft in Wien, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann der österreichischen Einkommensbesteuerung, wenn diese Angestellten „nicht ausschließlich deshalb in Österreich ansässig geworden sind, um die Dienste zu leisten“.
Ist daher eine finnische Staatbürgerin 1969 in die Dienste der finnischen Botschaft in Wien getreten und hat sie zu diesem Zweck ihren Wohnsitz in Wien begründet, steht die genannte Abkommensbestimmung der Besteuerung der Gehaltsbezüge entgegen. Dies gilt auch dann, wenn im Jahr 1973 eine Verehelichung in Österreich stattgefunden hat.
Die steuerliche Erfassung der Gehaltsbezüge in Finnland erfolgt sonach in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage. (EAS 2928 v. )