Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Weitere Anwendbarkeit von EAS 1138 auf Schweizer Finanzierungsbetriebsstätten
(BMF) – Die in EAS 1138 vertretenen Rechtsauffassungen sind für die von dieser EAS erfassten trilateralen Sachverhaltsgestaltungen unverändert aufrecht. EAS 2891 ist zu rein bilateralen Fallgestaltungen ergangen und zeitigt daher keine Rückwirkung auf EAS 1138. Im Übrigen werden die im letzten Absatz von EAS 2891 erwähnten Gespräche mit der Schweiz aufgenommen, um angesichts eines möglicherweise „statischen Auslegungserfordernisses“ im Fall des DBA-Schweiz über die DBA-Vereinbarkeit der in EAS 2891 beschriebenen Wirkungen des „AOA“ Klarheit zu erlangen; diesem Verständigungsverfahren wird keine negative Auswirkung auf EAS 1138 zuzuschreiben sein. (EAS 2948 v. )